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Bei IT-basierter Rechtsdurchsetzung durch Inkasso-Dienstleister sind noch zahlreiche Fragen offen (Foto: Tierney / stock.adobe.com)
Legal Tech

LG München weist Klage von „Financialright“ gegen LKW-Kartell ab

ESV-Redaktion Recht
12.02.2020
Die Zahl der Geschäftsmodelle, nach denen sich Inkassodienstleister Schadenersatzansprüche abtreten lassen und später selbst IT-basiert durchsetzen, wächst. Aufwind erhielt dieser Trend durch den BGH in Sachen „Mietright“. Dass dennoch längst nicht alle Fragen geklärt sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG München I.
In dem Streitfall tauschten führende europäischen Lkw-Hersteller 14 Jahre lang ihre Preislisten aus. Deshalb hat die EU-Kommission gegenüber den Herstellern Daimler, Volvo/Renault, DAF, Iveco, MAN und Scania fast vier Milliarden Euro Bußgeld verhängt. Auch viele LKW-Käufer fordern mittlerweile Schadensersatz. Vor allem am LG München I häuften sich Klagen von Lkw-Käufern, die ungefähr 250.000 Lastwagen betrafen. Besonders hervorgetan hat sich hierbei der Inkasso-Dienstleister „Financialright“. Der Dienstleister hatte sich darauf spezialisiert, IT-basiert Massenschadensfälle aufzunehmen durchzusetzen. Über den Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) sammelte er bei zahleichen LKW-Käufern Forderungen ein. Deren Schadenersatzforderungen ließ er sich abtreten und klagte im eigenen Namen gegen Lkw- Hersteller oder deren deutsche Tochtergesellschaften Forderungen in Höhe von etwa 600 Mio. Euro ein. Der Grund: Kartellbedingt überhöhte Preise bei mittelschweren und schweren LKW für über 3.000 Kunden. 

Zu viel Rechtsrat von „Financialright“?

Allerdings meinen die beklagten Lkw-Hersteller, dass „Financialright“ gar keine Klagebefugnis hat. Deren Tätigkeit, so die Hersteller, sei nicht durch das RDG gedeckt. Rechtsdienstleistungen dürfen nämlich grundsätzlich nur Anwälte erbringen.

Demgegenüber habe ein typisches Inkassounternehmen, den Zweck, außergerichtlich und schnell unstreitige Forderungen einzuziehen. In dem Streitfall aber würden die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.

Darüber hinaus sei der LKW-Kartell-Fall sehr komplex, da offen ist, ob oder welche Lkw-Kunden überhaupt Ansprüche gegen die Hersteller hätten. Somit gebe es bei dem Modell von „Financialrights“ einen unzulässig hohen rechtsberatenden Anteil.

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LG München I: „Financialright“ kein Inkasso-Unternehmen

Das Landgericht (LG) München I teilte im Ergebnis der Auffassung der beklagten Lkw-Hersteller. Die Münchner Richter halten die Abtretung der Schadenersatzforderungen an die Klägerin für nichtig. Dabei hoben sie hervor, dass der BGH in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung „Mietright“ zwar den Begriff der Inkasso-Tätigkeit weit ausgelegt hat. Andererseits habe der BGH aber auch betont, dass stets sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die insoweit tragenden Gründe des Gerichts:
  • Vornherein gerichtliche Auseinandersetzung geplant: Die Tätigkeit der Klägerin sei vornherein nicht auf eine außergerichtliche Lösung, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet gewesen. Damit würde die Klägerin ihre Inkassoerlaubnis überschreiten.
  • Vorgehen ähnelt Sammelklage: Dies folgerte das LG aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klägerin gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So wäre das Angebot der Klägerin nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet. Die Kunden der Klägerin hätten sich in einer Klage angemeldet.
  • Interessen der Kunden zu unterschiedlich: Zudem wird die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet. Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich dem LG zufolge aus dem Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. So hatte die Klägerin zahlreiche einzelne Rechtsverfolgungsverträge geschlossen. In diesen hatte sie sich zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet. Hierdurch tragen aber die Kunden mit guten Erfolgsaussichten auch das Risiko von weniger aussichtsreichen Klagen mit. Dies könne sich vor allem bei einem etwaigen Vergleich auswirken. Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolgt nach den AGB der Klägerin quotal und losgelöst von den konkreten Erfolgsaussichten. Hierin sehen die Richter aus München eine konkrete Gefahr für Kunden mit besseren Erfolgschancen.
  • Prozessfianzierung kann Kundeninteressen gefährden: Ein weiterer Aspekt ist die Prozessfinanzierung. So hatte die Klägerin einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland geschlossen. Nach diesem Vertrag erhält der Finanzierer einen bestimmten Anteil der Erfolgsprovision der Klägerin. Diese Provision liegt bei 33 Prozent zuzüglich der gesetzlichen MWSt. Da die Klägerin aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt war, können zwar kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. Allerdings besteht die Gefahr, dass Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin beeinflussen. Hinzu kommt, dass der Prozessfinanzierer ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft ist. Dieses steht unter Beobachtung von Analysten und der Presse. Aus diesem Blickwinkel könnten also andere Kriterien maßgeblich werden als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Die Folge: Wegen der Abhängigkeit der Klägerin von dem Prozessfinanzierer sieht das LG die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung. Dies würde dem Gericht zufolge den Interessen aller Kunden der Klägerin zuwiderlaufen.
Das LG München I schloss seine Argumentationskette mit einer Gesamtabwägung und stellte darin dem Schutzzweck des RDG die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie der Klägerin gegenüber. Dies führte im Ergebnis zu einer Bewertung der klägerischen Leistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.

Quelle: PM des LG München I vom 7.2.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 37 O 18934/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht