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Auch in einigen Innenstädten von Deutschland gilt aufgrund des November-Lockdowns 2020 eine Maskenpflicht (Foto: ANR Production / stock.adobe.com)
Gerichtsentscheidungen in aller Kürze

Maskenpflicht im Lockdown light

ESV-Redaktion Recht
16.11.2020
Die steigenden Infektionszahlen und der Teil-Lockdown im November 2020 haben unter anderem die Maskenpflicht in den Schulen und in einigen Stadtgebieten verschärft. Eine weitere Verschärfung könnte am 16.11.2020 in der Bund-Länder-Runde beschlossen werden. Inzwischen haben die Gerichte über erste Eilanträge gegen diese Pflicht entschieden. 

VGH München lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht an bayerischen Schulen ab

Ein Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern hatte vor dem VGH München keinen Erfolg. Gemeint ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Nach Auffassung der Münchner Richter ist die entsprechende Vorschrift der 8. BayIfSMV so auszulegen, dass die Schüler im Freien bei Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit haben müssen, Tragepausen einzulegen. Die weiteren wesentlichen Gründe der Entscheidung:

  • Maskenpflicht verhältnismäßig: Der VGH meint nach summarischer Prüfung im Eilverfahren, dass die Maskenpflicht eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von Corona ist. Dabei stützt sich der VGH auf die Datenlage. Demnach können sich auch jüngere Schüler mit dem Virus infizieren oder die Infektion weitergeben. Das Gericht hält das Tragen einer Maske grundsätzlich auch für zumutbar.
  • Ausnahmen: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet dem VGH zufolge aber, dass im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands Tragepausen zu gewähren sind. Dies ergibt sich dem VGH zufolge daraus, dass auch Kinder- und Jugendmediziner für diese Fälle Ausnahmen von der Maskenpflicht und auch Ausnahmen für Grundschüler fordern. Dies werde auch im neuen Rahmenhygieneplan für Schulen angesprochen. Diese Ausnahmen stehen im Einklang mit einer verfassungskonformen Auslegung der Regelungen der 8. BayIfSMV, so der VGH München abschließend.
Quelle: PM des VGH München vom 10.11.2020 zur Entscheidung des VGH München vom selben Tag – 20 NE 20.2349

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OVG Berlin-Brandenburg: Maskenpflicht in Schulen voraussichtlich rechtmäßig

Für Brandenburger Schüler der gymnasialen Oberstufe gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb der Schulgebäude voraussichtlich weiter. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden. In dem Fall hatte sich eine Gymnasiastin mit einem Eilantrag gegen die Verpflichtung gewendet, in den Vor-Abiturprüfungen eine Maske zu ragen. Ihre Argumente:

  • Aufgrund der Maskenpflicht könne sie während den Prüfungen nichts essen oder trinken.
  • Masken seien entbehrlich, weil der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann.
  • Das Tragen einer Maske während der Klausur wäre arbeitsschutzrechtlich unzulässig, weil das Schreiben der Klausur bis zu 270 Minuten dauern könne.
Das OVG Berlin-Brandenburg folgte den Argumenten der Antragstellerin nicht. Das OVG hält die angegriffene Vorschrift für voraussichtlich rechtmäßig und vor allem für verhältnismäßig. Auch eine Folgenabwägung würde zulasten der Antragstellerin ausgehen, so das Gericht. Die weiteren Überlegungen des VGH hierzu:

  • Gesundheit der Bevölkerung hat Vorrang: Bei der ungehinderten Ausbreitung der Infektion ist das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen massiv gefährdet. Diese Rechtsgüter haben ein überragend hohes Gewicht, so dass der Staat diese schützen müsse. Daher hätten diese Vorrang vor den Individualinteressen einzelner Personen.
  • Befreiung von der Maskenpflicht im Einzelfall möglich: Außerdem sind Personen, denen die Verwendung einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, dem Richterspruch zufolge nach der Sars-Cov-2-Eindämmungverordnung des Landes Brandenburg von der Maskenpflicht befreit.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 9.11.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 11 S 114/20

VG Wiesbaden: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Jahrgangsstufe 1 rechtmäßig

Nach Auffassung des VG Wiesbaden ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Jahrgangsstufe 1 während des Präsenzunterrichts im Klassenverband, die per Allgemeinverfügung angeordnet wurde, rechtmäßig. Damit scheiterte der Eilantrag eines Schülers der 1. Klasse.

Zwar sieht § 3 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten Corona-Verordnung des Landes Hessen keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule in den 1 bis 4 vor. Allerdings können die Behörden nach Auffassung des VG aufgrund der Öffnungsklausel des § 11 der Verordnung auch Maßnahmen anordnen, die über die Verordnung hinausgehen. Die weitere Begründung des VG:
  • Höchste Warnstufe erreicht: Mit einer 7-Tage-Inzidenz von aktuell 207,6 – Stand: 12.11.2020 – habe die Stadt Wiesbaden nach dem Eskalationskonzept des Landes Hessen die Stufe 5 (dunkelrot) und damit die höchste Stufe erreicht.
  • Ansteckungsgefahr durch Kinder nicht gering: Die Ansteckungsgefahr, die von Kindern ausgeht kann nach den aktuellen Erkenntnissen nicht als gering angesehen werden. Damit ist die angegriffene Allgemeinverfügung auch verhältnismäßig.
  • Wirksames und angemessenes Mittel: Das Tragen von Masken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) im Präsenzunterricht ist dem VG zufolge ein wirksames und geeignetes Mittel, um die Weiterverbreitung von Corona zu verhindern. Auch in Schulen würde das Tragen von Masken die Übertragung des SARS-CoV-2-Erregers durch Aerosole verringern so das Gericht weiter. Ebenso sahen die Richter aus Wiesbaden die Maskenpflicht auch für Kinder der Jahrgangsstufe 1 als angemessen an.
Quelle: PM des VG vom 12.11.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 7 L 1257/20.WI

VG Hannover: Maskenpflicht für bestimmte öffentliche Orte in Region Hannover zu unbestimmt

Das VG Hannover hat einem Eilantrag gegen die Maskenpflicht stattgegeben. In dem Streitfall hatten sich die Antragsteller gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske für die Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen gewendet. Diese Pflicht ergibt sich aus einer Allgemeinverfügung der Stadt.

Nach summarischer Prüfung meint das VG Hannover, dass die Stadt zwar grundsätzlich berechtigt war, für bestimmte öffentliche Orte das Tragen einer Maske anzuordnen. Das VG hatte aber erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit der Allgemeinverfügung im Sinne von § 37 Absatz 1 VwVfG. Seine Zweifel begründet das Gericht wie folgt:

  • Regelung muss klar und eindeutig sein: Nach 37 Absatz 1 VwVfG Norm muss eine Regelung vollständig, klar und unzweideutig sein, und zwar so, dass die Normadressaten ohne Weiteres erkennen können, was die Regelung von ihnen fordert. Nach diesen Vorgaben müssen die Adressaten ihr Verhalten ausrichten könnten.
  • Unklar, welche Orte gemeint sind: Bei der streitgegenständlichen Maskenpflicht sind die oben benannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die angegriffene Norm lässt nicht klar genug erkennen, an welchen konkreten Orten die Maskenpflicht gelten soll. So bleibt in der Allgemeinverfügung offen, welche Voraussetzungen eine Straße erfüllen muss, um eine „Einkaufsstraße“, ein „Ladengebiet“ oder ein „Einkaufszentrum“ zu sein. Hierzu enthielt die Verfügung dem VG zufolge weder Hinweise noch benannte sie konkret betroffene Orte. Dies, so das Gericht weiter, wäre aber notwendig, weil Verstöße gegen die Allgemeinverfügung bußgeldbehaftet sind.
Der Beschluss wirkt aber nur im Verhältnis zu den Antragstellern. Die Entscheidung gilt auch nicht für die Maskenpflicht in Fußgängerzonen, auf Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie für die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Örtlichkeiten unter freiem Himmel.

Quelle: PM des VG Hannover vom 10.11.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 15 B 5704/20

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Auch in Düsseldorf: Maskenpflicht nicht bestimmt genug

Nach Auffassung des VG Düsseldorf ist die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, die eine Pflicht zum Tragen von Masken im gesamten Stadtgebiet von Düsseldorf anordnet, rechtswidrig. In dem Streitfall hatte eine Person aus Düsseldorf erfolgreich einen Eilantrag gegen die obige Allgemeinverfügung gestellt. Wie schon in Hannover meinen auch die Düsseldorfer Verwaltungsrichter, dass die Allgemeinverfügung zu unbestimmt ist. Die tragenden Überlegungen der Düsseldorfer Richter:

  • Voraussetzungen für Maskenpflicht unklar: Der Bürger kann nicht eindeutig erkennen, wo und wann die Maskenpflicht gilt. Er muss anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit“, „räumliche Situation“ und „Passantenfrequenz“ selbst entscheiden, wann und ob ein etwaiger „Begegnungsverkehr“ objektiv ausgeschlossen ist. Dies, so das VG weiter widerspreche dem Bestimmtheitsgebot.
  • Abstandsreglung zweifelhaft: Zudem zweifelt das VG Düsseldorf an der Rechtmäßigkeit der Abstandsregelung von 5 Metern. Das überschreite die Vorgaben der aktuellen Coronaschutzverordnung deutlich. Dort wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern genannt.
Auch in Düsseldorf wirkt sich der Beschluss nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Alle anderen Personen müssen die Allgemeinverfügung beachten.

Quelle: PM des VG Düsseldorf vom 9.11.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 26 L 2226/20


VG Regensburg: Maskenpflicht in Innenstadt von Landshut unverhältnismäßig

Der räumliche Geltungsbereich der Maskenpflicht in der Landshuter Innenstadt ist unverhältnismäßig. Das hat das VG Regensburg aktuell entschieden. In dem Streitfall hatte die Stadt Landshut mit Allgemeinverfügungen vom 23.10.2020 und 03.11.2020 alle zusammenhängenden öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstadt als „stark frequentierte Flächen“ festgelegt, die in einem Lageplan markiert waren. Auf den markierten Flächen sollte nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen die Pflicht zum Tragen einer Maske bestehen. Hiergegen stellte ein Altstadtbewohner einen Eilantrag vor dem VG Regenburg.

Das VG hat dem Antrag stattgegeben. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die weiteren Erwägungen des Gerichts: 

  • Pauschale Festlegung von Stadtbereichen unzureichend: Eine nur pauschale Festlegung aller Flächen im Innenstadtbereich unterscheidet nicht ausreichend nach infektiologischen Kriterien. Die Behörden dürfen eine Maskenpflicht auf öffentlichen Flächen nur dort anordnen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und keine Möglichkeit besteht diese Orte zu meiden oder zu umgehen.
  • Behörde muss kritische Orte selbst ermitteln: Solche besonderen örtlichen Gegebenheiten müsse die Behörde nach ihrer Ortskenntnis, ihren Erfahrungen und ggf. nach der fachlichen Beratung von anderen Behörden ermitteln, so das VG Regensburg abschließend.
Quelle: PM des VG Regensburg vom 9.11.2020 zum Beschluss vom selben Tag – RN 14 S 20.2676


VG Karlsruhe bestätigt erweiterte situationsabhängige Maskenpflicht 

Demgegenüber meint das VG Karlsruhe, dass die erweiterte Maskenpflicht für das Stadtgebiet Karlsruhe für voraussichtlich rechtmäßig ist. Demzufolge gilt dort aber keine generelle, sondern eine situationsabhängige erweiterte Maskenpflicht, die nur dann gilt, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nach den konkreten Umständen nicht dauerhaft eingehalten werden. Dieses hängt von dem Ort, den Ausweichmöglichkeiten und der Anzahl der Personen ab.

Die Pflicht gilt aber nicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Nur mit diesem Regelungsgehalt, so das VG weiter, gilt sie auch für Angehörige desselben Hausstands untereinander. Auch diese müssen nur dann eine Maske tragen, wenn es nach den räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, den Abstand von 1,5 m zu sonstigen Personen dauerhaft einzuhalten.

Die auf diese Weise erweiterte Maskenpflicht hält das VG deshalb für voraussichtlich rechtmäßig, weil sie dazu beiträgt, die weitere Ausbreitung von Corona einzudämmen. 

Quelle: PM des VG Karlsruhe vom 12.11.2020 zum Beschluss vom selben Tag - 3 K 4560/20

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht