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Prof. Dr. Verena Verhofen (Foto: privat)
Green Finance

Nachhaltige Finanzierungsformen brauchen verlässliche Standards

Gastbeitrag von Prof. Dr. Verena Verhofen
30.05.2022
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 schrittweise klimaneutral zu werden. Dabei kommt dem Finanzsektor durch seine Lenkungsfunktion von Finanzierungs- und Investitionsströmen in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten von Unternehmen eine große Bedeutung zu.

Um nachhaltige Finanzierungsformen zu fördern, braucht es allgemein verlässliche Standards und mehr Transparenz. Die Ausweitung der nichtfinanziellen Berichterstattungspflichten um Nachhaltigkeitsaspekte gilt für den EU-Raum als wichtiger Schritt in diese Richtung. Prof. Dr. Verena Verhofen, Hochschullehrerin für International Accounting an der International School of Management (ISM) erläutert, für welche Unternehmen derzeit eine nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht besteht und welche Veränderungen zu erwarten sind.

Zur Person

Prof. Dr. Verena Verhofen ist Professorin für International Accounting und arbeitet an der International School of Management (ISM) in Frankfurt am Main.

Wachsende Nachfrage nach Green Finance Instrumenten

Um Investitionen in nachhaltige Technologien und Geschäftsmodelle tätigen zu können, ist in der Regel die Aufnahme von Fremdkapital notwendig. Dieses kann neben klassischen Finanzierungsprodukten über unterschiedliche Green-Finance-Instrumente beschafft werden, beispielsweise Grüne Anleihen, Grüne Schuldscheine oder ESG-linked Loans. Die Nachfrage nach diesen Finanzierungsformen wächst derzeit insbesondere bei kapitalmarktorientierten Unternehmen rasant. Vor dem Hintergrund der sich verändernden nichtfinanziellen Berichterstattungspflichten für Unternehmen mit Sitz in der EU ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend verstärken wird.

Nichtfinanzielle Berichterstattungspflichten für deutsche Unternehmen

Seit Inkrafttreten des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR steht für Corporate, Social, Responsibility) müssen kapitalmarktorientierte Gesellschaften für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zu nichtfinanziellen Themen wie Umwelt, Mitarbeiter, Soziales, Menschenrechte sowie Korruption und Bestechung berichten, wenn diese Gesellschaften am Bilanzstichtag mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale erfüllen: 

  • 500 beschäftigte Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
  • Bilanzsumme höher als 20 Millionen Euro
  • Umsatz höher als 40 Millionen Euro

Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der EU-Taxonomie-Verordnung zu. Bei der EU-Taxonomie-VO geht es darum, die Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten mittels objektiver Kriterien zu bewerten. Anhand von sechs Klimazielen wird definiert, welche Tätigkeiten im Sinne der Verordnung als nachhaltig angesehen werden können. Auch menschenrechtliche Mindestanforderungen müssen stets gewährleistet sein. Die in der Verordnung festgehaltenen sechs nachhaltigen Ziele sind:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
  • Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
  • Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität

Für Geschäftsjahre ab 2021 unterliegen Unternehmen, die zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung derzeit verpflichtet sind, nach der EU-Taxonomie-VO einer „erleichterten Berichtspflicht“. Sie beschränkt sich zunächst auf den taxonomiefähigen Anteil der Geschäftsaktivitäten in Bezug auf die beiden EU-Taxonomie-Ziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“. Für Geschäftsjahre ab 2022 tritt für diese Unternehmen eine vollumfängliche Berichtspflicht in Kraft, die alle sechs Ziele einschließt. Zu berichten ist dann der Anteil der Geschäftsaktivitäten, die taxonomiekonform sind. Laut der EU-Taxonomie gilt eine Wirtschaftsaktivität dann als taxonomiekonform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der insgesamt sechs Umweltziele leistet, ohne den anderen Zielen und den sozialen Mindeststandards zuwiderzulaufen.

Die Ausweitung der CSR-Berichtspflicht ist bereits geplant

Auch mittelständische Unternehmen sollten sich mit dem Thema EU-Taxonomie-VO und CSR-Berichtspflicht vertraut machen. Denn ein CSR-Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission sieht vor, die CSR-Berichtspflicht von derzeit rund 10.600 auf knapp 49.000 Unternehmen auszuweiten. Künftig sollen demzufolge auch große nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften und börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) einer nichtfinanziellen Berichterstattungspflicht unterliegen. Die Grenze von 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt soll entsprechend dem Richtlinienentwurf auf 250 herabgesetzt werden. Zudem ist vorgesehen, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte extern prüfen lassen müssen. Für nicht-börsennotierte KMU schlägt die EU-Kommission die Entwicklung freiwilliger Standards vor.

Green Finance als Chance für Unternehmen

Mittelständische Unternehmen sollten sich insbesondere darüber Gedanken machen, wie man nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie-VO auf bestehende oder zukünftige Geschäftsmodelle übertragen kann. Wer sich ernsthaft und ganzheitlich nachhaltig unternehmerisch aufstellt und nichtfinanzielle Informationen liefern kann, kann womöglich bessere Konditionen bei der Kreditvergabe herausholen, wenn nicht bereits geschehen. Es ist gut möglich, dass Kreditinstitute zukünftig vermehrt auch Taxonomie relevante Daten bei der Prüfung von Kreditrisiken miteinbeziehen werden. Nachhaltige Finanzierungsformen stellen somit längst kein Nischenthema mehr dar, sondern sind dabei, sich zu einem wichtigen Nachhaltigkeitstreiber zu entwickeln.

Grundzüge des Klimaschutzrechts

Autor: Prof. Dr. jur. Walter Frenz

Klimaschutz geht weiter

Die wichtigsten Einzelfragen zum brisanten und zukunftsrelevanten Klimaschutzrecht erfasst diese Einführung. In einem umfassenden Bild, das alle rechtlichen Ebenen berücksichtigt und zueinander gut verständlich in Bezug setzt. Das sind die jeweiligen Schwerpunkte:

Internationale Ebene

  • Wie geht es nach Paris, Kattowitz, Madrid und Glasgow völkerrechtlich weiter?
  • Gibt es einen weltweiten Emissionshandel?
  • Wer haftet für grenzüberschreitende Klimaschäden?

Europäische Ebene

  • EU-Klimagesetz, EU-Klimapaket und Green Deal der EU-Kommission
  • Governance-VO und novellierte erneuerbare Energien-RL: Zukunft der Energiewende
  • Gebäudeenergieeffizienz: EU-Vorgaben und nationale Umsetzung

Nationale Ebene

  • Novelliertes Bundes-Klimaschutzgesetz, BEHG, Steuerförderung
  • Klimaverfassungsrecht und Klimaschutzansprüche
  • Kohleausstiegs- und Strukturstärkungsgesetz
  • Dieselfahrverbote
  • Grundrechtliche Grenzen von (weiteren) Klimaschutzmaßnahmen
  • Ausgleichs- und Entschädigungspflichten

Wegen ihres konkreten Einflusses auf den Klimaschutz und ihren nachhaltigen Auswirkungen auf Gesellschaft und Recht finden zwei weitere Topthemen mit globaler Tragweite besondere Beachtung: die Digitalisierung und die Corona-Krise.

  • wichtige Textpassagen sind optisch hervorgehoben, pointierte Kernsätze am Ende eines jeden Kapitels
  • instruktive Multiple-Choice-Fragen, aktuelle Vorschriftentexte sowie wichtige Gerichtsentscheidungen im Volltext
  • Zugriff auf ein digitales Add-on, das weiterführende Informationen zu aktuellen Entwicklungen bietet

Programmbereich: Management und Wirtschaft