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In öffentlichen Verkehrsmitteln wird die Maskenpflicht wohl noch länger bestehen bleiben (Foto: snedorez / stock.adobe.com)
Infektionsschutzrechtliche Gefahrenabwehr

„Maskenpflicht“ von den Gerichten überwiegend bestätigt

ESV-Redaktion Recht
22.06.2020
Die Pflicht, aufgrund von Corona in bestimmten öffentlichen Bereichen eine einfache Atemschutzmaske zu tragen – bzw. Mund und Nase zu bedecken – ist nicht nur auf Zustimmung gestoßen, zumal anfangs verbreitet Skepsis über die Wirksamkeit der Masken herrschte. Die Gerichte sehen die Grundrechtseinschränkungen aufgrund der „Maskenpflicht“ aber weitgehend als gerechtfertigt an.

OVG Magdeburg: Maskenpflicht für ÖPNV und Verkaufsstätten rechtmäßig

Dies hat das OVG Magdeburg in einem Eilverfahren aktuell  entschieden. Der Eilantrag richtete sich gegen die Pflicht,  Mund und Nase im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften – ggf. auch mit einer einfachen Schutzmaske – zu bedecken. Maßgebend hierfür war die Rechtmäßigkeit der §§ 2, 3 und 7 der Sechsten SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 26.5.2020.
 
Das OVG ist davon überzeugt, dass diese Maßnahme geeignet ist, Neuinfektionen mit Corona zu verhindern oder dessen Verbreitung zu bremsen. Damit trägt sie dazu bei, den staatlichen Schutzumfang – der sich Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG ergibt –  zu erfüllen. So kommen im ÖPNV sehr viele Menschen auf engem Raum zusammen. Hierbei, so das OVG weiter, kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht stets eingehalten werden. Auch in Ladengeschäften ist dies nicht immer möglich. Allerdings verringert sich dem OVG zufolge durch konsequentes Tragen der textilen Schutzmaske das Risiko der Weiterverbreitung des Virus, weil die Maske beim Husten, Niesen und Sprechen einen Teil der Tröpfchenpartikel auffängt.

Zwar ist dem Gericht zufolge die Eignung der sogenannten „Alltags-“ oder "Community-Masken“ zur Verringerung des Ansteckungsrisikos bisher noch nicht wissenschaftlich bewiesen. Allerdings empfehle das Robert-Koch-Institut (RKI) in den maßgeblichen Situationen das generelle Tragen einer Schutzmaske bzw. die Bedeckung von Mund und Nase, zum Beispiel auch mit Tüchern. Damit sei die Schutzfunktion der Maßnahme plausibel und ihre Verwendung – neben anderen Maßnahmen wie den Abstands- und Hygieneregeln – ein zusätzlicher Baustein zur Bekämpfung der Pandemie.

Quelle: PM des OVG Magdeburg vom 11.6.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 3 R 102/20

OVG Weimar: Maskenpflicht in ÖPNV gilt weiterhin

Auch das OVG Weimar ließ die „Maskenpflicht“ bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel im Freistaat Thüringen unbeanstandet. Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ergibt sich aktuell aus Art. 1 § 6 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 9.6.2020. Deren Geltung ist zunächst bis zum 15.7.2020 befristet.

Nach dem OVG ist immer noch davon auszugehen, dass die Gefährdung für die Bevölkerung durch Corona insgesamt hoch ist. Für Risikogruppen müsse diese sogar als sehr hoch eingeschätzt werden. Dies zeigen dem OVG zufolge auch einzelne Entwicklungen der vergangenen Tage in verschiedenen Teilen Deutschlands aufgrund von Restaurantbesuchen, Gottesdiensten oder privaten Feiern. Auch der weltweite Verlauf der Pandemie macht deutlich, dass es immer wieder spontan zu erheblichen Infektionsausbrüchen kommen kann, meint das OVG Weimar. Gerade dort, wo sich der Mindestabstand in bestimmten Alltagssituationen nicht einhalten lässt, habe der Verordnungsgeber die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet, so das OVG weiter. Dies hielten das RKI und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) prinzipiell für sinnvoll. Das OVG sieht die Eignung der Maßnahme auch durch erste Studien bestätigt. Nach diesen hatte die Stadt Jena schon früh das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Dies war dem Gericht zufolge eine wesentliche Ursache für die dortige Infektionsentwicklung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Weimar vom 15.6.2020 zur Entscheidung vom 13.6.2020 – 3 EN 374/20


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BayVGH – Maskenpflicht nicht außer Vollzug gesetzt

Bereits mit Beschluss vom 7.5.2020 hatte der BayVGH einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Maskenpflicht abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Einzelhandelsgeschäften und im öffentlichen Personennahverkehr voraussichtlich vom IFSG gedeckt. Demnach ist die Maskenpflicht gegenwärtig dazu geeignet die Infektionszahlen zu reduzieren oder einzudämmen.

Quelle: PM des BayVGH vom 7.5.2020 zum Beschluss vom selben Tag - 20 NE 20.926

Aber - VG Gera: Keine Maskenpflicht im Unterricht an Jenaer Schule

Demgegenüber hat das VG Gera entschieden, dass Schüler in Gera Jena im Unterricht keinen Mund- und Nasen-Schutz mehr tragen müssen. Ein privater Schulträger hatte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 24.4.2020 in der Fassung vom 30.4.2020 gewendet. Nach dieser müssen im Stadtgebiet Jena während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenraum tragen, wenn die Schule kein Hygienekonzept vorlegt, das der Fachdienst Gesundheit der Stadt Jena bestätigt hat.

Nach Auffassung des VG hatte die Stadt Jena die Erforderlichkeit von verschärften Hygieneanforderungen nicht mit ortsbezogenen Besonderheiten begründet. Auch aufgrund der aktuellen Fallzahlen im Stadtgebiet sieht das Gericht nicht die Gefahr einer übermäßigen Belastung des Gesundheitssystems. Zudem habe sich die Schule zur Durchführung eines strengen Lüftungsregimes im 30-Minuten-Takt bereit erklärt, so das VG weiter. Darüber hinaus bezieht sich das Gericht auf eine aktuelle Stellungnahme des Robert Koch-Instituts. Danach sind primär die Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Mindestabstandes Voraussetzung  für die Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen.

Quelle: PM des VG Gera vom 5.5.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 3 E 617/20 Ge

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht