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Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes soll auf bis zu 28 Monate verlängert werden. (Foto: HaDeVau/stock.adobe.com)
Gesetzentwurf

Kurzarbeitergeld-Regelungen sollen bis Juni gelten

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
16.02.2022
Die Bundesregierung will die erleichterten Regeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld ein weiteres Mal verlängern. Begründet wird dies mit dem pandemiebedingten schwierigen wirtschaftlichen Umfeld in vielen Branchen.

Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, die Ende März 2022 auslaufenden Sonderregeln bis zum 30.6.2022 zu verlängern. Laut jetzt veröffentlichtem Gesetzentwurf soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate verlängert werden, teilt der Informationsdienst des Bundestags mit.

Die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes beziehen sich im Wesentlichen auf die Absenkung der Mindesterfordernisse, den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für Beschäftigte ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat, wenn deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist. Eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung soll ermöglichen, auch künftig auf die Entwicklung der pandemischen Lage flexibel zu reagieren.

Außerdem soll der Entwurf sicherstellen, dass Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz, bis zum 30.6.2022 gelten sollen. Damit wollen die Koalitionsfraktionen besondere Härten für pflegende Angehörige durch Einschränkungen in Folge der Pandemie abwenden. Beschäftigte sollen demnach in einer akut auftretenden Pflegesituation weiter bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben können, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren. Sie können außerdem die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiter flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer oder Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, soll erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen können.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Auch die Homeoffice-Pauschale und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen, würden daran anknüpfend auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

(ESV/fab)

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