LG Frankfurt am Main zum Anspruch auf Entschädigung eines Reiseveranstalters trotz Unmöglichkeit der Reise
AG Frankfurt am Main: Maßgebend für die Bewertung der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § § 651h Absatz 3 BGB ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
Im Wortlaut: § 651h BGB Absatz 3 – Rücktritt vor Reisebeginn |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. |
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LG Frankfurt am Main: Entschädigung des Reiseveranstalters nach Eintritt der Unmöglichkeit der Reise systemfremd
- Corona-Ausbruch als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand: Der Ausbruch von Corona führte im Frühjahr 2020 zu einer fast weltweiten Abschottung mit einer nahezu vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs. Weil das Auswärtige Amt darüber hinaus im März 2020 eine weltweite Reisewarnung aussprach, ist die Pandemie ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB.
- Pandemiegeschehen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht maßgebend: Es kann offen bleiben, ob für das Infektionsgeschehen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Reiseveranstalter die Reise später selbst aufgrund der benannten Umstände absagt.
- Entschädigung des Reiseveranstalters nach Eintritt der Unmöglichkeit der Reise systemfremd: Die Frage, ob die Prognose-Entscheidung des Reisenden berechtigt war, kann sich nach den weiteren Ausführungen des LG nur dann stellen, wenn sich die Corona-Gefahr später nicht realisiert hätte. Dem LG zufolge widerspricht es dem Charakter des Entschädigungsanspruchs, wenn der Veranstalter diesen nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit noch hätte.
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