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Auch nach Auftakt des Musterfeststellungsverfahrens im Abgasskandal: Für Besitzer von Dieselfahrzeugen bleibt vieles offen (Foto: psdesign1/Fotolia.com)
Umwelt-, Verkehrs- und Verbraucherrecht

Kehrtwende des OLG Braunschweig? Ein Überblick zum Diesel-Abgasskandal

ESV-Redaktion Recht
10.10.2019
Hat VW die Käufer im Diesel-Abgasskandal vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt? Nachdem wohl die Mehrheit der Obergerichte dies seit geraumer Zeit annimmt, überlegt jetzt auch das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig – das diese Frage bisher verneint hatte – ob der Fahrzeughersteller die Käufer bewusst getäuscht hat.
Die Brauschweiger OLG-Richter sind zuständig für die Musterfeststellungklage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) – unterstützt vom ADAC – gegen Volkswagen (VW) erhoben hat. Mit der Klage will der Verband feststellen lassen, dass die Voraussetzungen für  Schadenersatzansprüche von Käufern betroffener Fahrzeuge gegen die Volkswagen AG vorliegen. Der erste Termin fand am 30.9.2019 vor dem 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig (4 MK 1/18) statt. Wegen des großen Andrangs wurde die Verhandlung in die Stadthalle in Braunschweig verlegt. 

Zur Erinnerung: VW hatte eine Software in bestimmte Dieselmotoren eingebaut. Diese konnte erkennen, ob sich das Fahrzeug auf einem Abgasprüfstand befand. War dies der Fall, hat das betreffende Fahrzeug die zulässigen Abgasgrenzwerte eingehalten – im realen Fahrbetrieb dagegen nicht. Dabei geht es vor allem den nicht umumstrittenen Stickoxid-Immissionsgrenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Außenluft.
Haltern und Fahrern betroffener Fahrzeuge drohen daher unter anderem Fahrverbote, und zwar vor allem in größeren Städten. Zudem, so die Argumente einiger Käufer weiter, wäre die allgemeine Betriebserlaubnis fraglich.

Neben den Einschränkungen im Gebrauch der Fahrzeuge droht den Käufern auch ein Wertverlust. Diese Schäden wollen zahlreiche VW-Käufer ersetzt bekommen.

Aber: Hohe Hürden für Schadenersatzansprüche gegen VW

Doch die Trauben für solche Ansprüche hängen hoch. Die Schwierigkeit: In aller Regel erwerben die Verbraucher ihr Auto nicht direkt beim Hersteller, sondern über freie Händler. Vertragspartner der Käufer ist also nicht VW. Damit scheiden vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller aus. Da es im Wesentlichen um Gebrauchseinschränkungen und Wertverluste aufgrund etwaiger Fahrverbote geht, greifen auch die Grundätze der gesetzlichen Produkthaftung nicht.

Bleibt also lediglich § 826 BGB als Anspruchsgrundlage. Mit dem Tatbestandsmerkmal der „sittenwidrigen Schädigung“ enthält diese Norm aber einen unbestimmten Rechtsbegriff, der schon naturgemäß höchst umstritten ist. Derartige Fälle entscheiden die Gerichte auch meist einzelfallbezogen, so dass die Urteilsgründe nur schwer auf andere oder ähnliche Sachverhalte übertragbar sind.

Im Wortlaut: § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verfahren

Dem Verfahren konnten sich Käufer von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda mit dem Dieselmotor VW EA189 anschließen. Hierzu mussten sich die Betroffenen in ein besonderes Klageregister eintragen. Dieses Verfahren ist für Verbraucher kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko. Laut ADAC hatten sich etwa 470.000 Betroffene dort angemeldet.

In dem Verfahren kann das OLG Braunschweig dann unter anderem dem Grunde nach zu dem Ergebnis kommen, dass VW die Käufer mit dem Einbau der „Schummelsoftware“ vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. 

Damit wäre aber noch nicht über die konkrete Zahlungspflicht von VW gegenüber jedem einzelnen Käufer entschieden. Vielmehr müsste jeder Käufer seine Schadenersatzansprüche anschließend weiter individuell verfolgen. Dies wäre dann wieder mit Kosten für die Kläger verbunden.

Verfahrensstand

Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen ist, hält das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Musterfeststellungsklage für zulässig.

Zudem erwägen die Braunschweiger OLG-Richter nun ernsthaft, dass VW die Käufer durch die besondere Abgasvorrichtung vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt haben könnte. Dies überrascht: Vorher hatte das Gericht noch zahlreiche Einzelklagen von Käufern abgewiesen, die unmittelbar den Fahrzeughersteller in die Haftung nehmen wollten. Nun will das OLG wohl die Ermittlungsakten der Braunschweiger Staatsanwaltschaft gegen einige Vorstandsmitglieder beiziehen. 

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Mehrheit der Obergerichte nimmt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung an

Während einige wenige Oberlandesgerichte bisher die Annahme ablehnten, dass VW die Käufer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, zeichnet sich bei der Mehrheit der Obergerichte eine Tendenz ab, VW in die Pflicht zu nehmen. Dabei lassen sich im Wesentlichen die folgenden Aspekte ausmachen:
  • Kenntnis von VW: Um VW die Schäden der Verkäufer zurechnen zu können, ist zunächst der Nachweis erforderlich, dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von dem Einsatz der Schummelsoftware hatte. Die Zurechnung der Täuschungshandlung zur VW AG würde dann über § 31 BGB erfolgen.
  • Insoweit spricht es besonders nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart gegen jede Lebenswahrscheinlichkeit, dass der VW-Vorstand nichts von den Manipulationen gewusst haben soll. Dies hoben die Stuttgarter Richter kurz vor dem Termin in Braunschweig deutlich in einem eigenen Verfahren hervor. Damit nahmen die Stuttgarter Richter – wie unter anderem schon das OLG Köln, das OLG Karlsruhe oder das OLG Koblenz – eine grundsätzlich Haftung von VW aus § 826 BGB an.  
  • Kenntnis des Käufers: Andere Gerichte, wie das OLG Dresden oder das OLG Naumburg, ließen die Frage offen. Nach diesen Entscheidungen hatten die Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Kenntnis von dem Abgasskandal und konnten nicht mehr getäuscht werden. Dementsprechend wiesen die beiden Gerichte die einzelnen Käuferklagen ab.
  • Schadenersatz trotz Kenntnis: Auch das OLG Hamm ging von einer Täuschung durch VW aus. Und dies, obwohl die Medien zum Zeitpunkt des Kaufs schon über den Abgasskandal berichtet hatten. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin aber glaubhaft beschrieben, dass sie vor dem Erwerb von der Betroffenheit ihres VW-Beetle nichts wusste.

Knackpunkt Nutzungsersatz

Die Stuttgarter Richter äußerten sich allerdings auch zur Anrechnung einer Nutzung des Fahrzeugs. In aller Regel haben die Käufer die betreffenden Fahrzeuge ja eine Zeit lang gefahren und müssen sich diese Nutzung auf ihren Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.

So hat die Klägerin dem OLG Stuttgart zufolge zwar dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch. Dennoch kann sie nicht zusätzlich die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs in Anspruch nehmen. Dies, so das OLG Stuttgart weiter, wäre trotz des Verhaltens von VW nicht unbillig. Der Schadensausgleich hätte nämlich nicht die Aufgabe, das Verhalten des Schädigers zu sanktionieren.

Ein Gesichtspunkt, den auch das OLG Braunschweig in dem Musterverfahren besonders betonte. Auch das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass der Käufer sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müsse.

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Ein Überblick über in letzter Zeit ergangene Entscheidungen von Oberlandesgerichten


Haftung von VW grundsätzlich bejaht Keine Haftung wegen Veröf-fentlichung in den Medien Haftung trotz Veröffentlichung in den Medien Haftung ja, aber Nutzungsersatz Keine sittenwidrige Schädigung durch VW
  • OLG Stuttgart: Urteil vom 24.9.2019 – 10 U 11/19  
  • OLG Köln: Beschlüsse vom 3.1.2019 und vom 29.11.2018 – 18 U 70/18
  • OLG Karlsruhe: Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/19
  • OLG Koblenz: Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18
  • OLG Hamm: Urteil vom 10.9.2019 – 13 U 149/18
  • OLG Dresden – Urteil vom 25.6.2019 – 9 U 2067/18
  • OLG Naumburg – Urteil vom 24.7.2019 – 5 U 37/1
  • OLG Hamm: Urteil vom 10.9.2019 – 13 U 149/18
  • OLG Stuttgart: Urteil vom 24.9.2019 – 10 U 11/19 
  • OLG Hamm Urteil vom 10.9.2019 – 13 U 149/18
  • Möglcherweise: OLG Braunschweig im aktuellen Musterfeststellungsverfahren – 4 MK 1/18
  • Bisher: OLG Brauschweig, zum Beispiel noch im Urteil vom  19.2.2019  Tag – 7 U 134/17

Fazit

  • Nutzungsersatz bleibt Rsiko aus Käufersicht: Auch wenn die Reaktionen des OLG Braunschweig aus Sicht der Käufer zunächst Anlass zur Hoffnung geben: Die Schwachstelle bleibt insoweit der drohende Nutzungsersatz. Für diesen gibt es aber in der Tat aber gute Argumente, auch wenn insoweit noch Vieles umstritten ist – so zum Beispiel die Höhe und die Berechnungsgrundlage. Aus Herstellersicht schafft dies wiederum Anreize, die Verfahren in die Länge zu ziehen denn je länger die Fahrzeuge genutzt werden, desto höher wäre der Nutzungsersatz, den sich der Käufer anrechnen lassen müsste.
  • Höhere Chancen für Vergleich? Andererseits bietet vor allem das Musterverfahren eine gute Chance für einen Vergleich, der durchaus Signalwirkung haben könnte. Ansonsten wird dem Bundesgerichtshof die Aufgabe zukommen, in diesem Verfahren einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. In den anderen Verfahren wird der BGH ohnehin entscheiden müssen, denn hier sind einige Revisionen anhängig. Möglicherweise sucht VW dann hier noch nach Vergleichsmöglichkeiten, sofern sich durch Hinweisbeschlüsse abzeichnen sollte, dass der BGH für den Konzern nachteilige Rechtsauffassungen vertritt.
Weitere Quellen

VRSdigital

Herausgegeben von: Volker Weigelt

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  • Güterkraftverkehrsrecht
  • Speditions- und Frachtrecht
  • Luftverkehrs- und Schifffahrtsrecht
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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik