LG Düsseldorf: Lego gewinnt Streit um Vertrieb von kompatiblen Minifiguren
Klägerin: Verwechslungsgefahr gegeben
Beklagter: Keine Markenrechte verletzt
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LG Düsseldorf: Figuren der Beklagten sind hochgradig ähnlich
- Großer Bekanntheitsgrad der Lego-Figuren: Dem Gericht zufolge ist die LEGO-Minifigur offenkundig eine bekannte Marke. Diese ist bereits seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent. Die Figuren werden auf viele Weisen beworben und haben einen sehr hohen Bekanntheitsgrad.
- Hochgradige Ähnlichkeit: Die Figuren der Beklagten sind der Marke der Klägerin aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers aufgrund ihres Gesamteindrucks „hochgradig ähnlich“, so das Gericht hierzu. Demnach ist bei diesen Figuren das kantige und gedrungene Erscheinungsbild, das von geometrischen Formen geprägt wird, kennzeichnend. Hinzu kommt der große, rundliche Kopf im Kontrast zum Körper. Hierin sahen die Düsseldorfer Richter eine „unmittelbare Verwechslungsgefahr“.
- Nutzung für geschäftliche Zwecke: Weil die Beklagte die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt hat, bejahten die Düsseldorfer Richter schließlich eine Markenrechtsverletzung.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht