Kindergeld: Keine Verlängerung wegen Dienst im Katastrophenschutz
Der im November 1987 geborene Sohn (S) des Klägers absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium, das er im August 2013 kurz vor Vollendung seines 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da S in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.
Auch vom Finanzgericht wurde ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld über die Vollendung des 25. Lebensjahres abgelehnt.
Dienst im Katastrophenschutz nicht zu den Verlängerungstatbeständen zu rechnen
Dies bestätigte der Bundesfinanzhof nun in seiner Entscheidung und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger für S für den Zeitraum Dezember 2012 bis August 2013 kein Kindergeldanspruch zusteht.Aktuelle Meldungen |
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Anspruch auf Kindergeld besteht auch für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Altersgrenze wird bei einem Kind,
- das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
Keine Anknüpfungspunkte zur Erweiterung der Verlängerungsregelung
Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Beschluss vom 31.03.2014 (Az. III B 147/13) und Urteil vom 14.10.2002 (Az. VIII R 68/01) entschieden, dass § 32 Abs. 5 EStG eine abschließende Aufzählung der Verlängerungstatbestände enthält. An dieser Rechtsprechung halte der Senat auch weiterhin fest. Zum einen enthalte bereits der Wortlaut der Norm keine Anknüpfungspunkte für eine Erweiterung des Kataloges, etwa durch eine Einleitung der Aufzählung durch das Wort „insbesondere“ oder eine Öffnung für „ähnliche Fälle“. Zum anderen spreche auch die Gesetzeshistorie für einen abschließenden Charakter.Keine analoge Anwendung des § 32 Abs. 5 EStG auf Dienst im Katastrophendienst
Auch eine analoge Anwendung der Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs auf den von S durchgeführten Dienst im Katastrophenschutz lehnte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ab. Der Gesetzgeber habe die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz sei dagegen kein Vollzeitdienst und könne typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung werde deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.Entscheidung auch für andere Dienste mit Freistellung vom Wehrdienst von Bedeutung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 20 vom 18.04.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht