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Die Inflationsausgleichsprämie soll vor allem die gestiegenen Energiekosten etwas abfedern. (Foto: Superingo/stock.adobe.com)
Regelung in Kraft getreten

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
10.11.2022
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die Inflationsausgleichsprämie vor, die Bundestag und Bundesrat zusammen abgestimmt haben.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3.9.2022.

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das zum 1.10.2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.

Eckpunkte der Regelung:

  • Der Begünstigungszeitraum ist befristet vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Weitere Informationen finden Sie hier.

(ESV/fab)

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