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LG Frankfurt am Main: Corona führte im Frühjahr 2020 zu einer fast vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs (Foto: Frank Gärtner / stock.adobe.com)
Rücktritt von einer Pauschalreise aufgrund von Corona

LG Frankfurt am Main zum Anspruch auf Entschädigung eines Reiseveranstalters trotz Unmöglichkeit der Reise

ESV-Redaktion Recht
17.09.2021
Tritt ein Kunde von einem Pauschalreisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter prinzipiell eine Entschädigung verlangen. Es sei denn, am Bestimmungsort liegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor. Für deren Darlegung muss der Kunde zum Zeitpunkt seines Rücktritts eine Prognose abgeben. Doch gilt das auch, wenn der Veranstalter die Reise später wegen Unmöglichkeit absagt? Hierüber hat das LG Frankfurt am Main kürzlich entschieden.
In dem Streitfall ging es um Stornierungskosten von etwa 600 €. Der Kläger hatte am 07.08.2019 bei der Beklagten die Pauschalreise „Zu Gast bei Rosamunde Pilcher 2020“ nach England gebucht. Stattfinden sollte die Reise vom 28.03.2020 bis zum 04.04.2020. Ende Februar 2020 trat der Kläger trat er von der Reise zurück. Er meint, dass er aufgrund der sich abzeichnenden Pandemie zum Rücktritt von berechtigt war. Der Veranstalter hatte die Reise im März 2020 dann auch offiziell abgesagt. Dennoch berechnete er dem Kläger bei der Rückzahlung des Reisepreises die oben benannte Stornogebühr.  Daraufhin zog der Kläger vor das AG Frankfurt am Main.


AG Frankfurt am Main: Maßgebend für die Bewertung der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § § 651h Absatz 3 BGB ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

Die Ausgangsinstanz gab dem beklagten Reiseveranstalter Recht und wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2020 31 – C 2574/20 (15) –  ab. Die Begründung des AG: Der Veranstalter könne nach dem Rücktritt des Klägers eine angemessene Entschädigung verlangen. Demnach liegen die Voraussetzungen von § 651h Absatz 3 BGB nicht vor, weil es bei der Bewertung der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne der benannten Norm allein auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt, die am 26.02.2021 abgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Verlauf der Pandemie dem AG zufolge noch nicht hinreichend prognostizierbar. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Kläger Berufung zum LG Frankfurt am Main ein.

Im Wortlaut: § 651h BGB Absatz 3 – Rücktritt vor Reisebeginn 
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 
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LG Frankfurt am Main: Entschädigung des Reiseveranstalters nach Eintritt der Unmöglichkeit der Reise systemfremd

Das LG teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und gab der Berufung des Klägers statt. Demnach kann der Reiseveranstalter keine angemessene Entschädigung verlangen, wenn am Zielort – oder in dessen unmittelbarer Nähe – unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände lagen dem LG zufolge vor. Dabei betonten die Frankfurter Richter zunächst, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände sein können. Die weiteren Erwägungen des Gerichts:
 
  • Corona-Ausbruch als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand: Der Ausbruch von Corona führte im Frühjahr 2020 zu einer fast weltweiten Abschottung mit einer nahezu vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs. Weil das Auswärtige Amt darüber hinaus im März 2020 eine weltweite Reisewarnung aussprach, ist die Pandemie ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB.
  • Pandemiegeschehen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht maßgebend: Es kann offen bleiben, ob für das Infektionsgeschehen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Reiseveranstalter die Reise später selbst aufgrund der benannten Umstände absagt.
  • Entschädigung des Reiseveranstalters nach Eintritt der Unmöglichkeit der Reise systemfremd: Die Frage, ob die Prognose-Entscheidung des Reisenden berechtigt war, kann sich nach den weiteren Ausführungen des LG nur dann stellen, wenn sich die Corona-Gefahr später nicht realisiert hätte. Dem LG zufolge widerspricht es dem Charakter des Entschädigungsanspruchs, wenn der Veranstalter diesen nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit noch hätte.
 
Das LG Frankfurt am Main hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
 
Quelle: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.08.2021 – 2-24 S 31/21


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