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OVG Berlin-Brandenburg hebt vorläufiges Verbot der Waldrodung auf Tesla-Gelände auf (Foto: focus finder / stock.adobe.com)
Waldrodung auf Tesla-Gelände

Kehrtwende des OVG-Berlin-Brandenburg: Rodungsarbeiten auf Tesla-Gelände dürfen fortgesetzt werden

ESV-Redaktion Recht
21.02.2020
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.2.2020 die Eilanträge, die unter anderem die Grüne Liga Brandenburg gegen die vorzeitige Waldrodung auf dem Tesla-Gelände gestellt hat, zurückgewiesen. Tesla darf damit die Rodung des Waldes nun doch fortsetzen.
Bereits die Ausgangsinstanz – das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder – hatte die Anträge der Umweltverbände in der vergangenen Woche zurückgewiesen. Daraufhin legten die Umweltverbände Beschwerde ein. Das OVG Berlin Brandenburg hatte anschließend die weitere Waldrodung vorerst gestoppt. Am 20.2.2020 hat das OVG den Rodungsstopp aber wieder aufgehoben.

OVG: Genehmigungsbehörde musste Ende der Einwendungsfrist nicht abwarten

Begründet hat der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg seine neue Entscheidung – also die Aufhebung des Stops – damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den vorzeitigen Beginn der Errichtung der Anlage vorliegen. Nach Auffassung des OVG hat die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen Tesla zu Recht die Erlaubnis erteilt, schon vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den Errichtungsarbeiten zu beginnen. Darunter fällt auch die Rodung des Waldes. Die Rodungsmaßnahmen betreffen insgesamt 91 Hektar Wald.

Die Genehmigungsbehörde habe den Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht abwarten müssen, weil sie schon die notwendigen Erkenntnisse hatte, um die voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu beurteilen, so das OVG weiter. Seine Entscheidung begründete das Gericht einer Meldung der Süddeutschen Zeitung zufolge auch damit, dass das Großprojekt von großem Interesse für die Öffentlichkeit und den Investor sei. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. 

Die Entscheidungen des OVG-Berlin-Brandenburg bzw. des VG Frankfurt/Oder betreffen nur die Rodung des betreffenden Waldstücks und die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Über die Baugenehmigung als solche bzw. etwaige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen haben die Gerichte damit nicht entschieden.   

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.2.2020 zum Beschluss vom selben Tag – OVG 11 S 8.20 


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(ESV/bp)

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