Neue Entwicklungen rund um Corona
Neue Verordnung zu Hygiene- und Arbeitsbedingungen in Schlachtbetrieben in Baden-Württemberg
- Hygiene-Konzept: So müssen Betreiber von Schlachthöfen ein individuelles Hygienekonzept erstellen und dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen.
- Wartung und Reinigung: Die Verordnung enthält auch Vorgaben zur regelmäßigen Reinigung und Wartung von Klima- und Lüftungsanlagen.
- Ausweitung der Corona-Tests: Außerdem haben Betreiber ihre Beschäftigten täglich auf etwaige Symptome hin zu kontrollieren. In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten sind die Mitarbeiter zweimal wöchentlich auf Corona-Infektionen zu testen, wenn die Beschäftigten keinen Antikörpernachweis vorlegen können. Die allgemeine Schutzmaßnahmen, wie etwa Abstandsregelungen und die Maskenpflicht gelten weiterhin.
Quelle: Newsletter des Staatsministeriums Baden-Württemberg vom 10.7.2020
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Bund und Länder einigen sich auf lokale Ausreisesperren
Quelle: PM der Bundesregierung Nr. 257/2020 vom 16.7.2020
Corona-Warn-App in der gesamten EU verfügbar
Quelle: Newsletter der Bundesregierung vom 10.7.2020
17.06.2020 | |
Corona-Warn-App in Deutschland gestartet | |
Am 16.6.2020 war es soweit – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat die lange angekündigte Corona-Warn-App vorgestellt. An der Veranstaltung nahmen auch Bundesinnenminister Horst Seehofer, Kanzleramtschef Helge Braun sowie Vertreter des Robert Koch-Instituts und des Software-Entwicklers SAP teil. mehr … |
Änderung der Infektionsschutzverordnung in Berlin beschlossen
Sport und Wellnes
- Mannschaftssport: Neben den bisherigen Möglichkeiten, kontaktlosen Sport zu treiben, sollen auch wieder Kontaktsportarten zulässig sein. Demnach gelten für Mannschafts- und Gruppensportarten feste Trainingsgruppen mit höchstens 30 Personen. Hierzu gehört auch die Übungsleitung.
- Kampfsport: Bei Kampfsportarten sind nun feste Trainingsgruppen mit einer Höchstzahl von vier Personen einschließlich der Übungsleitung möglich.
- Tanzen: Darüber hinaus für feste Tanzpaare auch das Tanzen erlaubt. Gleiches gilt für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten und Kanus.
- Zahl der Trainingsgruppen: Die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen hängt von der Größe der jeweiligen Sportanlage ab.
- Pflichten der Verantwortlichen: Nach der neuen Regelung müssen die jeweils Verantwortlichen vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinweisen und dieses Umsetzung tragen. Hierzu zählt auch die Anwesenheitsdokumentation.
- Wettkampfbetrieb: In Kontaktfreien Sportarten ist der Wettkampfbetrieb bereits aktuell grundsätzlich zulässig, wenn ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes eingehalten wird. In den übrigen Sportarten wird der Wettkampfbetrieb ab dem 21.8.2020 zulässig sein. Der überregionale Ligenbetrieb soll ab dem 15.8.2020 zugelassen werden.
- Sauna: Trockensaunen dürfen mit Inkrafttreten der Änderungen auch wieder öffnen. Allerdings bleiben Aufgüsse verboten.
Gastronomie: Speisen und Getränke dürfen in Gaststätten nun an Tischen, aber auch an Theken und Tresen verzehrt werden, wenn die Gäste dabei sitzen. Stühle sind so anzuordnen, dass die jeweiligen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Dieser Abstand darf bei Gruppen von bis zu sechs Personen einem Tisch unterschritten werden. Auch im Freien kann dieser Mindestabstand unterschritten werden, wenn der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.
Zeitliche Geltung: Die Änderungen sollen mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 24.7.2020 in Kraft treten.
Quelle: PM der Senatskanzlei Berlin vom 21.7.2020
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht