LG Frankfurt am Main entscheidet über Altersdiskriminierung von Schiedsrichtern im Profifußball
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LG Frankfurt am Main: Faktische Altersgrenze diskriminiert Schiedsrichter
- Alter mitursächlich für Laufbahnbeendigung: Ausreichend für den Anspruch ist, dass das Alter des Klägers mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war. Dabei ist nicht entscheidend, ob auch andere Gründe im Spiel waren.
- DFB setzt faktische Altersgrenze: Zwar findet sich in den Statuten des DFB keine ausdrücklich fixierte Altersgrenze für Schiedsrichter. Allerdings sah die Kammer eine tatsächlich praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren, weil die Bewerber ab diesem Lebensjahr vom DFB fast ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe der Verband die Bedeutung des Alters von 47 Jahren für das Ende einer Schiedsrichterlaufbahn auch öffentlich zum Ausdruck gebracht, so die Kammer.
- Altersgrenze willkürlich: Diese Altersgrenze sah das LG im Ergebnis als willkürlich an. Demnach ist das Alter zwar aus biologischen Gründen für die Eignung als Schiedsrichter relevant. Denn mit zunehmendem Alter sinkt die Leistungsfähigkeit prinzipiell und das Verletzungsrisiko steigt. Es ist für das Gericht aber nicht ersichtlich, warum bei einem Eliteschiedsrichter gerade das Alter von 47 Jahren maßgebend sein soll. Dies hatte der DFB weder durch einen wissenschaftlichen Nachweis noch durch näher begründete Erfahrungswerte dargelegt.
- Prüfung der individuellen Tauglichkeit von Bewerbern möglich: Zudem konnte die 16. Kammer des LG Frankfurt am Main nicht nachvollziehen, warum die individuelle Tauglichkeit der Schiedsrichter nicht in einem transparenten Bewerbungsverfahren festgestellt wird, das sich an Leistungskriterien und gegebenenfalls an wiederholten Leistungstests orientiert – zumal die Zahl der Bundesligaschiedsrichter recht überschaubar ist.
- Zur Höhe der Entschädigung: Bei der Höhe der Entschädigung war nach Ansicht der Kammer entscheidend, dass das Antidiskriminierungsgesetz Sanktionscharakter hat. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Benachteiligung des Klägers grundsätzlich schwer wiegt, weil der DFB wirtschaftsstark ist, eine Monopolstellung hat und die Nachteile für den Kläger nicht ansatzweise gerechtfertigt hat.
Aber – kein materieller Schadenersatz
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht