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Spielzeugwürfel als technische Lösung? (Foto: Elena Hölzer/Fotolia.com)
Markenschutz des Spielzeugwürfels

Markenrecht: Verliert der „Zauberwürfel” seine Magie?

ESV-Redaktion Recht
12.12.2016
Nach dem EuGH-Urteil vom 10.11.2016 muss das EU-Markenamt neu über den Markenschutz des bekannten Zauberwürfels entscheiden. Diesen hatte der ungarische Ingenieur Erno Rubik schon vor Jahrzehnten erfunden. Damit hat der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys ein wichtiges Etappenziel erreicht.
Ziel dieses Knobelspiels ist es, den Würdel mit so wenigen Zügen wie möglich zurück in seine Ausgangsstellung zu bringen, so dass jede Seite eine Farbe hat. Der Rekord soll bei 20 Zügen liegen. Medienberichten zufolge gehört der Würfel mit etwa 350 Millionen verkauften Exemplaren zu den erfolgreichsten Spielzeugen der Welt.

Im Kern geht es darum, ob dieses dreidimensionale Geduldsspiel eine technische Lösung ist. In diesem Falle müsste die Unionsmarke für Rubiks Zauberwürfel für nichtig erklärt werden. 

Das EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte die 3-D-Marke im Jahr 1999 auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns eingetragen. Die Eintragung erfolgte als EU-Marke für 3-D-Puzzles. Sven Towns verwaltet unter anderem die Rechte des geistigen Eigentums an dem Knobelspielzeug, das auch „Rubik’s cube” genannt wird.  

Simba Toys: Würfelform beschreibt technische Lösung

Im Jahr 2006 beantragte der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke.

Nach Auffassung der Antragstellerin enthält der Würfel wegen seiner Drehbarkeit eine technische Lösung. Eine solche könne nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden.

EuG: Eintragung als Marke bleibt bestehen

Das EUIPO wies den Löschungsantrag von Simba Toys zurück. Daraufhin klagte der Spielzeughersteller aus Fürth beim Gericht der Europäischen Union, kurz EuG, auf Aufhebung der EUIPO-Entscheidung. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Das EuG meinte, aus der geschützten Darstellung des Würfels wäre nicht zu erkennen, dass die Einzelteile drehbar sind. Die Drehbarkeit wäre deshalb keine wesentliche Eigenschaft der Marke. Als prägend sah das Gericht vielmehr die Gitterstruktur auf jeder Würfelseite an. Eine technische Lösung liege daher nicht vor.

EuGH: Drehbarkeit des Würfels ist entscheidend

Dieser Ansicht folgten die EuGH-Richter nicht. Sie meinen, dass das Markenrecht keine Monopole für technische Lösungen einer Ware einräumen darf. Dies ergebe sich aus der Verordnung 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke.

Somit wäre also zu prüfen, ob die Form einer Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Hierbei müssten auch nicht sichtbare Elemente, wie die Drehbarkeit der Einzelteile der dreidimensionalen Form berücksichtigt werden.

Dabei wären die Würfelform und die Gitterstruktur des dreidimensionalen Geduldspiels grundsätzlich eine technische Funktion. Diese könne nicht als Marke geschützt werden.

Wie es weiter geht

Zunächst bleibt die Marke „Zauberwürfel” eingetragen. Das europäische Markenamt muss nun aber nach den Vorgaben des EuGH prüfen, ob die Marke gelöscht werden muss. 

EuGH-Urteil vom 10.11.2016 - AZ: C-30/15 P

Update

Inzwischen haben EUIPO und EuG den Fall neu entschieden und haben dabei die Vorgaben des EuGH berücksichtigt. Dabei sind sie zu dem Ergebnis gekommen, dass Rubik’s cube Zauberwürfel nicht eintragungsfähig ist. Demtensprechend würde die Unionsmarke gelöscht. Dennoch kann es sein, dass EuGH erneut darüber befinden muss. Mehr dazu erfahren Sie hier: 

Markenrecht 29.10.2019
EuG: Zauberwürfel „Rubik's Cube“ verliert Markenschutz
Das Europäische Gericht (EuG) hat aktuell entschieden, dass der Zauberwürfel „Rubik's Cube“ nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden darf. Verliert der Würfel damit nach etwa 13 Jahren Streit auch endgültig seine „Magie“ ? Diese Frage bleibt vorerst offen. mehr …
 
Weiterführende Literatur
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts. Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut. Die bewährte und umfangreiche Mustersammlung erleichtert Ihnen die Umsetzung in der Praxis und steht Ihnen auch online zur Verfügung.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht