Kraftfahrt-Bundesamt muss ungeschwärzte Akte an Verband aushändigen
DUH erhält fast komplett geschwärzte Akte
Auf Anfrage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat das KBA zunächst keine Informationen hierzu herausgegeben.Der Verband forderte daher die Beklagte auf, Einsicht in die Rückrufanordnung sowie den gesamten dazu vorliegenden Schriftverkehr zu gewähren. Dem Antrag der DUH gab die Behörde jedoch nur teilweise statt. Im Jahr 2016 erhielten die Umweltschützer vom KBA dann eine nahezu komplett geschwärzte Akte mit 581 Seiten.
Der Umweltschutzverband hat daher am 22.01.2016 eine Untätigkeitsklage gegen das KBA wegen Anspruchs auf Informationserteilung auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhoben.
KBA: Betriebsgeheimnisse müssen unkenntlich gemacht werden
Zur Begründung für die Schwärzung führte das KBA im Wesentlichen aus, dass die Akte Betriebsgeheimnisse von VW enthält. Zudem seien aktuell noch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Gang. Der Fahrzeughersteller war in dem Verfahren beigeladen.Kläger: Kraftfahrbundesamt durfte Akte nicht schwärzen
Demgegenüber meint der Verband, dass die Akte ungeschwärzt übergeben werden müsse. Auf Betriebsgeheimnisse oder laufende Ermittlungen anderer Behörden komme es nicht an. Aus Sicht des Verbandes ist vor allem unklar, wie es im Rahmen der Rückrufaktion zu der Anordnung bloßer Softwareupdates kam und warum bis heute keine Bußgelder verhängt wurden.Im Wortlaut: § 3 UIG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen |
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. |
Im Wortlaut: § 9 UIG Schutz sonstiger Belange |
1) Soweit (…) 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. |
VG Schleswig: Beklagte muss Akte ungeschwärzt überlassen
Die Auffassung der Umweltschützer auch das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig. Danach können sich sowohl das beklagte KBA als auch VW nicht auf Betriebsgeheimnisse oder die noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berufen. Hier die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:- KBA hatte Schwärzungen ungeprüft übernommen: Die Richter aus Schleswig beanstandeten vor allem, dass das KBA die Schwärzungen vollkommen ungeprüft von VW übernommen hatte.
- Öffentliches Interesse überwiegt: Dem Richterspruch zufolge überwiegt das öffentliche Interesse, auf das sich der Kläger berufen kann, auch dann, wenn die Akte Geschäftsgeheimnisse beinhalten sollte.
Quelle: PM der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vom 20.04.2018 zum Urteil des VG Schleswig vom selben Tag - AZ: 6 A 48/16
Nachgefragt bei: Rechtsanwalt Dr. Roman Götze | 14.02.2017 |
Götze: „Die Bürger nehmen die Intention des UIG ernst und stellen es gerichtlich auf die Probe!” | |
Das Umweltinformationsgesetz steht für einen grundlegenden Wandel hin zu mehr Tranparenz. Wer einen Informationsanpruch hat, wer informationspflichtig ist und wie dieser Anspruch praktisch gewährt wird, erläutert Rechtsanwalt Dr. Roman Götze im Interview mit der ESV-Redaktion. mehr … |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz