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Kammergericht: Hohe Anforderungen an die Annahme eines illegalen Autorennens (Foto: Martina Berg/Fotolia.com)
Verkehrsrecht

Kammergericht zu illegalen Autorennen

ESV-Redaktion Recht
02.11.2017
Im Februar 2017 hatte das LG Berlin zwei Autoraser, die einen schweren Unfall verursachten, wegen Mordes verurteilt. Die Fahrer sollen dabei ein illegales Autorennen veranstaltet haben. Doch wann liegt ein solches Rennen vor? Hierzu hat sich das Kammergericht (KG) Berlin geäußert.
In dem betreffenden Fall hatte das Amtsgericht als Ausgangsinstanz, einen betroffenen Autofahrer zu einer Geldbuße von 475 Euro verurteilt. Dieser soll vorsätzlich gegen §§ 29 Absatz 1, dem zur Tatzeit geltenden §§ 49 Absatz 2 Nr 5 StVO und § 24 StVG verstoßen haben. Kern des Vorwurfs ist also die Teilnahme des Betroffenen an einem illegalen Autorennen.

Zeugen: Beide Fahrer waren mit deutlich über 50 km/h unterwegs

Die Urteilsgründe stützen sich hauptsächlich auf Zeugenaussagen von zwei Polizisten. Danach haben beide an dem Rennen beteiligten Fahrer zunächst an der Kreuzung L-straße/M-straße an einer roten Ampel nebeneinander gestanden. Hier nahmen die Zeugen ein mehrmaliges Hochtreiben der Motorengeräusche wahr. Nachdem die Ampel auf grün sprang, wären beide Fahrzeuge mit „radierenden Reifen” angefahren, hätten nebeneinander stark beschleunigt und die S-Bahnüberführung und den St.-Platz passiert.

An der Kai-F/Kan-straße hätten beide Fahrer wieder an der roten Ampel nebeneinander angehalten, so die Zeugen. Auch hier haben sie den Aussagen zufolge beim Umschalten auf grün ihre Fahrzeuge erneut stark beschleunigt und sind nebeneinander weiter zur Kreuzung Kai-F-Straße/Schi-straße gefahren, um dort erneut an der roten Ampel anzuhalten. Anschließend wurden sie von den Zeugen an der Weiterfahrt gehindert. Die Fahrgeschwindigkeit soll den Zeugenaussagen zufolge zum Teil deutlich über den erlaubten 50 km/h gelegen haben.

Amtsgericht: Verhalten der Fahrer lässt auf illegales Autorennen schließen

Aus dem Ablauf, den die Zeugen geschildert hatten, schloss das Amtsgericht, dass es sich bei dem Vorgang um illegale Autorennen gehandelt habe, die durch jeweils rote Ampeln in zwei Abschnitte aufgeteilt wurden. Ausschlaggebend für die Annahme eines Rennes waren nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen folgende Anzeichen:
  • das zeitgleiche schnelle Anfahren der Beteiligten unmittelbar nach dem Umspringen der Ampel auf grün
  • das mehrmalige Hochtreiben der Motorengeräusche
  • die von den Zeugen geschätzte Fahrgeschwindigkeit, die 50 km/h deutlich überschritten haben soll.
Diese Indizien, so das Gericht, ließen den sicheren Schluss zu, dass ein Wettbewerb stattgefunden habe, der auf die Ermittlung eines Siegers gerichtet war.

Hintergrund

Im Wortlaut: 29 Absatz 1 StVO a.F. - Übermäßige Straßennutzung (Absatz 1 der Vorschrift ist am 12.10.2017 außer Kraft getreten)

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten (...)

Im Wortlaut: VwV-StVO zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung - zu Absatz 1

I. Rennen sind Wettbewerbe .. zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen(...).

II. Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen.

Neuer § 135 d StGB: Aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) - ist die Teilnahme an illegalen Rennen mittlerweile strafbar. Dieses Gesetz hat einen neuen §§ 315 d StGB eingeführt, der am 13.10.2017 in Kraft getreten ist. 

Generalstaatsanwaltschaft: Anzeichen reichen nicht für die Annahme eines Rennens

Dieser Auffassung schloss sich bereits die Generalstaatsanwaltschaft nicht an. Zwar könnten auch nicht organisierte, sogenannte wilde Rennen, unter § 29 Absatz 1 StVO fallen.

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachvollziehbar dargelegt

Für die Generalstaatsanwaltschaft war aber schon nicht ersichtlich, worauf die Zeugen ihre Annahme einer Geschwindigkeit von deutlich über 50 km/h stützen wollten. Allein ein schnelles Anfahren an Ampeln würde als Beleg hierfür nicht ausreichen. Für das Beschwerdegericht müsse nachvollziehbar sein, worauf die Geschwindigkeitsschätzung im konkreten Fall beruht. Dies könne zum Beispiel durch Ablesung der Geschwindigkeit auf einem Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges erfolgen. Vorliegend war dies unterblieben. Zwar wären auch Geschwindigkeitsschätzungen durch Dritte möglich. Bei solchen Schätzungen wäre aber Vorsicht geboten.

Radierende Reifen nur Imponiergehabe?

Die von den Zeigen geschilderten „radierenden Reifen” und die starken Motorengeräusche wertete die Staatsanwaltschaft lediglich als Imponiergehabe, das vor allem bei jüngeren Führern häufig auch ohne Absicht einer Wettfahrt vorkommen würde.

Gegen die Annahme, eines Rennens spricht danach auch, dass die Fahrzeuge an mehreren roten Ampeln, deren Abstand nicht ermittelt worden ist, angehalten haben. Mit diesem Umstand habe sich das AG nicht auseinandergesetzt, so die Generalstaatsanwaltschaft weiter.

Kammergericht (KG): Kein illegales Autorennen

Den Ausführungen der Generalstaatanwaltschaft schloss sich das KG in vollem Umfang an. Da dem Gericht zufolge aber nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, hob es das Amtsgerichtsurteil auf und verweis die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.

Lesen Sie die Entscheidung des KG Berlin vom 06.04.2017 (3 Ws (B) 87/17) auszugsweise in VRS Bd. 131/16

Auch interessant:
Standpunkt - Bernd Preiß Assessor jur. (ESV-Redaktion Recht)
Die Entscheidung wirft Fragen auf:
  • Es kommt bei einem „Rennen” nicht in erster Linie auf die gefahrene Spitzen-oder Durchschnittsgeschwindigkeit an. Maßgebend ist gerade im Autorennsport die Frage: Wer ist als Erster am Ziel? Demgegenüber erfüllen gemessene Geschindigkeiten in der Regel nur Nebenzwecke.
  • Auch die Definition in VwV-StVO zu § 29, nach der Rennen Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten sind, rückt die Geschwindigkeiten zu sehr in den Mittelpunkt. Sie vernachlässigt den Hauptzweck, als Erster anzukommen und erscheint lebensfremd.
  • Gleiches gilt für die Ansicht, „radierende Reifen” oder „aufheulende Motoren” seien nur Imponiergehabe. Derartige Handlungen zweier Fahrer, die nebeneinander an einer Ampel stehen, sind geradezu Herausforderungen an den Nebenmann zu einem Kräftemessen. 
  • Es erscheint fraglich, ob die Ansicht des Gerichts den Gesetzeszweck, die Allgemeinheit und die anderen Verkehrsteilnehmer zu schützen, noch erfüllen kann.
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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik