Mitunternehmeranteil: Buchwertfortführung trotz taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen
Im Urteilsfall bestand eine sog. Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der A GmbH als Betriebsgesellschaft. An beiden Gesellschaften waren C mit rund 75 Prozent und A mit rund 25 Prozent beteiligt. Mit Notarvertrag vom 17.12.2013 übertrug C ihren Miteigentumsanteil an dem der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn F. Zugleich trat sie von ihrem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 30 Prozent an F ab. Mit weiterem Notarvertrag vom 17.12.2013 verkaufte C die ihr verbliebenen Geschäftsanteile an der A GmbH an ihren Mitgesellschafter und dessen Bruder.
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der C an der Besitzgesellschaft und unterwarf alle stillen Reserven der Besteuerung. Zur Begründung machte es geltend, dass das Buchwertprivileg für die Übertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der GmbH-Anteile nicht in Anspruch genommen werden könne.
Der dagegen von der Klägerin erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Buchwertfortführung auch bei taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dagegen der Klage stattgegeben. Im Streitfall sei von einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auszugehen, so dass die Buchwerte fortgeführt werden könnten. Die Übertragung dieser Wirtschaftsgüter erfülle trotz der taggleichen Veräußerung der weiteren GmbH-Anteile an D und G die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG.Aktuelle Meldungen |
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Buchwertwertprivileg durch systematische Stellung im Gesetz und Sinn und Zweck der Norm begründet
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe einer Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens, im Streitfall die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft, vor oder zeitgleich mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert übertragen würden. Dies gelte jedenfalls, solange es durch die Übertragung nicht zu einer Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit komme. Zudem müsse nur das gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung existierende Betriebsvermögen übertragen werden. Zuvor entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgüter seien nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall zwar nicht unmittelbar übertragbar. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung könne das Buchwertprivileg dennoch in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der betreffenden Begünstigungsnorm. Die Generationennachfolge müsse erleichtert werden, da die Betriebsaufspaltung auch nach den Übertragungsvorgängen fortbestanden habe. Zudem seien die stillen Reserven in den veräußerten Wirtschaftsgütern aufgedeckt worden. Wenn sich die Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter als unschädlich darstelle, müsse dies erst recht für Veräußerungsfälle gelten, in denen es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.
Taggleichheit der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen bei Übergehen einer lebensfähigen Sachgesamtheit unschädlich
Wenn die vorherige Veräußerung und das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern (und deren spätere Übertragung) für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unschädlich seien, so sei nicht erkennbar, warum es von der letztlich oft zufälligen zeitlichen Taggleichheit der Übertragungsvorgänge abhängen soll, ob das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG greife oder nicht, solange eine lebensfähige Sachgesamtheit übergehe.Dafür spreche auch folgende Kontrollüberlegung im streitgegenständlichen Fall: Die an D und G taggleich veräußerten Anteile an der GmbH hätten auch vorab (und damit nicht taggleich) vor der unentgeltlichen Übertragung an F erfolgen können, ohne dass die Betriebsaufspaltung geendet hätte und es damit zu einer Zerschlagung des Betriebs gekommen wäre. Denn bei einer vorzeitigen Veräußerung der GmbH-Anteile wäre die Besitzgesellschaft durch C (75 Prozent) und D (25 Prozent) und die GmbH als Betriebsgesellschaft ebenfalls durch C (30 Prozent) und D (48 Prozent) beherrscht gewesen. Wenn aber eine Vorabübertragung nicht zu einer Zerschlagung geführt hätte und die Vorabübertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen für eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unschädlich sei, so könne es letztlich auf die rein zeitliche Unterscheidung nicht ankommen, ob taggleich oder vorab veräußert werde, und mithin auch eine taggleiche Veräußerung dem Buchwertprivileg nicht entgegenstehen.
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.Quelle: Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Juni 2018 vom 06.06.2018
Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRSWer heute kompetent in Bilanzfragen sein will, muss Kenntnisse der Bilanzierungsregeln nach HGB, EStG und IFRS besitzen. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht