Keine Einigkeit beim LG Berlin zur Verfassungsmäßigkeit des Berliner „Mietendeckels“
Der Hintergrund |
Der Mietendeckel soll den starken Anstieg der Mieten in Berlin im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen bremsen:
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LG Berlin (66. Zivilkammer): Berliner „Mietendeckel“ verfassungskonform
- Berliner „Mietendeckel“ verfassungsgemäß: Das BVerfG hatte im Rahmen eines Eilverfahrens offen gelassen, ob die Mieten in Berlin für fünf Jahre gedeckelt werden dürfen. Die Kammer selbst sah den Berliner „Mietendeckel“ aber weder formell noch materiell als verfassungswidrig an. Daher hat sie die Sache auch nicht nach Art. 100 GG dem BVerfG in Karlsruhe vorgelegt, sondern die Berliner Regelung angewendet.
- Aber – Berliner Verbotsgesetz gilt erst seit dem 23.2.2020: Allerdings, so die Kammer weiter, sei das MietenWoG Bln als Verbotsgesetz erst am 23.2.2020 in Kraft getreten. Zu dem Zeitpunkt, an dem das Mieterhöhungsverlangen des Klägers gelten sollte, war Mieterhöhungsverbot nach Meinung der Kammer also noch nicht existent. Eine höhere Miete als die Vergleichsmiete ist demzufolge erst für die Miete ab März 2020 verboten.
- Für Zeitraum bis Ende Februar 2020 ortsübliche Vergleichsmiete überschritten: Für die Zeit vom 1.9.2019 bis zum 29.2.2020 verstößt das Mieterhöhungsverlangen zwar nicht gegen das Verbot des MietenWoG Bln. Dennoch, so die 66. Zivilkammer des LG Berlin weiter, überschreitet es die ortsübliche Vergleichsmiete. Damit war die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den benannten Zeitraum unbegründet.
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Ausblick
- Keine Einigkeit in Berlin: Keine Einigkeit hierüber besteht insoweit am LG Berlin. Mit ihrer aktuellen Entscheidung hat die 66. Zivilkammer nun der Auffassung ihrer Kollegen von der 67. Zivilkammer widersprochen. Letztere hält ausschließlich den Bund für zuständig und hat die Sache darum dem BVerfG in Karlsruhe vorgelegt.
- BVerfG lässt Ergebnis offen: Das BVerfG hat diese Frage bisher aber offen gelassen. Mit ihrem Beschluss vom 13.2.2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG – 1 BvQ 12/20 – nämlich einen Eilantrag gegen den Berliner „Mietendeckel“ als unzulässig verworfen. Danach kam der Eilantrag zu früh. Eine Sachentscheidung erging daher nicht.
- Auch der BayVerfGH hält den Bund für zuständig: Ebenso hat sich der BayVerfGH mit der Frage befasst, wem die Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung der Mietpreise zusteht. Im Rahmen ihrer Entscheidung über das bayerische Volksbegehren „Mietenstopp“ vertreten die Verfassungshüter in Bayern die Auffassung, dass ausschließlich der Bund hierfür zuständig ist. Dieser habe von der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz erschöpfend Gebrauch gemacht, so die bayerischen Verfassungsrichter.
- Weitere Verfahren: Gegen den Berliner „Mietendeckel“ sind sowohl einige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGHG) als auch vor dem BVerfG anhängig. Zahlreichen Medienberichten zufolge bevorzugt der Berliner Senat aber eine Grundsatzentscheidung des BVerfG – und zwar ohne, dass die Berliner Verfassungshüter noch entscheiden müsste. Über seine Anwälte hat er daher angeregt, die dortigen Verfahren bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe auszusetzen. Wie die Berliner Verfassungsrichter hierzu stehen, ist allerdings noch unklar.
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17.03.2020 |
LG Berlin: „Berliner Mietendeckel“ verfassungswidrig | |
Der Berliner Mietendeckel beschäftigt die Öffentlichkeit schon länger. Erst vor kurzem hat sich auch das BVerfG mehrfach dazu geäußert – allerdings ohne das Gesetzeswerk außer Kraft zu setzen. Nun hält die 67. Zivilkammer des LG Berlin die Regelung für verfassungswidrig. mehr … |
Berliner Kommentar MietrechtHerausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider Versierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
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