Eltern müssen ab 2021 etwas mehr Unterhalt zahlen (Foto: katyspichal / stock.adobe.com)
Das „Maß des Unterhalts“ wird bei einem Zusammenkommen von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. regelmäßig angepasst. 1998 wurde zum Beispiel die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben. Zudem erfolgt eine Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Beim Erstellen der Tabelle müssen einige gesetzliche Vorgaben beachtet werden.
Gesetzliche Grundlagen
Die Düsseldorfer Tabelle selbst ist kein Gesetz. Sie beruht allerdings auf einigen Grundlagen des Familienrechts: Nach § 1612a Absatz 4 BGB muss das Bundesministerium für Justiz und Verbraicherschutz (BMJV) alle 2 Jahre die Mindestunterhaltsverordnung anpassen. Diese Verordnung beinhaltet konkrete Geldbeträge für 3 Altersstufen. Obwohl die letzten Veränderungen erst 2019 vorgenommen wurden, wird ab 2021 nochmal eine Änderung in Kraft treten. Grund dafür ist ein Bericht zum Existenzminimum, der von 17 Euro mehr ausgeht.
Bedarf und Lebensstellung des Bedürftigen
Der Bedarf bemisst sich zwar gemäß § 1610 Absatz 1 BGB nach der „Lebensstellung“ des Bedürftigen. Jedoch leitet sich diese Lebensstellung meist von den Eltern ab, solange das Kind noch keinen Ausbildungsabschluss hat. Wenn die Kinder ausziehen, wird ihnen eine selbstständige Lebensstellung zugerechnet.
Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger
§ 1606 Absatz 3 BGB macht die Zweiteilung des Unterhalts deutlich. Dieser besteht nicht nur aus dem bar zu zahlendem Unterhalt, sondern gleichwertig auch aus dem Betreuungsunterhalt. Das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muss alleine für den Geldbetrag aufkommen.
Rangfolge bei mehreren UnterhaltsberechtigtenGemäß § 1609 BGB muss der Pflichtige, der nicht fähig ist, mehreren Unterhaltspflichten nachzukommen, zunächst
- minderjährigen und unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr,
- dann dem betreuenden Elternteil/(geschiedenen) Ehegatten,
und erst dann
- den anderen Kindern
- Enkelkindern
- Eltern
- und weiteren Verwandten
Unterhalt zahlen.
Kein gesetzlicher Mindestunterhalt für Volljährige
Während die Mindestunterhaltsverordnung nur Minderjährige erwähnt, finden sich in der Düsseldorfer Tabelle auch Regelungen für Volljährige, die noch zuhause wohnen.
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Düsseldorfer Tabelle 2021
In der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich der Mindestunterhalt mittlerweile jährlich. Darauf aufbauend steigert die Tabelle den Bedarf je nach Einkommen der Eltern, zunächst um jeweils 5 % und dann um 8 %, jeweils ausgehend vom Mindesunterhaltsbetrag. Die
Leitlinien zum Unterhalt von 2020 gelten weiterhin für das Jahr 2021. Die wesentliche Veränderung besteht in der Anhebung der Beträge von Minderjährigen um 24 bis 55 Euro.
Erhöhung des Unterhalts ist größer als die Erhöhung des Kindergeldes
Zwar wird das Kindergeld nach § 1612b BGB - zur Hälfte bzw. für Volljährige gänzlich - angerechnet, jedoch wurde dieses nicht äquivalent angehoben. Weshalb Eltern nun mehr zahlen müssen:
Beispiel 1: Die Eltern von 4 Kindern, mit Einkommen unter 1.900 Euro, waren 2020 für einen 3-Jährigen - nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds - noch zu einer Unterhaltszahlung von 251,50 Euro verpflichtet. Für 2021 steigt diese, trotz Kindergelderhöhung, auf 268 Euro.
Beispiel 2: Eltern von bis zu 2 Kindern mit Einkommen von 5.500 Euro zahlten ihren noch zuhause wohnenden 18-Jährigen bisher 644 Euro - mit bereits abgezogenem (vollem) Kindergeld. Im kommenden Jahr steigt dieser Betrag um 40 Euro.
Studierende
Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, erhalten im kommenden Jahr nicht mehr Unterhalt. Für sie bleibt der Festbetrag bei 860 Euro, ihr Bedarf richtet sich nicht mehr nach den Eltern. So urteilte das OLG Zweibrücken 1997 (5 UF 65/96), dass im Unterhaltsrecht (Volljähriger) im Gegensatz zum Eherecht keine „Lebensstandardgarantie“ bestehe. Studiengebühren, Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge sind nicht in den Festbetrag eingerechnet.
Besonders hohes Einkommen
Bei 5.501 Euro Nettoeinkommen hört die Tabelle auf. Neu ist dieses Jahr, dass nicht mehr „nach den Umständen des Falles“ entschieden wird, sondern auf einen
Beschluss des BGH vom 16.9.2020 − XII ZB 499/19 hinzuweisen ist. In dieser Entscheidung wich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Demnach ist eine:
„begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin zurzeit ausgewiesenen Einkommensbetrags nicht ausgeschlossen.“
Folglich könnten in der Düsseldorfer Tabelle 2021 auch Empfehlungen für Beträge höherer Einkommen zu finden sein.
Weitere Quellen:
Düsseldorfer Tabelle 2021
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Autor: Jochen Duderstadt
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