Kammergericht: Weitergabe von Nutzerdaten durch Facebook an Spieleanbieter rechtswidrig
Aus dem Tatbestand der Entscheidung des KG Berlin vom 22.09.2017 - AZ: 5 U 155/14 |
„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben, erhält diese Anwendung
Ein verlinkter Hinweis lautete wie folgt: „Wenn Du fortfährst, stimmst Du The Ville Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweisen zu”. Bei dem Spiel „Scrabble” lautete der letzte Absatz in der Information auf der Web-Seite der Beklagten: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in Deinem Namen posten”. |
Bundesverband: Keine wirksame Einwilligung in Weiterverarbeitung von Daten
Der klagende Bundesverband meint, dass dem Nutzer damit keine ausreichenden Informationen für eine wirksame Einwilligung in die Weiterverarbeitung seiner Daten gegeben werden. Vielmehr sieht der Kläger darin eine Ausnutzung der Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit von jungen Verbrauchern, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung über die Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung, eine Belästigung des Nutzers durch Nachrichten des Spielebetreibers sowie Rechtsbrüche wegen Verstößen gegen § 4a BDSG und § 13 Absatz 2 TMG.Facebook: Einwilligung des Nutzers basiert auf dessen bewusster Entscheidung
Die Beklagte war im Wesentlichen der Auffassung, sie treffe gar keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung. Zudem sei § 13 Absatz 2 TMG keine Verbotsnorm.Darüber hinaus beruhe die Einwilligung des Nutzers auf dessen bewusster Entscheidung. Ein durchschnittlicher Nutzer könne ohne Weiteres erkennen, dass er rechtsverbindlich einer Weiterverarbeitung seiner Daten zustimmt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Facebook-Nutzer im Umgang mit der Plattform geübt und für datenschutzrechtliche Belange sensibilisiert wären.
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KG: Beklagte hat nicht ausreichend informiert
Diese Auffassung teile das KG nicht. Danach muss Facebook besser darüber informieren, was Drittanbieter mit den Daten der Nutzer machen. Ihre Entscheidung stützen die Berliner Richter im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:- Keine wirksame Einwilligung in Datenweitergabe: Eine erforderliche Einwilligung zur Weitergabe der Daten durch Facebook lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um dem Nutzer eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung zu ermöglichen.
- Berechtigung zum Posten zu unbestimmt: Auch die beanstandete Berechtigung zum Posten von Inhalten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt. So seien der beanstandeten Klausel zufolge die möglichen Posts für Verbraucher weder nach Zahl noch nach Inhalten absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte könne von der Formulierung abgedeckt sein. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.
- Deutsches Datenschutzrecht anwendbar: Das Berliner Gericht hat zudem klargestellt, dass deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist, obwohl die Beklagte ihren Sitz in Irland hat. Hierzu genügt dem KG zufolge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richtet und eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Hamburg hat. Diese ist für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständig.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht