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Das novellierte Wettbewerbsrecht sieht eine Weiterentwicklung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen vor. (Foto: Eisenhans/stock.adobe.com)
Gesetzesreform

Mehr Befugnisse gegen marktbeherrschende Digitalkonzerne

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
15.01.2021
Die Bundesregierung will missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenwirken. Der Gesetzesreform gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) hat nun auch der Bundestag zugestimmt.

Das novellierte Wettbewerbsrecht sieht eine Weiterentwicklung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen vor. Ziel ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenzuwirken, teilte die Bundesregierung mit. Künftig könne es Plattformunternehmen untersagt werden, auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – schlechter als eigene Angebote zu behandeln.

Effektivere Kontrolle für mehr Wettbewerb

Die Reform ermöglicht den Wettbewerbsbehörden ein effektiveres Handeln: Das Bundeskartellamt soll einstweilige Maßnahmen einfacher ergreifen können. Kartellbehörden bekommen mehr Ermittlungsbefugnisse. Das Gesetz sieht Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle vor. Außerdem erhalten Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen, etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Änderungen kurz vor Schluss

Bevor das Gesetz jetzt den Bundestag und kurz zuvor den Wirtschaftsausschuss des Bundestags passierte, hatte es gegenüber der Fassung vom 19.10.2020 Änderungen gegeben. So wurden die Vorschriften um den Kernparagraf 19a in ihren Formulierungen präziser gefasst und mit Beispielen belegt. Verhaltenspflichten wurden punktuell ergänzt. Die Umsatzschwelle für die Fusionskontrolle wurde angehoben, und zwar auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle. Außerdem wurde dem Bundesgerichtshof die erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach Paragraph 19a zugewiesen, um Verfahren zu beschleunigen.

(ESV/fab)

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