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LAG Düsseldorf: Vorlage von gefälschten Corona-Impfnachnachweisen berechtigt Arbeitgeber grundsätzlich zu Kündigung (Foto: senadesign / stock.adobe.com)
Corona und Arbeitsrecht

LAG Düsseldorf zur Vorlage von gefälschten Corona-Impfnachweisen als Kündigungsgrund

ESV-Redaktion Recht
07.10.2022
Kann ein Unternehmen ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ein Mitarbeiter gefälschte Impfnachweise vorlegt? Grundsätzlich ja, meinen die 8. und die 3. Kammer des LAG Düsseldorf. Dennoch kommt es dabei auf alle Umstände des Einzelfalls an.

Der Fall vor der 8. Kammer

In diesem Streitfall war der Kläger seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem § 28b Abs. 1 IfSG – in der Fassung ab dem 24.11.2021 – in Kraft getreten war, führte die Beklagte die 3G-Regel ein. Demnach durften die Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz nur dann aufsuchen, wenn diese geimpft, getestet oder genesen waren. Hierüber verlangte die Beklagte entsprechende Belege.

Anschließend legte der Kläger ein auf den 25.11.2021 datiertes digitales EU-Impfzertifikat vor. Demnach hatte der Kläger einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021. Dem Impfpass sollen jeweils Impfungen vom 12.08.2021 und vom 13.09.2021 durch eine Berliner Ärztin zugrunde liegen. Hierbei sollen die Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und -BSCVY8 verwendet worden sein und an den beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Ärztin aus Berlin musste ich in einigen Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Handels mit gefälschten Impfausweisen verantworten.
 
Am 03.01.2022 hatte die Beklagte den Kläger in Anwesenheit des Betriebsrates mit dem Vorwurf konfrontiert, einen gefälschten Impfnachweis vorgelegt zu haben. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.01.2022 fristlos und hilfsweise fristgerecht. Hiergegen zog der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht Duisburg.

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Die Ausgangsinstanz gab der Kündigungsschutzklage statt. Demnach ist die Vorlage eines gefälschten Impfpasses zwar ein wichtiger Kündigungsgrund Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Nach einer Beweisaufnahme meinte die Ausgangsinstanz aber, dass die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises nicht bewiesen ist. Auch liegen demnach die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht vor, weil der Betriebsrat zu dieser Frage nicht angehört wurde. Gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz zog die Beklagte vor das LAG Düsseldorf.
 
Die 8. Kammer des LAG Düsseldorf gab in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass die Fälschung eines Impfpasses prinzipiell eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde und ordnete zur Frage, ob der Impfausweis tatsächlich gefälscht war,  eine Beweisaufnahme an, sodass die Verhandlung fortgesetzt wird.
 

Der Fall vor der 3. Kammer

Auch die 3. Kammer des LAG Düsseldorf meint, dass die Vorlage von gefälschten Impfausweisen grundsätzlich zu Kündigung berechtigt. In dem Streitfall scheiterte die außerordentliche Kündigung aber an der Interessenabwägung zugunsten des Klägers.
 
Hier wirkten sich die Umstände seiner 19-jährigen Betriebszugehörigkeit und die Tatsache, dass er die Fälschung sofort eingeräumt hatte, positiv für ihn aus. 

Darüber hinaus musste sich auch die beklagte Arbeitgeberin einen Verstoß gegen § 28b IFSG vorhalten lassen. Die ordentliche Kündigung scheiterte an formalen Fehlern bei der Anhörung des Betriebsrats.
 

Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 06.10.2022:
 
  • zum Beweisbeschluss der 8. Kammer des LAG Düsseldorf vom 04.10.2022 – 8 Sa 326/22
  • sowie zum Urteil der 3. Kammer des LAG Düsseldorf vom 04.10.2022 – 3 Sa 374/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht