LG München II: Keine Streupflicht der Gemeinde bei Dauerschneefall
Kläger: Gemeinde hat Streupflicht verletzt
Etwa zwei Jahre später verklagte er die Gemeinde auf ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro. Seine Begründung:- Pflichtverletzung der Beklagten: Die beklagte Gemeinde habe ihre Streupflicht verletzt. Dies hätte letztlich zu seinem Unfall geführt.
- Auch auf Eis ausgerutscht: Im weiteren Prozessverlauf behauptete der Kläger zudem, dass er auch auf einer Eisfläche unter dem lockeren Schnee ausgerutscht wäre.
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Gemeinde: Streuen bei Dauerschneefall sinnlos
Dem trat die beklagte Gemeinde mit dem Argument entgegen, dass sie nicht verpflichtet wäre, ständig die Straßen streuen, weil es ununterbrochen schneite und die Wetterprognosen weiteren Schneefall vorausgesagt hatten. Den Vortrag des Klägers, nach dem die Straße unter der Schneedecke vereist gewesen sein soll, bestritt die Beklagte.LG München II: Rollsplitt bei Dauerschnee wirkungslos
Die Münchner Richter schlossen sich der Auffassung der beklagten Gemeinde an und wiesen die Klage ab. Die tragenden Gründe des LG:- Keine Wirkung von Rollsplitt: Unterstellt, die Gemeinde hätte Rollsplitt gestreut und der Kläger wäre tatsächlich bei einer Schneehöhe von vier bis fünf Zentimetern ausgerutscht, hätte die Neuschneemenge die Wirkung des Rollsplitts aufgehoben. Insoweit folgte das LG dem Gutachten eines Sachverständigen.
- Keine allgemeine Eisglätte: Bei Eisglätte muss die Streupflicht den Gemeinden nach Auffassung des Gerichts zumutbar sein. Dies ist dem Richterspruch zufolge nur bei einer allgemeinen Eisglätte der Fall. Darunter versteht das LG großflächige Vereisungen und nicht nur punktuelle Glättestellen. Zwar könne angesichts des Dauerschneefalls durchaus eine punktuelle Glätte angenommen werden. Eine allgemeine Eisglätte im Unfallbereich hatte der Kläger aber nicht substantiell vorgetragen. Somit war die Klage dem Gericht zufolge abzuweisen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht