LG Wuppertal: Kündigung von Mietvertrag über Wohnraum mit Unterschriftzusatz „i. A.“ ist unwirksam
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LG Wuppertal: Zusatz „i. A.“ unzureichend
- Vertretung ist offenzulegen: Für die Kündigung eines Wohnraummietvertrages ist dem Gericht zufolge die Stellvertretung offenzulegen. Das heißt, es muss aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich sein, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt.
- Unterzeichner nur Erklärungsbote: Mit dem Zusatz „i. A.“ gibt der Unterzeichner grundsätzlich nicht zu erkennen, dass er die Verantwortung für den Inhalt des unterzeichneten Schriftstücks übernehmen möchte. Vielmehr tritt er in diesen Fällen nur als Erklärungsbote auf. Insoweit beruft sich das LG auf einen Beschluss des BGH vom 25. 09.2012 ( VIII ZB 22/12 – Rn. 11). Gegen eine Bevollmächtigung des Unterzeichners spricht dem LG zufolge auch, dass die beiden Kündigungsschreiben in der „Wir-Form verfasst waren.
- Klageschrift keine Kündigungserklärung: Darüber hinaus zogen die Richter aus Wuppertal in Betracht, ob die Klageerhebung als solche eine erneute Kündigungserklärung sein kann. Dies verneinten sie aber deshalb, weil die Klageschrift keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Kläger der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB ausdrücklich widerspricht.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht