Neue Bilanzierungsvorschriften: KMU müssen handeln
Zwar gelten die Regelungen grundsätzlich erst für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Einige Sonderregelungen, wie beispielsweise die freiwillige vorzeitige Anwendung der erhöhten Schwellenwerte im Jahres- und Konzernabschluss (§§ 267, 267a Abs. 1 und 293 HGB), müssen allerdings schon heute bedacht werden.
Weitreichende Konsequenzen für kennzahlengestützte Unternehmenssteuerung
So setzt die Anwendung der Übergangsbestimmungen voraus, dass parallel eine neue Umsatzerlösdefinition angewendet werden – keine Nebensächlichkeit, denn daraus erwachsen weitgehende Folgen nicht nur für die Bilanzierung, sondern auch für die Unternehmenssteuerung insgesamt.Zu diesem wichtigen Thema finden Sie nähere Informationen in der am 18. August erscheinenden Ausgabe 7-8 der neuen ESV-Zeitschrift Business Reporting. Die für das Vorziehen der Anwendung auf 2014 oder zumindest 2015 bestehende Einschränkung der Einbindung der neuen Umsatzerlösdefinition ist auch der Grund dafür, weshalb sich keinesfalls nur Bilanzierungsexperten im engeren Sinne mit dem BilRUG beschäftigen sollten. Denn die Auswirkungen der veränderten Umsatzerlösdefinition werden starke Ausstrahlungseffekte auf die Unternehmenssteuerung haben, da die Umsätze in viele auch für interne Steuerungen und externe Unternehmenseinschätzungen relevante Kennzahlen eingehen. Müller/Reinke empfehlen deshalb in ihrem Beitrag in Business-Reporting 7/8 dies auch intern und extern intensiv zu kommunizieren.
Unternehmen mit integrierter Finanzorganisation im Vorteil
Damit werden sich solche Unternehmen leichter tun, die das Konzept der integrierten Finanzorganisation, wie es dort in einem anderen Beitrag derselben Ausgabe (ab Seite 206) empfohlen wird, bereits praktizieren. Denn die Beachtung solcher Zusammenhänge ist dann bereits organisatorisch verankert und muss nicht erst mühsam auf den Weg gebracht werden.Die Übergangsbestimmungen betreffen auch Abschreibungsdauern von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und von entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten, falls die Nutzungsdauern nicht verlässlich bestimmbar sind.
Welche weiteren Veränderungen auf die Unternehmen zukommen, haben Dr. Markus Kreipl und Prof. Dr. Stefan Müller in dem ZCG-Beitrag 1/2015 "Regierungsentwurf des BilRUG aus dem Blickwinkel der Corporate Governance".