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Facebook hat über Datenweitergabe nicht ausreichend informiert (Foto: Kheng Guan Toh/Fotolia.com)
Datenschutzrecht

Kammergericht: Weitergabe von Nutzerdaten durch Facebook an Spieleanbieter rechtswidrig

ESV-Redaktion Recht
10.11.2017
Wann darf Facebook personenbezogene Daten von Nutzern, die in Deutschland leben, an Dritte weitergeben? Jetzt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor dem Kammergericht Berlin zu dieser Frage ein wichtiges Urteil erstritten.
Die beklagte „Facebook Ireland Limited” hatte über ihr App-Zentrum Computerspiele von Drittanbietern öffentlich zugänglich gemacht. Ein Nutzer fand dort darunter unter anderem die Spiele „The Ville” und „Scrabble”. Bei dem Spiel „The Ville” befanden sich unter dem Button „Sofort spielen”, im rechten Teil der Web-Seite folgende Informationen:

Aus dem Tatbestand der Entscheidung des KG Berlin vom 22.09.2017 - AZ: 5 U 155/14
„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben, erhält diese Anwendung
  • Deine allgemeinen Informationen 
  • Deine E-Mail-Adresse
  • Über Dich
  • Deine Statusmeldungen
„Diese Anwendung darf in Deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr”.

Ein verlinkter Hinweis lautete wie folgt: „Wenn Du fortfährst, stimmst Du The Ville Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweisen zu”.

Bei dem Spiel „Scrabble” lautete der letzte Absatz in der Information auf der Web-Seite der Beklagten: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in Deinem Namen posten”. 

Bundesverband: Keine wirksame Einwilligung in Weiterverarbeitung von Daten

Der klagende Bundesverband meint, dass dem Nutzer damit keine ausreichenden Informationen für eine wirksame Einwilligung in die Weiterverarbeitung seiner Daten gegeben werden. Vielmehr sieht der Kläger darin eine Ausnutzung der Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit von jungen Verbrauchern, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung über die Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung, eine Belästigung des Nutzers durch Nachrichten des Spielebetreibers sowie Rechtsbrüche wegen Verstößen gegen § 4a BDSG und § 13 Absatz 2 TMG.

Facebook: Einwilligung des Nutzers basiert auf dessen bewusster Entscheidung

Die Beklagte war im Wesentlichen der Auffassung, sie treffe gar keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung. Zudem sei § 13 Absatz 2 TMG keine Verbotsnorm.

Darüber hinaus beruhe die Einwilligung des Nutzers auf dessen bewusster Entscheidung. Ein durchschnittlicher Nutzer könne ohne Weiteres erkennen, dass er rechtsverbindlich einer Weiterverarbeitung seiner Daten zustimmt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Facebook-Nutzer im Umgang mit der Plattform geübt und für  datenschutzrechtliche Belange sensibilisiert wären.

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KG: Beklagte hat nicht ausreichend informiert

Diese Auffassung teile das KG nicht. Danach muss Facebook besser darüber informieren, was Drittanbieter mit den Daten der Nutzer machen. Ihre Entscheidung stützen die Berliner Richter im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
  • Keine wirksame Einwilligung in Datenweitergabe: Eine erforderliche Einwilligung zur Weitergabe der Daten durch Facebook lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um dem Nutzer eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung zu ermöglichen.

  • Berechtigung zum Posten zu unbestimmt: Auch die beanstandete Berechtigung zum Posten von Inhalten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt. So seien der beanstandeten Klausel zufolge die möglichen Posts für Verbraucher weder nach Zahl noch nach Inhalten absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte könne von der Formulierung abgedeckt sein. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.

  • Deutsches Datenschutzrecht anwendbar: Das Berliner Gericht hat zudem klargestellt, dass deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist, obwohl die Beklagte ihren Sitz in Irland hat. Hierzu genügt dem KG zufolge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richtet und eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Hamburg hat. Diese ist für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständig.
Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechtsauffassung des Landgerichts (LG) Berlin. Gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte Facebook erfolglos Berufung eingelegt. Allerdings bejahte das KG die grundsätzliche Bedeutung des Falls und hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass der Ball nun Richtung Karlsruhe weitergespielt wird. 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht