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Aus Gründen der Statik mussten die Rückwand und eine Seitenwand im Innenraum des Aufzugs ersetzt werden – hier ein Symbolbild (Foto: Sashkin / stock.adobe.com)
Kratzer im Fahrstuhl

LG Koblenz zum Schadenersatz bei Beschädigung eines Fahrstuhls

ESV-Redaktion Recht
25.05.2023
Ein Mieter hatte beim Auszug aus seiner Wohnung zwei deutlich sichtbare Kratzer im Aufzug des Mietobjekts verursacht. Kann der Vermieter daraufhin den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung verlangen? Hierüber hat das LG Koblenz aktuell entschieden.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. In dem Objekt befindet sich ein acht Jahre alter Personenaufzug; bei seinem Auszug verursachte der beklagte Mieter beim Einstellen von Möbeln jeweils einen Kratzer an der Rückwand und der Seitenwand der Innenverkleidung des Liftes.
 
Im Vorfeld der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger allerdings nur 5.000 EUR. Die Versicherung hält weitergehende Ansprüche unverhältnismäßig und meint, der Schaden könne durch eine günstige zusätzliche Wandverkleidung ausgeglichen werden. Hierauf ließ sich der Kläger nicht ein. Mit seiner Klage vor dem LG Koblenz verlangte er unter anderem die Zahlung weiterer 8.550 EUR.

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LG Koblenz: Vollständiger Ersatz nur durch Austausch gleichwertiger Originalteile

Das LG Koblenz folgte der Ansicht des Klägers und gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Auffassung der 4. Zivilkammer des LG kann der Schaden technisch bedingt nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidung und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile vollständig kompensiert werden. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer, die diese zu großen Teilen auf ein Sachverständigengutachten stützt:
 
  • Keine zusätzliche Wandverkleidung: Demnach kann aus statischen Gründen keine zusätzliche Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu verdecken, angebracht werden.
  • Reparaturkosten verhältnismäßig: Die erforderlichen Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit betonte das Gericht den Grundsatz der Naturalrestitution – also den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes erforderlich ist. Ausgeschlossen ist dies nur dann, wenn für die Wiederherstellung unverhältnismäßige hohe Aufwendungen notwendig sind. Für einen für einen Austausch spricht auch der Umstand, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich ist. Zwar wäre die Beeinträchtigung lediglich optischer Natur, die Kratzer wären aber deutlich erkennbar, so die Kammer im Rahmen ihrer Abwägung.
  • Kein Abzug „neu für alt“: Auch die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ wendete das LG Koblenz nicht an, obwohl der Lift schon im Jahr 2015 eingebaut wurde. Der Grund: Die Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen verbessert weder den Zustand des Aufzugs noch verlängert sie seine Lebensdauer, denn ein Aufzug ist aus Gründen der Betriebssicherheit zu überprüfen und an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen – mit der Folge, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig zu erneuern und zu modernisieren sind.
Quelle: PM des LG Koblenz vom 25.05.2023 zum Urteil vom 24.04.2023 – 4 O 98/21
 

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Im Wortlaut: § 249 BGB 
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
 
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht