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LG Köln: Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften wurden eingehalten, weil das umgefallene Schild bis zu Windstärke 8 geschert war (Foto: Kara / stock.adobe.com)
Haftung für Sturmschäden

LG Köln lehnt Haftung der Stadt Köln für im Sturm umgestürztes Verkehrsschild ab

ESV-Redaktion Recht
04.03.2022
Die Sturmserie zu Beginn dieses Jahres und deren Folgen sind noch sehr präsent. Damit rückt auch die Frage in den Vordergrund, wer für Sturmschäden haftet und wen welche Verkehrssicherungen im Vorfeld eines Sturms treffen. So hatte das LG Köln darüber zu befinden, wann eine Stadt für einen Schaden aufgrund eines umgefallenen Verkehrsschildes verantwortlich ist.
In dem Streitfall verlangte der Kläger von der Stadt Köln Schadensersatz. Der Grund: Auf sein Auto, das er im März 2019 am Vorabend eines Sturms der Windstärke 11 vor seinem Haus in einer Parktasche abgestellt hatte, war ein Verkehrsschild gefallen. Die Stadt hatte einige Wochen vorher Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. Das ausführende Unternehmen hatte die Schilder selbst aufgestellt und entfernt. Nach dem Vortrag des Klägers hatte das beauftragte Bau-Unternehmen offensichtlich vergessen, das Schild nach Abschluss der Bauerarbeiten zu entfernen. Hierin sah der Kläger eine erhebliche Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln. Darüber hinaus war das Schild nach der Behauptung des Klägers nicht ordnungsgemäß gesichert.
 
Die Beschädigungen an seinem Fahrzeug bezifferte der Kläger auf 2.160,36 Euro. Hinzu kämen Gutachterkosten von 638,55 Euro. Der beauftragten Baufirma hatte der Kläger den Streit verkündet.

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Beklagte: Befestigung des Schildes war ausreichend

Die beklagte Stadt trat der Zahlung von Schadensersatz entgegen. Demnach hatte die Baufirma nach dem Ende der Arbeiten alle Schilder beseitigt. Ebenso wäre die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen, so die beklagte Stadt weiter, die dem Kläger auch ein Mitverschulden vorwarf. Dieser habe sein Fahrzeug nämlich zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt und auch die Wetterlage wäre dem Kläger vor dem Abstellen seines Fahrzeugs bekannt gewesen.
 

LG Köln: Regelkonforme Sicherung des Schildes

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des LG Köln hatte die beklagte Stadt Köln die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die wesentlichen Überlegungen des Gerichts:
 
  • Schild war ordnungsgemäße gesichert: Die Baufirma hatte das Schild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. So war das Schild, das eine Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m hatte, regelkonform mit zwei Fußplatten gesichert. Ebenso war das Schild korrekt ausgerichtet, weil die Längsseiten der Fußplatten in einem 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen standen. Weil das Schild bis zu einer Windstärke 8 mit dieser Sicherung nicht umgefallen wäre, wurden die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften nach Auffassung des Gerichts eingehalten, das zu diesen Fragen ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.
  • Sicherung nur bis Windstärke 8 erforderlich: Zudem ist nach Auffassung des Gerichts damit zu rechnen, dass das Schild trotz ordnungsgemäßer Sicherung bei der mittleren Windstärke 12 umkippt. Demnach trägt der Kläger also bei Überschreiten der Windstärke 8 das alleinige Risiko einer Beschädigung, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten.
 
Quelle: PM des LG Köln vom 28.02.2022 zum Urteil vom 11.02.2022 – 5 O 313/19


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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik