LG Koblenz zur Haftung einer Gemeinde für herabfallenden Ast in ihrem Stadtwald
Kläger: Kontrollen des Waldes im Bereich der Parkplätze durch die Stadt unzureichend
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Beklagte: Herabfallender Ast gehört zu allgemeinem Lebensrisiko
LG Koblenz: Beklagte Stadt haftet als Eigentümerin für den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers
- Verkehrssicherungspflicht der Stadt gegeben: Als Eigentümerin des Waldes trifft die beklagte Stadt eine Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz. Diese ergibt sich aus dem neuen Landeswaldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Anders als im Nachbarland Hessen muss die Gemeinde als Waldbesitzerin für die Sicherheit des betreffenden Waldbereichs sorgen. Dem Land obliege lediglich die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes. Die Übertragung der forstfachlichen Leitung führt nicht dazu, dass auch die Verkehrssicherungspflicht auf das Land übergeht.
- Gefahr erkennbar: Nach der Zeugenvernehmung des Försters sowie der Anhörung eines Sachverständigen meinte das LG, dass die Gefahr eines herabfallenden Astes bei einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle im Parkplatzbereich erkennbar gewesen wäre.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik