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Nicht jede Aufgabe einer Arbeitsstelle ist sozialwidrig (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Sozialwidriges Verhalten und Grundsicherung

LSG Niedersachsen-Bremen zum sozialwidrigen Verhalten

ESV-Redaktion Recht
23.01.2019
Wer die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung nach Hartz IV ohne wichtigen Grund selbst herbeiführt, muss erhaltene Geld- und Sachleistungen zurückgewähren. Über einige Fälle sozialwidrigen Verhaltens hat kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Wir erläutern die Fallgruppen.



Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen 

Ein sozialwidriges Verhalten liegt dem LSG zufolge bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen vor. In dem Streitfall hatte eine 38-jähige Frau mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz gelebt. Sie arbeite in Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen und wollte Stewardess werden. Gleichzeitig pflegte sie ihre Mutter. Die rechtlichen Postionen:
  • Klägerin – Pflege und Job unvereinbar: Als sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechterte, meinte sie, dass sie Arbeit und Pflege nicht mehr miteinander vereinbaren könne. Daher schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab. Anschließend gewährte das Jobcenter ihr Grundsicherungsleistungen nach Hartz IV.
  • Jobcenter – Auflösung des Arbeitsverhältnisses sozialwidrig: Im Nachgang bewertete das Jobcenter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber als sozialwidriges Verhalten und forderte rund 7.100 Euro zurück. Nach Auffassung der Behörde wäre die Pflege ihrer Mutter auch über einen Pflegedienst möglich gewesen. Somit sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich gewesen. Das Verhalten der Tochter wäre daher grob fahrlässig.
  • LSG – Leistungsempfänger darf Vereinbarkeit von Job und Pflege testen: Diese Auffassung teilte das LSG Niedersachsen-Bremen nicht. Den Umstand, dass die Tochter im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet hatte und dass die Einsatzzeiten jeweils erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt wurden, sahen die Richter aus Celle als unvereinbar mit einer dreimal täglich anfallenden Pflege an. Zwar habe die Klägerin dies alles vorher gewusst. Dennoch dürfe ein Leistungsempfänger im Hinblick auf seine Erwerbsobliegenheit die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich dem Risiko eines Erstattungsanspruchs auszusetzen.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.01.2019 zur Entscheidung vom 12.12.2018 – AZ: L 13 AS 162/17

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Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat

Ein sozialwidriges Verhalten kann dem LSG Niedersachsen-Bremen zufolge allerdings vorliegen, wenn ein späterer Leistungsbezieher während der Arbeitszeit mit einem Betriebsauto eine Straftat begeht und deshalb seinen Arbeitsplatz verliert. Hier die Auffassungen von Kläger und LSG: 
  • Kläger – Abmahnung hätte ausgereicht: In dem betreffenden Fall fuhr ein 49-jähriger Taxifahrer aus Ostfriesland während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten und entwendete dort mithilfe des Autos Bierbänke. Daraufhin kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Anschließend lebte der Mann erneut von Hartz IV. Nach etwa einem Jahr forderte das Jobcenter etwa 7.800 Euro wegen sozialwidrigem Verhalten zurück. Die Begründung: Der Taxifahrer habe unmittelbar seine berufliche Existenzgrundlage gefährdet und daher seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der Leistungsbezieher, dass bei diesem Sachverhalt eine Abmahnung ausgereicht hätte. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
  • LSG – Schwerer Pflichtverstoß rechtfertigt fristlose Kündigung: Nach Meinung des LSG Niedersachsen-Bremen ist die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig. Zwar ist dem Richterspruch zufolge nicht jede Straftat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig. Vielmehr müsse die Tat auch den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen. Nach diesem Maßstab sah das LSG das Verhalten des Klägers als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung an, weil dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen wäre. Würde der Fahrer nämlich weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte dies Assoziationen über Verbindungen des Arbeitgebers mit der Straftat auslösen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Kläger mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen, so das LSG abschließend.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.01.2019 zur Entscheidung vom 12.12.2018 – AZ: L 13 AS 137/17

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Vorzeitiger Verbrauch einer Erbschaft

Ebenso kann es sozialwidrig sein, wenn die betreffende bedürftige Person, vor ihrer Hilfebedürftigkeit ihr Erbe verschwendet hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein 51-jähriger Bezieher von Hartz-IV-Leistungen aus Emden nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 von dessen Erbe gelebt. Als das geerbte Vermögen aufgebraucht war, bezog er ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen. Diese forderte das Jobcenter allerdings zurück. Das Argument: Der Leistungsbezieher habe das geerbte Vermögen verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Seine vermeintliche Alkoholerkrankung ließ das Job-Center, ebenso wie das LSG, nicht gelten.  

LSG: Verstoß gegen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
  • Vermögen verschwendet: Auch das Landessozialgericht (LSG) Celle-Bremen missbilligte das Ausgabeverhalten des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts hatte dieser sein geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet. In der Folge war der Kläger auf Lebensmittelgutscheine angewiesen, ihm drohte eine Stromsperre und seine Bank hatte das überzogene Girokonto gekündigt. Zudem hatte der Kläger eingeräumt, dass er sein Erbe ausgegeben und „vertrunken“ habe. Darüber hinaus hatte er 60.000 Euro an Dritte verschenkt um Dritten zu gefallen. Dies verstößt dem Richterspruch zufolge gegen den Grundsatz der Eigenverantwortung. Da der Kläger keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit diesem sozialwidrigen Verhalten nach kurzer Zeit wieder staatliche Leistungen beanspruchen müsste.
  • Kläger konnte Verhalten steuern: Nach der weiteren Überzeugung des Gerichts hätte ein durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Auch die vom Kläger behauptete Alkoholerkrankung hätte bei ihm nicht zu einem Kontrollverlust geführt. Dieser habe zum Teil auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen, wie die Schuldentilgung und der Kauf einer Eigentumswohnung gezeigt habe.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.01.2019 zur Entscheidung vom 12.12.2018 – AZ: L 13 AS 111/17

Für ein soziales Europa

Sozialrecht der Europäischen Union

Autor: Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer

Angesichts einer wachsenden Zahl mobiler Bürgerinnen und Bürger unterliegt das europäische Sozialsystem – und mit ihm verbundene grenzübergreifende Regelungen – einer rasanten Entwicklung. Die 7. Auflage dieses bewährten Lehrbuchs trägt dem in erstklassiger Weise Rechnung. Neben der prägnanten Erläuterung der wichtigsten Rechtsgrundlagen finden Sie insbesondere auch neueste Initiativen, Gesetzesänderungen, Entscheidungen und Stellungnahmen sorgfältig berücksichtigt. Im Fokus stehen u.a. die Themen:

  • Tatbestandsgleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 als elementares Gestaltungselement europäischer Sozialrechtskoordination
  • Aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtliche Stellung von Migrant(inn)en
  • Mögliche Entwicklungsperspektiven der europäischen Integration: „Weißbuch über die Zukunft Europas“ und „Europäische Säule sozialer Rechte“

 


(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung