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Die Corona-Krise beeinträchtigt vor allem die Tourismuswirtschaft nach wie vor ganz erheblich (Foto: Feydzhet Shabanov/stock.adobe.com)
Gerichtsentscheidungen in aller Kürze

Neue Entwicklungen rund um Corona

ESV-Redaktion Recht
17.07.2020
Baden-Württemberg erlässt neue Verordnung zu Hygiene- und Arbeitsbedingungen in Schlachtbetrieben. Auf lokale Ausreisesperren haben sich haben sich Bund und Länder geeinigt. Die Corona-Warn-App ist nun EU-weit verfügbar und auch der Berliner Senat hat seine SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung geändert.

Neue Verordnung zu Hygiene- und Arbeitsbedingungen in Schlachtbetrieben in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg will mit einer neuen Corona-Verordnung zu Arbeits- und Hygienebedingungen in Schlachtbetrieben in Baden-Württemberg Beschäftigte schützen und neue Infektionshotspots verhindern. Ein wichtiger Ansatz hierfür sind regelmäßige, präventive Testungen in größeren Betrieben.

Verordnungsgeber sind das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium in Baden-Württemberg. Hintergrund der neuen Regelung ist, dass in zahlreichen Schlachtbetrieben im In- und Ausland Infektionshotspots entstanden sind, die zahlreiche Infektionen an einzelnen Standorten auslösten. Die Verordnung soll die Grundlage von folgenden Maßnahmen sein, die nach aktuellem Erkenntnisstand einer Verbreitung von SARS-CoV-2 in Schlachtbetrieben entgegenwirken:

  • Hygiene-Konzept: So müssen Betreiber von Schlachthöfen ein individuelles Hygienekonzept erstellen und dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen.
  • Wartung und Reinigung: Die Verordnung enthält auch Vorgaben zur regelmäßigen Reinigung und Wartung von Klima- und Lüftungsanlagen.
  • Ausweitung der Corona-Tests: Außerdem haben Betreiber ihre Beschäftigten täglich auf etwaige Symptome hin zu kontrollieren. In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten sind die Mitarbeiter zweimal wöchentlich auf Corona-Infektionen zu testen, wenn die Beschäftigten keinen Antikörpernachweis vorlegen können. Die allgemeine Schutzmaßnahmen, wie etwa Abstandsregelungen und die Maskenpflicht gelten weiterhin.
Die CoronaVO Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung trat am 14.7.2020 in Kraft.

Quelle: Newsletter des Staatsministeriums Baden-Württemberg vom 10.7.2020

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Bund und Länder einigen sich auf lokale Ausreisesperren

Bund und Länder wollen auf lokale Ausbrüche der Corona-Pandemie zielgenauer regieren. Darauf haben sich Kanzeramtschef Helge Braun und die Staatskanzleichefs der Länder in einem Beschluss verständigt. Dieser sieht Ein- und Ausreisebeschränkungen vor, wenn die Zahl der Infizierten weiter steigt oder unklar ist, ob die Infektionsketten bereits unterbrochen sind. Allerdings können diese Maßnahmen punktuell sein und müssen sich nicht auf einen gesamten Landkreis oder eine kreisfreie Stadt erstrecken. Diese Binnendifferenzierung innerhalb der Landkreise und einzelner Städte war im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des OVG Münster zum Lockdown in Gütersloh und Warendorf ein wichtiges Anliegen des Beschlusses.

Quelle: PM der Bundesregierung  Nr. 257/2020 vom 16.7.2020


Corona-Warn-App in der gesamten EU verfügbar

Wie die Bundesregierung vor kurzem mitgeteilt hat, ist die Corona-Warn-App jetzt in allen EU-Ländern und in einigen weiteren Ländern verfügbar.

Damit kann die App nun über die jeweiligen App-Stores von Apple und Google-Play in allen 27 Mitgliedsstaaten der EU sowie in der Schweiz, Norwegen und Großbritannien heruntergeladen werden. Damit sollen auch Anwender aus diesen Ländern teilnehmen können, wenn sie in Deutschland leben, arbeiten, Urlaub machen oder das Land regelmäßig oder für längere Zeit besuchen. Die App kann dabei helfen, Infektionen schnell zu identifizieren und Infektionsketten zu durchbrechen. Die Corona-Warn-App wurde bisher mehr als 15 Millionen Mal heruntergeladen.

Quelle: Newsletter der Bundesregierung  vom 10.7.2020

Mehr zum Thema 17.06.2020
Corona-Warn-App in Deutschland gestartet
Am 16.6.2020 war es soweit – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat die lange angekündigte Corona-Warn-App vorgestellt. An der Veranstaltung nahmen auch Bundesinnenminister Horst Seehofer, Kanzleramtschef Helge Braun sowie Vertreter des Robert Koch-Instituts und des Software-Entwicklers SAP teil. mehr …


Änderung der Infektionsschutzverordnung in Berlin beschlossen

Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung 21.7.2020 Änderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese sollen die aktuellen Entwicklung der Pandemie im Land Berlin, aber auch den zunehmenden Reiseverkehr berücksichtigen. Die einzelnen Bereiche der Änderungen:

Sport und Wellnes

  • Mannschaftssport: Neben den bisherigen Möglichkeiten, kontaktlosen Sport zu treiben, sollen auch wieder Kontaktsportarten zulässig sein. Demnach gelten für Mannschafts- und Gruppensportarten feste Trainingsgruppen mit höchstens 30 Personen. Hierzu gehört auch die Übungsleitung.
  • Kampfsport: Bei Kampfsportarten sind nun feste Trainingsgruppen mit einer Höchstzahl von vier Personen einschließlich der Übungsleitung möglich.
  • Tanzen: Darüber hinaus für feste Tanzpaare auch das Tanzen erlaubt. Gleiches gilt für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten und Kanus.
  • Zahl der Trainingsgruppen: Die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen hängt von der Größe der jeweiligen Sportanlage ab.
  • Pflichten der Verantwortlichen: Nach der neuen Regelung  müssen die jeweils Verantwortlichen vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinweisen und dieses Umsetzung tragen. Hierzu zählt auch die Anwesenheitsdokumentation.
  • Wettkampfbetrieb: In Kontaktfreien Sportarten ist der Wettkampfbetrieb bereits aktuell grundsätzlich zulässig, wenn ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes eingehalten wird. In den übrigen Sportarten wird der Wettkampfbetrieb ab dem 21.8.2020 zulässig sein. Der überregionale Ligenbetrieb soll ab dem 15.8.2020 zugelassen werden.
  • Sauna: Trockensaunen dürfen mit Inkrafttreten der Änderungen auch wieder öffnen. Allerdings bleiben Aufgüsse verboten.
Reiseverkehr und Quarantäne: Die weltweite Zunahme des Reiseverkehrs hat den Senat auch dazu bewogen, die Vorschriften zur Reisequarantäne in Berlin anzupassen. So wurden erneut Ausnahmen von der Reisequarantäne für Personen aufgenommen, die beruflich bedingt Personen, Waren und Güter über die Grenzen transportieren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Personen sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.

Kultur: In geschlossenen Räumen darf wieder gemeinsam gesungen werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung der Infektionsschutzstandards sowie des Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung.  

Gastronomie: 
Speisen und Getränke dürfen in Gaststätten nun an Tischen, aber auch an Theken und Tresen verzehrt werden, wenn die Gäste dabei sitzen. Stühle sind so anzuordnen, dass die jeweiligen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Dieser Abstand darf bei Gruppen von bis zu sechs Personen einem Tisch unterschritten werden. Auch im Freien kann dieser Mindestabstand unterschritten werden, wenn der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.

Zeitliche Geltung: 
Die Änderungen sollen mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 24.7.2020 in Kraft treten.

Quelle: PM der Senatskanzlei Berlin vom 21.7.2020

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(ESV/bp)

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