Kammergericht: Räumungsverkauf trotz Streit um Mietverhältnis zulässig
Die Mieterin betreibt ihr Kaufhaus in dem Einkaufszentrum mit einer Mietfläche etwa 13.600 Quadratmetern seit Frühjahr 2000. Grundlage hierfür ist ein damals vereinbarter Mietvertrag. Dieser Vertrag sollte zum 01.05.2017 enden.
Aufgrund eines Nachtrags zu diesem Hauptmietvertrag sollte Vermieterin das Objekt dann umfangreich umbauen und den Flächen einen neuen Zuschnitt geben. Anschließend hätte die Mietfläche nur noch etwa 7.500 Quadratmeter betragen. Die Arbeiten hierzu sollten Anfang 2016 beginnen und höchstens zwölf Monate dauern. Für die restliche Teilfläche war die Vermietung an ein Bekleidungsgeschäft vorgesehen.
Darüber hinaus schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag ab. Dieser sollte aber erst nach Abschluss des Umbaus in Kraft treten und eine feste Laufzeit von zehn Jahren haben.
Die Teilfläche konnte die Vermieterin jedoch erst im April 2016 an das Bekleidungsfachgeschäft vermieten. Auch mit dem Umbau hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Im Mai 2017 fand noch eine Baubesprechung statt. An dieser hatte auch der Bevollmächtigte der Mieterin teilgenommen.
Die Vermieterin erstellte anschließend einen weiteren Nachtragsentwurf zum Hauptmietvertrag. Demzufolge sollte der Umbau erst zum 01.01.2017 beginnen und ungefähr 14,5 Monate dauern. Hiermit war Mieterin jedoch nicht einverstanden. Sie setzte der Vermieterin daher eine Frist, die Umbauarbeiten bis spätestens 30.06.2017 abzuschließen. Im Juli und August 2017 kündigte die Mieterin den Mietvertrag zudem mehrfach fristlos. Hierbei rügte sie auch verschiedene Beeinträchtigungen durch die Umbauarbeiten, die inzwischen begonnen hatten. Ab Juli 2017 führte die Mieterin ihren Räumungsverkauf durch.
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LG Berlin: Räumungsverkauf unzulässig
Das Landgericht Berlin war der Auffassung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien stillschweigend fortgesetzt worden wäre. Zudem habe die Mieterin auch noch an einer Baubesprechung teilgenommen. Gründe für eine fristlose Kündigung gab es dem LG zufolge daher nicht. Daher, so das LG, könne die Vermieterin der Mieterin den Räumungsverkauf untersagen.KG: Räumungsverkauf darf nicht untersagt werden
Dieser Auffassung widersprach das Kammergericht (KG). Das KG geht davon aus, dass der Hauptmietvertrag unstreitig bereits zum 01.05.2017 beendet wurde. Zudem konnte das Verhalten der Mieterin nicht den Eindruck erwecken, dass sie den Hauptmietvertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit fortsetzen wollte.Keine stillschweigende Verlängerung des Hauptmietvertrages
- Zwar sei die Mieterin auch nach Ende des Hauptmietvertrages noch mindesten zwei Monate in dem Mietobjekt verblieben. Dieser Zeitraum ist dem KG zufolge aber zu kurz, um von einer stillschweigenden Verlängerung des Hauptmietvertrages auszugehen. Zudem habe die Mieterin die Vermieterin mehrfach aufgefordert, die Umbauarbeiten zum 30.06.2017 fertig zu stellen.
- Auch aus dem Umstand, dass die Mieterin im Mai 2017 noch an Baubesprechungen teilgenommen und Arbeiten von Handwerkern auf ihren Mietflächen geduldet hat, hätte die Vermieterin nicht auf einen Willen schließen dürfen, den Vertrag fortzusetzen.
Ob die Mieterin den Anschlussmietvertrag, der nach Abschluss der Umbauarbeiten in Kraft treten sollte, wirksam außerordentlich gekündigt hat, ließ das KG offen. Danach ist die Mieterin also nicht verpflichtet, die Einkaufsflächen dauerhaft offenzuhalten. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
Quellen:
- PM des KG Berlin vom 16.10.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 8 U 135/17
- PM des LG Berlin vom 30.08.2017 zum Urteil vom 16.08.2017 – AZ: 104 O 60/17
Was aus der Entscheidung folgt |
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Raum für rechtssichere EntscheidungenAutor: Dr. Rainer Burbulla, Rechtsanwalt in DüsseldorfDas Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt und hat sich in jüngerer Zeit zunehmend zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für Praktiker ist es daher eine Herausforderung, sich schnell in die komplexe Materie einzuarbeiten und auf den aktuellen Stand zu bringen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht