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LG Hamburg: Auch Kreuzfahrt-Reedereien brauchen für Public-Viewing-Events in internationalen Gewässern die Lizenzen der Inhaber der Übertragungsrechte von Sportveranstaltungen (Foto: Photo Gallery / stock.adobe.com)
Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag

LG Hamburg: Public Viewing auch auf hoher See nur mit Lizenz

ESV-Redaktion Recht
04.08.2021
Das LG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Ausstrahlung von sportlichen Großveranstaltungen auf Kreuzfahrtschiffen im Rahmen von Public-Viewing in internationalen Gewässern ohne entsprechende Lizenz das Urheberrecht verletzt. Konkret ging es um die Übertragung von Spielen der Fußball-WM der Männer 2018 und der Frauen 2019.

Beklagte: Unverhofft kommt oft

Der Beklagten, die eine Kreuzfahrtreederei betreibt, war die Lizenz für die Übertragung der Fußball-WM-Spiele 2018 und 2019 in Höhe von 216.000 US-Dollar wohl zu teuer. Sie ging daher nicht auf das Lizenzangebot der Klägerin – die die Sportrechte vermarktet – ein und beschloss kurzerhand, die Fußballspiele, die ARD und ZDF ausstrahlten, auch im Rahmen von Public Viewing an Bord ihrer Schiffe zu zeigen.

Klägerin: Public-Viewing auf hoher See ohne Lizenz verpflichtet zur Unterlassung und zum Schadensersatz

In der Veranstaltung des Public-Viewings auf hoher See sieht die Klägerin allerdings eine Verletzung ihrer Rechte auf öffentliche Wiedergabe von Funksendungen. Demnach hat die Beklagte weder das Recht, die TV-Bilder zu senden (§ 20 UrhG) noch diese im Wege des Public Viewing öffentlich wiederzugeben (§ 22 UrhG). Dies gilt nach Auffassung der Klägerin auch dann, wenn die Sendungen wie hier über die Schiffsantenne von den Sendern ARD und ZDF empfangen und weitergeleitet wurden, so die Klägerin weiter.

Weiterhin meint die Klägerin, dass es die Beklagte auch zukünftig zu unterlassen hat, „auf ihren Kreuzfahrtschiffen in internationalen Gewässern Funksendungen von Sport-Großveranstaltungen ohne eine für dieses Territorium eingeräumte Lizenz wiederzugeben“. Darüber hinaus stehe ihr Schadensersatz für die Verletzung ihrer Rechte gegen die Beklagte zu, so die Klägerin weiter.

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LG Hamburg: Urheberrecht der Klägerin durch Public-Viewing-Ausstrahlungen verletzt

Die 10. Zivilkammer des LG Hamburg gab der Klägerin teilweise Recht und bestätigte, dass die Beklagte die Fußballspiele durch Live-Übertragungen der Sender ARD und ZDF auf ihren Schiffen ohne Lizenz nicht hätte ausstrahlen dürfen. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer:
 
  • Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung: Das Recht, die Aufnahmen der Fußball-Weltmeisterschaften 2018 und 2019 auf Kreuzfahrtschiffen in internationalen Gewässern zu senden und öffentlich wiederzugeben, steht aufgrund der Lizenzvereinbarung mit der FIFA ausschließlich der Klägerin zu. Indem die Beklagte das Signal der Sender ARD und ZDF empfangen und an die Fernseher in den Kabinen und in öffentlichen Bereichen weitergeleitet hat, verletzte sie das Recht der Klägerin, Funksendungen wiederzugeben. Die Beklagte hat sich daher nach Auffassung der Kammer schadensersatzpflichtig gemacht – und zwar in der Höhe, den die Beklagte für eine Lizenzierung hätte zahlen müssen, so die Kammer hierzu.
  • Aber - Antrag auf künftige Unterlassung mangels Bestimmtheit unzulässig: Den Antrag der Klägerin auf Unterlassung von künftigen Übertragungen und Public Viewings ohne Lizenz auf hoher See halten die Hamburger Richter allerdings für unzulässig. Die Klägerin hätte in dem Antrag ausdrücklich klar machen müssen, für welche Sport-Großveranstaltungen sie in Zukunft ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt. Dem ist die Klägerin aber nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie das begehrte Verbot lediglich auf unbestimmte künftige Veranstaltungen gestützt. Dies reicht der Kammer zufolge nicht aus. Ebenfalls ist demnach die Befürchtung unbegründet, dass die Klägerin aufgrund der Abweisung des Unterlassungsantrags etwaige Verletzungen in Zukunft nicht abwehren kann, so das Gericht abschließend.
Quelle: Urteil der 10. Zivilkammer des  LG Hamburg vom 18.06.2021, 310 – O 317/19


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(ESV/mb/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht