LG Hamburg: Public Viewing auch auf hoher See nur mit Lizenz
Beklagte: Unverhofft kommt oft
Klägerin: Public-Viewing auf hoher See ohne Lizenz verpflichtet zur Unterlassung und zum Schadensersatz
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LG Hamburg: Urheberrecht der Klägerin durch Public-Viewing-Ausstrahlungen verletzt
- Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung: Das Recht, die Aufnahmen der Fußball-Weltmeisterschaften 2018 und 2019 auf Kreuzfahrtschiffen in internationalen Gewässern zu senden und öffentlich wiederzugeben, steht aufgrund der Lizenzvereinbarung mit der FIFA ausschließlich der Klägerin zu. Indem die Beklagte das Signal der Sender ARD und ZDF empfangen und an die Fernseher in den Kabinen und in öffentlichen Bereichen weitergeleitet hat, verletzte sie das Recht der Klägerin, Funksendungen wiederzugeben. Die Beklagte hat sich daher nach Auffassung der Kammer schadensersatzpflichtig gemacht – und zwar in der Höhe, den die Beklagte für eine Lizenzierung hätte zahlen müssen, so die Kammer hierzu.
- Aber - Antrag auf künftige Unterlassung mangels Bestimmtheit unzulässig: Den Antrag der Klägerin auf Unterlassung von künftigen Übertragungen und Public Viewings ohne Lizenz auf hoher See halten die Hamburger Richter allerdings für unzulässig. Die Klägerin hätte in dem Antrag ausdrücklich klar machen müssen, für welche Sport-Großveranstaltungen sie in Zukunft ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt. Dem ist die Klägerin aber nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie das begehrte Verbot lediglich auf unbestimmte künftige Veranstaltungen gestützt. Dies reicht der Kammer zufolge nicht aus. Ebenfalls ist demnach die Befürchtung unbegründet, dass die Klägerin aufgrund der Abweisung des Unterlassungsantrags etwaige Verletzungen in Zukunft nicht abwehren kann, so das Gericht abschließend.
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(ESV/mb/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht