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LG Düsseldorf: Im Streit um Minifiguren hat ein Versandhandelsunternehmen Markenrechte von Lego verletzt (Foto: MR / stock.adobe.com)
Markenrecht

LG Düsseldorf: Lego gewinnt Streit um Vertrieb von kompatiblen Minifiguren

ESV-Redaktion Recht
16.08.2022
Spielfiguren von Lego sind weltbekannt. Dementsprechend finden sich am Markt auch zahlreiche Nachbildungen, die mit dem Original kompatibel sind. Doch wie groß darf die Ähnlichkeit mit dem Marktführer sein? Hierüber hat das LG Düsseldorf vor Kurzem entschieden.
In dem Streitfall hatte die Inhaberin der europäischen Markenrechte an den weltbekannten LEGO-Minifiguren ein Versandhandelsunternehmen für Spielzeug verklagt. Die Figuren der Beklagten bestehen – ebenso wie die Legofiguren – aus Klemmbausteinen, sind den Legosteinen sehr ähnlich und mit diesen kompatibel. Im Zentrum des Streits stand die drei­dimensionale Darstellung einer bekannten Spielfigur mit und ohne Noppe auf dem Kopf. Die Bausteine der Beklagten stammen von verschiedenen Herstellern. Zudem ist die Beklagte Großimporteurin von Spielzeugwaren aus China. 

Klägerin: Verwechslungsgefahr gegeben

Die Klägerin kaufte zu Testzwecken bei der Beklagten drei Spielzeugsets mit Minifiguren. Zwischen den Test-Figuren und den LEGO-Figuren sah die Klägerin dann eine Verwechslungsgefahr – mit der Folge einer Markenrechtsverletzung. Daher verlangte sie von der Beklagten unter anderem, dass diese es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. 

Beklagter: Keine Markenrechte verletzt

Demgegenüber trug der beklagte Versandhändler vor, er habe ganz bewusst darauf geachtet, dass seine Figuren keine fremden Schutzrechte verletzen. Nach seinem weiteren Vortrag hatte er sogar umstrittene Figuren seines chinesischen Lieferanten aus den Packungen entfernt. Der Fall landete schließlich vor dem LG Düsseldorf.


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LG Düsseldorf: Figuren der Beklagten sind hochgradig ähnlich

Die Klage der Markeninhaberin war erfolgreich. Nach Auffassung des LG hat die Klägerin entsprechend der europäischen Verordnung über die Unionsmarke Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte. Die tragenden Erwägungen des LG:
 
  • Großer Bekanntheitsgrad der Lego-Figuren: Dem Gericht zufolge ist die LEGO-Minifigur offenkundig eine bekannte Marke. Diese ist bereits seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent. Die Figuren werden auf viele Weisen beworben und haben einen sehr hohen Bekanntheitsgrad.
  • Hochgradige Ähnlichkeit: Die Figuren der Beklagten sind der Marke der Klägerin aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers aufgrund ihres Gesamteindrucks „hochgradig ähnlich“, so das Gericht hierzu. Demnach ist bei diesen Figuren das kantige und gedrungene Erscheinungsbild, das von geometrischen Formen geprägt wird, kennzeichnend. Hinzu kommt der große, rundliche Kopf im Kontrast zum Körper. Hierin sahen die Düsseldorfer Richter eine „unmittelbare Verwechslungsgefahr“.
  • Nutzung für geschäftliche Zwecke: Weil die Beklagte die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt hat, bejahten die Düsseldorfer Richter schließlich eine Markenrechtsverletzung.
Quelle: PM des LG Düsseldorf vom 12.08.2022 zum Urteil vom selben Tag – 38 O 91/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht