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Die Lockerung des Insolvenzrechts soll einen Dominoeffekt bei zahlungsunfähigen Unternehmen vorübergehend stoppen. (Foto: denphumi/stock.adobe.com)
Corona-Krise

Insolvenzrecht gelockert – Doch wann liegt tatsächlich ein Corona-Fall vor?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern / ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
30.03.2020
Die Aussetzung der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht soll krisengeschüttelten Firmen helfen: Infolge der Corona-Pandemie zahlungsunfähige Betriebe müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.

Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz“, kurz COVInsAG, ist in Kraft getreten. Nachdem der Bundestag den Entwurf beschlossen hatte, stimmte auch der Bundesrat zu. Das COVInsAG gilt rückwirkend zum 1. März 2020.

Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) und seine Experten im Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung halten es zum jetzigen Zeitpunkt für richtig und wichtig, die Insolvenzantragspflicht für von den Corona-Auswirkungen betroffenen Firmen auszusetzen.

„Entscheidender Schritt in Richtung Unternehmenserhalt“

Burkhard Jung, Vorsitzender BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung, sieht dadurch für Unternehmen „einen entscheidenden Schritt in Richtung Unternehmenserhalt“, da sie „keinen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn die Insolvenzreife aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise eintritt und wenn die Aussicht besteht, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit behoben werden kann.“ Auch die im Gesetzentwurf geplanten weitgehenden Haftungserleichterungen für die Geschäftsführung und die mit dem Unternehmen verbundenen Gläubiger sind aus Sicht des BDU sinnvoll. Damit könnten Finanzierungen in der Corona-Krise leichter gewährt werden.

Notwendigkeit von Bewertungskriterien

Allerdings bleibt eine entscheidende Frage bislang noch offen: Wodurch sind coronabedingte Krisenunternehmen definiert und woran wird die Aussicht festgemacht, dass sich Zahlungsfähigkeit wieder herstellen lässt? Allein die gesetzlich geregelte Vermutung, dass beide Bedingungen bejaht werden könnten, wenn am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit bestand, reicht sicher nicht aus. Der BDU warnt: „Im Nachhinein ist dies unter Umständen leicht widerlegbar und Rechtsstreitigkeiten sind damit vorprogrammiert.“

Leitlinien für die Anwendung von Prüfungsmechanismen

Aus Sicht der Sanierungsexperten im BDU gilt es daher, schnell verlässliche und von allen Seiten akzeptierte und leicht umsetzbare Prüfungsmechanismen zu erarbeiten. Die folgenden Fragen sollten dabei als Leitlinien genutzt werden:

  • Liegt ein Corona-Fall vor: Wie sah die Unternehmensplanung vor Corona aus und wie sieht die Unternehmensplanung mit Corona aus?
  • Bestehen Aussichten auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit? Wie hoch ist der Liquiditätsbedarf, was sagen Förder- oder Hausbanken und ist nach Überstehen der Krise die Kapitaldienstfähigkeit gegeben?

Ordnungsmäßiger Geschäftsgang

Zusätzlich müsse konkretisiert werden, was für den Gesetzgeber ein „Ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ in Zeiten von Corona bedeute. Denn: Nur im Rahmen eines solchen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs sind gemäß Gesetzentwurf geleistete Zahlungen für die handelnden Organe ungefährlich. Jung: „Viele Unternehmen leben zurzeit von der Hand in den Mund. Wir brauchen daher schnell einen angemessenen Maßstab des Gesetzgebers, der hier klare Regeln vorgibt.“

Die vollständige Pressemitteilung des BDU finden Sie hier.

(ESV/fab)

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Programmbereich: Management und Wirtschaft