Jugendschutz feiert 70-jähriges Jubiläum
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Die Reglungsinhalte des JuSchG
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Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person grundsätzlich nicht bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
- Ab 16 Jahren ist ihnen der Aufenthalt bis 24.00 Uhr gestattet.
- Führt ein anerkannter Träger der Jugendhilfe die Tanzveranstaltung durch oder dient sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege, dürfen sich Kinder bis 22.00 Uhr dort aufhalten. Jugendliche unter 16 Jahren können bis 24.00 Uhr dort bleiben.
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Werden Kinder oder Jugendliche von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie sich zeitlich unbeschränkt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
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Kindern unter sechs Jahren,
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet
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und Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung bis nach 24 Uhr dauert.
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(ESV/bp)
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