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BMF unterstützt Hilfe für Ukraine durch zahlreiche steuerliche Erleichterungen (Photo: Halfpoint/Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

ESV-Redaktion Steuern
31.03.2022
Das BMF hat ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine mit zahlreichen Billigkeitsregelungen erlassen.

Der Krieg in der Ukraine wütet seit mittlerweile mehr als fünf Wochen und zwingt Millionen von Menschen zur Flucht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterstützt die persönliche und finanzielle Hilfestellung für Geflüchtete durch eine Reihe steuerlicher Entlastungsmaßnahmen im Billigkeitsweg. Ausdrücklich hebt das BMF hervor, dass die humanitäre Unterstützung der in ihrem Heimatland Ukraine Zurückgebliebenen auch der Demokratie in der Ukraine zugutekommt. 

BMF erlässt Billigkeitsregelungen

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen, die für Maßnahmen, die in der Zeit vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgeführt werden, gelten:

  • Spendennachweis, es genügt als Nachweis auch eine auf den Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Absatz 5 EStDV)
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften; die Weiterleitung sonstiger vorhandener Mittel, die keiner anderweitigen Bindung unterliegen, können ohne Satzungsänderung, welche auf die unmittelbare Unterstützung von Geschädigten aus dem Ukraine-Krieg Bezug nimmt, erfolgen. Dies ist für die Steuerbegünstigung unschädlich.
  • Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften bzw. in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Diese sind als Sponsoring zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
  • Arbeitslohnspenden als Verzicht auf die Auszahlung von Arbeitslohn zum Beispiel zugunsten einer Spende des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Sie können dann vom Arbeitnehmer nicht als Spende im Rahmen der eigenen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
  • Ertrag- und umsatzsteuerliche Zuordnung entgeltlicher Hilfeleistungen zu Zweckbetrieben i. S. des § 65 AO; bei unentgeltlicher Bereitstellung von Gegenständen oder Personal wird von der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum wird nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.
Quelle: BMF vom 17. März 2022

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Programmbereich: Steuerrecht