LG Osnabrück zur Gewerberaummiete bei Geschäftsschließung aufgrund von Corona
Beklagte: Zugänglichkeit eines Geschäfts für Publikum ist Grundbedingung einer gewerblichen Vermietung im Einzelhandel
Klägerin: Beklagte trägt Verwendungsrisiko für gemietete Geschäftsräume
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LG Osnabrück: Verhalten der Beklagten entspricht nicht den Grundsätzen ehrbarer Kaufleute
- Kein Mietmangel: Die behördlich angeordneten Beschränkungen begründen keinen Mangel der vermieteten Räumlichkeiten, denn die Gründe für die Beschränkungen beruhen weder auf dem baulichen Zustand noch auf der Lage der Mietsache.
- Keine Störung der Geschäftsgrundlage: Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage sah die Kammer nicht. Zwar wäre die Corona-Pandemie nicht vorhersehbar gewesen. Allerdings seien deren Auswirkungen auf den Einzelhandel weder der Risikosphäre der Klägerin noch der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, so die Kammer hierzu.
- Keine solidarische Aufteilung der coronabedingten Nachteile im Streitfall: Wegen der Unwägbarkeiten haben die Richter aus Osnabrück auch überlegt, ob beide Vertragsparteien die Nachteile der Pandemie solidarisch zu tragen hätten. Dann aber müsste das Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzumutbar sein. Für eine solche Feststellung sind dann die konkreten Auswirkungen für beide Vertragsparteien mit in die Wertung einzubeziehen. Insoweit reichten der Kammer die von der Beklagten vorgetragenen Gründe aber nicht aus, um ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar anzusehen. Einerseits waren nämlich nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit. Zudem hätte auch die Beklagte die Möglichkeit des Online-Handels gehabt.
- Verhalten der Beklagten widerspricht Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns: Bemerkenswert ist diese letzte Erwägung der Kammer, nach der die Beklagte nicht wie ein „ehrbarer Kaufmann“ gehandelt hat. Der Kern des Vorwurfs: Anstatt nach einer konstruktiven Lösung zu suchen, hatte die Beklagte in ihren Mitteilungen an die Vermieter über die Zahlungseinstellungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Risiken einseitig auf die Vermieterseite abwälzen wollte – also auch auf die Klägerin. Dies entspricht nach Meinung der Kammer nicht mehr den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns. Deshalb könne die Beklagte nicht erwarten, dass sie ihre Mietzahlungen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung reduzieren kann, so die Osnabrücker Richter abschließend.
Ausblick
Quelle: PM des LG Osnabrück vom 12.11.2021 zum Urteil vom 27.10.2021 – 18 O 184/21
Dr. Rainer Burbulla Aktuelles GewerberaummietrechtDas Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt und hat sich aus diesem Grunde zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für Praktiker ist es daher eine Herausforderung, sich schnell in die komplexe Materie des Gewerberaummietrechts einzuarbeiten.Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung behandelt dieses Werk die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung. Die weiteren Schwerpunkte der Darstellung:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht