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LG Wuppertal: Wer einen Mietvertrag über Wohnraum als Stellvertreter kündigen will, muss dies deutlich zum Ausdruck bringen. Der Zusatz „i.A.“ reicht hierfür nicht (Foto: Björn Wylezich / stock.adobe,.com)
Anforderungen an die Schriftform bei Kündigung eines Mietvertrages

LG Wuppertal: Kündigung von Mietvertrag über Wohnraum mit Unterschriftzusatz „i. A.“ ist unwirksam

ESV-Redaktion Recht
23.09.2021
Dies ergibt sich aus einem in jüngerer Zeit veröffentlichten Beschluss des LG Wuppertal. Das LG hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden.
In dem Streitfall erhielt eine Mieterin am 11.08.2020 und am 19.10.2020 jeweils ein Kündigungsschreiben vom Vermieter. Die Schreiben wurden zwar auf den Briefbogen des Vermieters verfasst. Allerdings hatte eine andere Person die Schreiben jeweils mit dem Vermerk „i.A.“ unterschrieben. Einen Hinweis auf eine Bevollmächtigung enthielten beide Schreiben jedoch nicht. Darüber hinaus war der Text des Schreibens in der „Wir-Form“ gehalten.  Die Mieterin trat den Kündigungen auch aus diesem Grund entgegen. Demgegenüber hielt der Vermieter beide Kündigungen für wirksam und klagte auf Räumung.
 
Die Mieterin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH), die die Ausgangsinstanz – das AG Wuppertal – abgelehnt hatte. Hiergegen wendete sich die Mieterin mit einer sofortigen Beschwerde an das LG Wuppertal.

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LG Wuppertal: Zusatz „i. A.“ unzureichend

Die Beschwerde hatte Erfolg: Nach Auffassung des LG sind die Kündigungen unwirksam, weil der Vermieter die erforderliche Schriftform nicht beachtet hatte. Zwar steht es dem Vermieter frei, sich auch bei einer Kündigung vertreten lassen. Allerdings genügten die vorgelegten Kündigungsschreiben den Anforderungen an eine Stellvertretung nicht. Die weiteren Erwägungen des LG hierzu:
 
  • Vertretung ist offenzulegen: Für die Kündigung eines Wohnraummietvertrages ist dem Gericht zufolge die Stellvertretung offenzulegen. Das heißt, es muss aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich sein, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt.
  • Unterzeichner nur Erklärungsbote: Mit dem Zusatz „i. A.“ gibt der Unterzeichner grundsätzlich nicht zu erkennen, dass er die Verantwortung für den Inhalt des unterzeichneten Schriftstücks übernehmen möchte. Vielmehr tritt er in diesen Fällen nur als Erklärungsbote auf. Insoweit beruft sich das LG auf einen Beschluss des BGH vom 25. 09.2012 ( VIII ZB 22/12 – Rn. 11). Gegen eine Bevollmächtigung des Unterzeichners spricht dem LG zufolge auch, dass die beiden Kündigungsschreiben in der „Wir-Form verfasst waren.
  • Klageschrift keine Kündigungserklärung: Darüber hinaus zogen die Richter aus Wuppertal in Betracht, ob die Klageerhebung als solche eine erneute Kündigungserklärung sein kann. Dies verneinten sie aber deshalb, weil die Klageschrift keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Kläger der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB ausdrücklich widerspricht.   
Quelle: Beschluss des LG Wuppertal vom 04.08.2021 – 9 T 128/21


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(ESV/bp)
 
 

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht