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Kinder unter sechs Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen ins Kino, sagt das JuSchG (Foto: serhiibobyk / stock.adobe.com)
Im Überblick: Der rechtliche Rahmen des Jugendschutzes

Jugendschutz feiert 70-jähriges Jubiläum

ESV-Redaktion Recht
06.01.2022
Ob es um den Verkauf von Alkohol, den Zugang zu Gaststätten und zu Tanzveranstaltungen oder um die Freigabe von Filmen geht: Kinder und Jugendliche müssen besonders geschützt werden. Schon am 6. Januar 1952 trat daher das „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ in Kraft. Mehrfach geändert, wurde es später durch das neue Jugendschutzgesetz ersetzt. Weitere Regelungen kamen hinzu. Ein Anlass für die ESV-Redaktion, die wesentlichen Elemente des Jugendschutzes zu skizzieren.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Eine der heutigen Kernreglungen ist das JuSchG vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Art. 1 des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzes“ vom 9.4.2021 (BGBl. I, Seite  742). Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche nicht nur vor negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und vor bestimmten Gefahren schützen. Vielmehr soll es den geschützten Personenkreis auch stärken, indem es spezielle Aktivitäten und Handlungen von Altersstufen abhängig macht. Neben den Kindern und Jugendlichen sind vor allem Gewerbetreibende und Veranstalter, aber auch Eltern und Erziehende die Adressaten des Regelwerks.

Die Reglungsinhalte des JuSchG

Das JuSchG regelt unter anderem den Aufenthalt in Gaststätten und Spielhallen sowie den Zugang zu öffentlichen Tanz- und Filmveranstaltungen. Darüber hinaus sind der Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und Tabakwaren Gegenstand des JuSchG. So dürfen zum Beispiel in Gaststätten grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Ebenso wenig ist ihnen dort der Verzehr von solchen Getränken erlaubt.

Um Eltern dabei zu helfen, ihre Kinder zu schützen, gibt das JuSchG ihnen einen Rahmen für die Ausgehzeiten von Jugendlichen in öffentlichen Einrichtungen an die Hand. Hier einige Beispiele:

Besuch einer Diskothek: Für den Besuch einer Diskothek gilt im Wesentlichen Folgendes:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person grundsätzlich nicht bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
  • Ab 16 Jahren ist ihnen der Aufenthalt bis 24.00 Uhr gestattet.
  • Führt ein anerkannter Träger der Jugendhilfe die Tanzveranstaltung durch oder dient sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege, dürfen sich Kinder bis 22.00 Uhr dort aufhalten. Jugendliche unter 16 Jahren können bis 24.00 Uhr dort bleiben.
  • Werden Kinder oder Jugendliche von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie sich zeitlich unbeschränkt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
Kinobesuch: Ein Kinobesuch ist folgenden Personenkreisen nur in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt:

  • Kindern unter sechs Jahren,
  • Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
  • Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet
  • und Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung bis nach 24 Uhr dauert.
Näheres dazu finden Sie hier

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Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 enthält besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Dabei steht der Schutz vor Überlastungen im Vordergrund. Geschützt sind junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert oder zu schwer ist. Gleiches gilt für Arbeit, die sie gefährdet oder ansonsten für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist.

Zum geschützten Personenkreis gehören junge Menschen unter 18 Jahren. Dabei gelten Personen unter 15 Jahren als Kinder. Kinderarbeit ist verboten. Personen, die 15 aber noch keine 18 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche. Sind die Jugendlichen noch in Vollzeit schulpflichtig, gelten die gleichen Normen wie für Kinder.


Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag

Der „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ vom 10. September 2002, kurz JMStV, ist ein Staatsvertrag, dem alle deutschen Bundesländer beigetreten sind. Er enthält Nachfolgeregelungen zu Bestimmungen des Jugendmedienschutzes, die vorher der Rundfunkstaatsvertrag und der Staatsvertrag über Mediendienste geregelt hatten. Zweck des Vertrags ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. 


Unterstützung und Hilfsangebote – Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Das SGB VIII umfasst die bundesrechtlichen Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe. Die Länder haben hierzu ergänzende Ausführungsgesetze erlassen. Der Gesetzgeber hat das SGB VIII im Jahr 1990 als Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) auf den Weg gebracht. Dieses trat in den westlichen Bundesländern am 1. Januar 1991 Kraft. In den neuen Bundesländern gilt es seit dem Beitritt am 3. Oktober 1990.

Das KJHG versteht sich als „Angebote- und Leistungsgesetz“ für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Dementsprechend setzt es auf Unterstützung und Hilfsangebote. Es wird auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland bezeichnet.


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung