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LAG Hessen: Impfnachweis oder Nachweis der Genesung ist Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen (Foto: Rido / stock.adobe.com)
Arbeitsrecht und Corona

LAG Hessen: Seniorenheim muss ungeimpftes Pflegepersonal nicht beschäftigen

ESV-Redaktion Recht
17.08.2022
Müssen Beschäftigte, die im Pflegebereich tätig sein wollen, nach der aktuellen Rechtslage geimpft oder genesen sein? Hierüber hat Hessische LAG in zwei Eilverfahren entschieden.
In den Streitfällen wurden zwei Pflegekräfte, die in einem Seniorenheim arbeiteten, von ihrem Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt. Seit dem 16.03.2022 sind diese vom Dienst freigestellt. Der Grund: Die beiden Mitarbeiter haben sich weder gegen Corona impfen lassen noch einen Genesungsnachweis vorgelegt.
 
Der Arbeitgeber begründete seine Schritte damit, dass Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, entweder gegen Corona geimpft sein müssen oder genesen sind. Insoweit verwies der Arbeitgeber auf § 20 a IfSG, der seit dem 15.03.2022 gilt.  
 
Gegen ihre Suspendierung wendeten sich die Mitarbeiter jeweils mit Klagen an das ArbG Gießen. Weil sie dort erfolglos blieben, zogen sie mit Eilanträgen vor das LAG Hessen.

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LAG Hessen: Impfnachweis ist Voraussetzung für berufliche Tätigkeit in Pflegeheimen

Das LAG Hessen hat die Entscheidungen des Ausgangsgerichts bestätigt. Demnach können die Kläger nicht ungeimpft bzw. ohne Genesungsnachweis beschäftigt werden. Die tragenden Erwägungen des LAG:
 
  • Impfnachweis ist Tätigkeitsvoraussetzung: Sowohl die Impfung als auch der Genesungnachweis wirken wie berufliche Tätigkeitsvoraussetzungen. Deshalb durfte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach einer Interessenabwägung  freistellen.
  • Interessen der Senioren haben Vorrang: Bei der Abwägung überwiegt das Schutzinteresse der Bewohner des Seniorenheims vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens gegenüber dem Tätigkeitsinteresse der Pflegekräfte. 
Beide LAG-Entscheidungen sind rechtskräftig, denn Rechtsmittel zum BAG sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen.
 
Quelle: PM des LAG Hessen vom 11.08.2022 zu den Entscheidungen vom selben Tag – 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht