LG München weist Klage von „Financialright“ gegen LKW-Kartell ab
Zu viel Rechtsrat von „Financialright“?
Darüber hinaus sei der LKW-Kartell-Fall sehr komplex, da offen ist, ob oder welche Lkw-Kunden überhaupt Ansprüche gegen die Hersteller hätten. Somit gebe es bei dem Modell von „Financialrights“ einen unzulässig hohen rechtsberatenden Anteil.
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LG München I: „Financialright“ kein Inkasso-Unternehmen
- Vornherein gerichtliche Auseinandersetzung geplant: Die Tätigkeit der Klägerin sei vornherein nicht auf eine außergerichtliche Lösung, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet gewesen. Damit würde die Klägerin ihre Inkassoerlaubnis überschreiten.
- Vorgehen ähnelt Sammelklage: Dies folgerte das LG aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klägerin gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So wäre das Angebot der Klägerin nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet. Die Kunden der Klägerin hätten sich in einer Klage angemeldet.
- Interessen der Kunden zu unterschiedlich: Zudem wird die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet. Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich dem LG zufolge aus dem Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. So hatte die Klägerin zahlreiche einzelne Rechtsverfolgungsverträge geschlossen. In diesen hatte sie sich zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet. Hierdurch tragen aber die Kunden mit guten Erfolgsaussichten auch das Risiko von weniger aussichtsreichen Klagen mit. Dies könne sich vor allem bei einem etwaigen Vergleich auswirken. Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolgt nach den AGB der Klägerin quotal und losgelöst von den konkreten Erfolgsaussichten. Hierin sehen die Richter aus München eine konkrete Gefahr für Kunden mit besseren Erfolgschancen.
- Prozessfianzierung kann Kundeninteressen gefährden: Ein weiterer Aspekt ist die Prozessfinanzierung. So hatte die Klägerin einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland geschlossen. Nach diesem Vertrag erhält der Finanzierer einen bestimmten Anteil der Erfolgsprovision der Klägerin. Diese Provision liegt bei 33 Prozent zuzüglich der gesetzlichen MWSt. Da die Klägerin aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt war, können zwar kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. Allerdings besteht die Gefahr, dass Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin beeinflussen. Hinzu kommt, dass der Prozessfinanzierer ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft ist. Dieses steht unter Beobachtung von Analysten und der Presse. Aus diesem Blickwinkel könnten also andere Kriterien maßgeblich werden als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Die Folge: Wegen der Abhängigkeit der Klägerin von dem Prozessfinanzierer sieht das LG die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung. Dies würde dem Gericht zufolge den Interessen aller Kunden der Klägerin zuwiderlaufen.
Quelle: PM des LG München I vom 7.2.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 37 O 18934/17
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht