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Molkentin: Psychische Erkrankung kann selbst Berufskrankheit (BK) sein (Foto: Zerbor/Fotolia.com)
Psychische Erkrankung als Berufskrankheit

Molkentin: „Intensivere Debatte über posttraumatische Belastungsstörungen und Berufskrankheiten notwendig“

ESV-Redaktion Recht
07.05.2019
Der einzige bekannte Versuch, psychische Erkrankungen wie Berufskrankheiten (BK) anzuerkennen, ist gescheitert, meint Prof. Dr. Thomas Molkentin (Berlin). Sein Beitrag in der Fachzeitschrift SGb soll die Debatte um psychische Erkrankungen im BK-Recht anstoßen.
Molkentin weist darauf hin, dass es bereits heute Zusammenhänge zwischen psychischen Erkrankungen und Berufskrankheiten (BK) gebe. So könne die psychische Erkrankung zumindest die mittelbare Folge einer BK sein. Als Beispiel nennt er eine Depression aufgrund einer schweren Hautkrankheit, die wiederum durch drohenden Arbeitsplatzverlust ausgelöst wurde. Insoweit verweist er auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.03.2016 (Az.: L 8 U 5111/13).

Darüber hinaus hat das Sozialgericht (SG) Detmold dem Verfasser zufolge dem beklagten Unfallversicherungsträger sogar vorgehalten, durch rein somatische Betrachtung des Sachverhalts beim Kläger eine positive Wendung verhindert zu haben. Nach Auffassung des SG hätte der Krankheitsverlauf durch frühe psychotherapeutische Begleitung positiv beeinflusst werden können (rechtskräftiges Urteil vom 08.09.2011 – Az: S 14 U 161/09). 

Psychische Leiden als Berufskrankheit

Im Vordergrund seines Beitrages steht jedoch die Frage, ob die psychische Erkrankung selbst eine Berufskrankheit (BK) sein kann. Zwar hat er hieran keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings wäre zu diesem Thema in der öffentlichen Diskussion außer gelegentlichen zaghaften Forderungen der Gewerkschaften kaum etwas wahrzunehmen.

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Uodate: Psychische Belastung als Berufskrankheit

27.08.2019
SG Stuttgart: Keine Anerkennung von posttraumatischer Belastungsstörung bei Rettungssanitäter
Können Angehörige bestimmter Berufsgruppen Ansprüche auf Anerkennung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) als Berufskrankheit haben? In einem Fall vor dem Sozialgericht Stuttgart ging es um einen Rettungssanitäter, der sich unter anderem auf Traumata aus seinen Einsätzen beim Amoklauf von Winnenden berief. mehr …

Bisher keine Lösungen

In der Folge befasst sich Molkentin dann mit dem Versuch, eine psychische Erkrankung unmittelbar nach § 9 Absatz 2 SGBVII wie eine BK anzuerkennen. Die Beteiligten, so der Autor weiter, hätten insoweit bisher allerdings erhebliche Fehler gemacht:
  • Formelle Fehler: Zum einen wäre der Unfallkasse ein formeller Fehler unterlaufen, der zur Aufhebung des LSG-Urteils führte.
  • Keine Verschlüsselung nach internationalen Diagnoseverzeichnissen: Darüber hinaus meint der Verfasser, dass der medizinische Gutachter das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Bezug auf die Definition einer posttraumatischen Belastungssituation (PTBS) falsch beraten hatte. Damit habe es an der Voraussetzung gefehlt, dass eine psychische Erkrankung exakt nach den internationalen Diagnoseverzeichnissen verschlüsselt sein muss (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.07.2010 – AZ: B 2 U 19/09 R sowie das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2009 – AZ: L 6 U 845/06).
Die Unfallkasse, so der Verfasser weiter, habe den Streit später so gelöst, dass sie sich auf ein Einzelgeschehen gestützt und dieses als Arbeitsunfall anerkannt hatte.

„Wie-BK“: Gleichstellung einer Krankheit mit Berufskrankheit

Sodann fragt Molkentin, wie überhaupt festzustellen ist, dass eine Krankheit einer Berufskrankheit (BK) gleichzustellen ist. Insoweit spricht er von der sogenannten „Wie-BK“.

Im Vordergrund stehen dabei die naturwissenschaftliche und -philosophische Kausalitätsprüfung sowie das Vorliegen einer „Posttraumatischen Belastungssituation“ (PTBS) nach der S3-Leitlinie der AWMF-Fachgesellschaften.

DSM als Leitfaden

In diesem Zusammenhang verweist der Autor auf die „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ (DSM).

DSM (deutsch): Diagnostischer und Statistischer Leitfaden psychischer Störungen
  • Der Leitfaden ist ein Klassifikationssystem der Psychiatrie. Er spielt eine zentrale Rolle bei der Definition und der Diagnostik von psychischen Erkrankungen. Die aktuell gültige fünfte Auflage (DSM-5) wurde 2013 veröffentlicht und ein Jahr später ins Deutsche übertragen.
  • Dem DSM zufolge ist das sogenannte A- oder Trauma-Kriterium eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, mit ernsthaften Verletzungen oder mit sexueller Gewalt.

Im besonderen Fokus: Die Bundeswehr

Sein besonderes Augenmerk richtet Molkentin dann auf die Bundeswehr. Diese habe ein ganz erhebliches Problem mit PTBS-Erkrankungen im Rahmen ihrer ISAF-Einsätze in Afghanistan. Der Grad der Neuerkrankungen habe seinen letzten Höhepunkt im Jahr 2017 mit 1.450 Behandlungskontakten gehabt.

Vor diesem Hintergrund wurde ein Forschungsvorhaben durchgeführt, das der Definition nach DSM-IV folgte. In diesem Zusammenhang hebt Molkentin zwei bemerkenswerte Erkenntnisse hervor:
  • Häufigkeit der Ereignisse entscheidend: Zum einen stelle das Vorhaben ebenfalls auf kumulative Traumata ab. Danach sind weniger die Art, sondern vielmehr Häufigkeit und Dichte der Ereignisse entscheidend, die zur PTBS führen. 
  • Moralisch belastende Situationen prägen Wahrnehmung stärker: Nach Studienlage des Psychotraumazentrums der Bundeswehr (PTZ) würden zudem eher moralisch belastende Situationen die Wahrnehmungen der Einsatzteilnehmenden prägen. Hierzu gehörten das Erleben von Armut, Bürgerkriegen oder Gräueltaten und weniger die unmittelbare persönliche Bedrohung aus Kampfhandlungen.
Lesen sie in dem vollständigen Beitrag in der SGb Ausgabe 04/2019
  • mehr über die charakteristischen Hauptsymptome der PTBS nach ICD, herausgegeben von der WHO,
  • mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen einer PTBS bei Schockschäden,
  • warum Molkentin die rechtlichen Voraussetzungen für die Bezeichnung der Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGBVII als gegeben ansieht,
  • wann nach Meinung von Molkentin die Anerkennung einer PTBS als „Wie-BK“ in Betracht kommt,
  • welche weiteren Berufsgruppen möglicherweise noch stärker gefährdet sind als Soldaten im Auslandseinsatz,
  • oder warum Molkentin weitere repräsentative, epidemiologische Untersuchungen für notwendig hält.

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Durch Auswertung der Presse-Vorberichte und -Mitteilungen kennen Sie als Leser der SGb die Entscheidungen des BSG und anderer oberster Bundes- und Instanzgerichte oft schon vor ihrer Veröffentlichung.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung