
LAG Berlin-Brandenburg zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bei eingescannter Unterschrift
Arbeitgeber: Klägerin verhält sich widersprüchlich
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LAG Berlin-Brandenburg: Scan ersetzt nicht die eigenhändige Unterschrift
- Scan keine eigenhändige Unterschrift: Ein Scan erfüllt diese Anforderungen nicht, denn bei einer mechanischen Vervielfältigung einer Unterschrift liegt keine eigenhändige Unterschrift vor. Dies gilt dem LAG zufolge auch für die datenmäßige Vervielfältigung durch Einbindung eines Scans.
- Scan auch keine elektronische Signatur: Auch den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügt ein Scan nicht, so das LAG weiter.
- Keine Heilung durch spätere Unterzeichnung: Der Formmangel kann dem LAG zufolge auch nicht durch eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages geheilt werden. Vielmehr muss bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin schon vor Vertragsbeginn eine eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede vorliegen.
- Hinnahme der bisherigen Praxis unerheblich: Dem steht auch nicht entgegen, dass Klägerin diese Praxis bisher hingenommen hat. Will der Arbeitnehmer den Formmangel geltend machen, muss er nach § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen eine entsprechende Klage erheben. Zudem verhält sich Klägerin mit ihrer jetzigen Klage auch nicht treuwidrig, weil ein Vertrauen des Arbeitgebers eine rechtswidrige Praxis nicht schützenswert ist, so das Gericht hierzu.
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Im Wortlaut: § 14 Absatz 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) – Zulässigkeit der Befristung |
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
§ 17 TzBfG – Anrufung des Arbeitsgerichts |
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht