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Bis auf wenige Ausnahmen haben die Gerichte bisher Grundrechtseinschränkungen, wie Betriebsschließungen, Mindestabstände, Ausgangsbeschränkungen, Einschränkungen zu Versammungen oder in Bezug auf Gottesdienste aufgrund der Corona-Gefahr bestätigt (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)
Corona-Krise

Neue Gerichtsentscheidungen rund um Corona

ESV-Redaktion Recht
08.04.2020
Die Gerichtsentscheidungen um Corona häufen sich. Eine wichtige Rolle spielt die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Corona-Verordnungen. Bei den Grundrechtseingriffen ging es unter anderem um Betriebsschließungen, Kontaktverbote, Verbote von Gottesdiensten – aber auch um eingeschränkte Möglichkeiten, Rechtsanwälte aufzusuchen, die Nutzung von Nebenwohnungen oder das Besuchsrecht in Pflegeheimen.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie setzt Ausschöpfung des gerichtlichen Rechtsschutzes voraus


Dies hatte die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG am 31.3.2020 beschlossen. In dem Streitfall wehrte sich ein Bürger aus Berlin gegen Verbote aufgrund der Corona-Pandemie. Er meinte, durch die Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Im Einzelnen sah er eine Verletzung seiner Religionsfreiheit, da keine Gottesdienste stattfinden können. Zudem rügte er die Verletzung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und griff die Kontaktsperren aus der benannten VO an. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer die Grundrechtseinschränkungen für unverhältnismäßig – auch allem deshalb, weil mildere Mittel möglich wären, um die Ausbreitung von Corona einzudämmen. Die Mittel benannte er aber nicht. Ebenso sah er das Wesentlichkeitsgebot tangiert. Nach diesem müsse der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat diese erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung: Der Beschwerdeführer hätte vorher den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ausschöpfen müssen. Dies leiteten die obersten Verfassungshüter aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ab. Der betroffene Bürger müsse zwar nicht erst gegen die Verbote verstoßen, um später die Sanktionsmaßnahmen gerichtlich anzugreifen, so das BVerfG weiter. Allerdings könne der Bürger eine negative Feststellungsklage erheben. Eine derartige Klage setzt nach dem Richterspruch aus Karlsruhe nämlich keinen vorhergehenden Verstoß voraus.

Quelle: Beschluss des BVerfG vom 31.3.2020 – 1 BvR 712/20


Rechtsanwalt scheitert mit Anträgen gegen Berliner Corona-Regelung vor dem OVG-Berlin-Brandenburg und dem VG Berlin  


Ein Rechtsanwalt meinte, dass die Berliner Corona-VO ihn unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt und stellte einen Normenkontrollantrag zum OVG Berlin-Brandenburg. Seine Argumente: Die benannte Verordnung würde die Ausübung seines Berufs erschweren und die Funktion der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege beeinträchtigen.

In der Tat sieht die in Berlin gültige SARS-CoV-2-EindmaßnV erhebliche Beschränkungen für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Raum vor. Dem Wortlaut zufolge muss jeder Berliner, der seine Wohnung bis zum 19.4.2020 verlässt, gegenüber den Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Gründe hierfür glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus § 14 Absatz 1 Satz 1 der VO. Damit ist nach § 14 Absatz 3 n) der VO auch der Weg zum Anwalt nur bei einem dringend erforderlichen Termin erlaubt. Dies muss der Betroffene inhaltlich darlegen.

Das OVG wies den Normenkontrollantrag des Anwalts unter Hinweis auf § 47 Absatz 1 Nr. 2 VwGO zurück. Danach wäre ein Normenkontrollantrag gegen Satzungen und Rechtsverordnungen nur statthaft, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Eine solche Möglichkeit gibt es in Berlin aber nicht. Auch einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Absatz 4 GG sahen die OVG-Richter nicht.

Ebenso blieb sein Eilantrag zum VG Berlin erfolglos. Nach Auffassung der Berliner Verwaltungsrichter drohen ihm durch die angegriffene Verordnung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Danach müssten potenzielle Mandanten des Anwalts bei einer Kontrolle im Wesentlichen nur Ort und Zeit des Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen. Hierin sehen die Berliner Richter keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Zudem soll der Entscheidung zufolge eine geringfügige und zeitlich befristete Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gegenüber dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sein.

Quelle: PM des VG Berlin vom 3.4.2020 zum Beschluss  vom 2.4.2020 – VG 14 L 31.20 sowie zahlreiche Medienberichte zum Normenkontroll-Verfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg ohne AZ  –  Berliner SARS-CoV-2-EindmaßnV


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OVG Berlin Brandenburg und VG Potsdam kippen Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer

Zwar dürfen in Brandenburg aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen mehr übernachten. Dies gilt laut zwei aktuellen erstinstanzlichen Eil-Entscheidungen des VG Potsdam aber nicht für Übernachtungen in Zweitwohnungen und Ferienhäusern. Den Entscheidungen zufolge dürfen zwei Berliner trotz des Einreisestopps, den der Landkreis Ostprignitz-Ruppin verhängt hatte, ihre Zweitwohnsitze aufsuchen und dort übernachten.

Zu Recht, wie auch der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg befand. Der Senat hat zwei Beschwerden des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen die Eilentscheidungen des VG Potsdam zurückgewiesen.

Die OVG-Richter meinen, dass die einschlägige „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 und COVID-19 in Brandenburg“ die notwendigen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus für den gesamten Landes konkretisiert hat. Damit, so das Gericht weiter, habe der einzelne Landkreis grundsätzlich keinen Raum für eigene Ergänzungen. Zudem konnte der Landkreis nicht darlegen, dass die medizinischen Versorgungskapazitäten des Kreises signifikant ungünstiger seien als in anderen Teilen des Landes. Die Beschlüsse des OVG und sind unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 7.4.2020 zu den Beschlüssen vom selben Tag – OVG 11 S 15.20, OVG 11 S 16.20


Eilantrag gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen vor OVG-Berlin-Brandenburg erfolglos


Mit einem aktuellen Beschluss hat der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg einen Eilantrag als unbegründet zurückgewiesen, der sich gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen gerichtet hat. Solche Einschränkungen sieht § 8 der Berliner SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung in seinen Absätzen 1 und 2 vor.  

Die Begründung des 11. Senats des OVG: Die Besuchseinschränkungen zum Schutz des Personenkreises, der in Pflegewohnheimen lebt – und der durch das Corona-Virus besonders gefährdet ist – sind nach summarischer Prüfung vom IfSG gedeckt und verstoßen auch nicht gegen das GG. Das Gericht meint weiterhin, dass andere Schutzmaßnahmen die Corona-Risiken nicht mit ausreichender Sicherheit vermeiden können. Daher bewegen sich die Besuchseinschränkungen der Gerichtsentscheidung zufolge innerhalb des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers. Auch die Auffassung der Antragstellerin, nach der die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung zu unbestimmt ist, teilten die OVG-Richter nicht. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 6.4.2020 zum Beschluss vom 3.4.2020 – OVG 11 S 14/20

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VG Minden: Aufregung um Schließung von Hundesalon


Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Minden hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Betreiberin eines Hundesalons im Kreis Lippe ihren Hundesalon nun doch nicht schließen muss. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte die Betreiberin diesen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs so umgebaut, dass Kunden den Geschäftsraum nicht mehr betreten dürfen. Die Hundehalter müssen die Tiere an der Eingangstür zum Salon nämlich an die Antragstellerin übergeben. Damit soll der unmittelbare Kontakt zwischen Salonmitarbeiter und Kunden vermieden werden. Ebenso meinte die Betreiberin, dass die Hunde vor dem Geschäftsraum angebunden werden könnten. Trotzdem hatte die zuständige Behörde angeordnet, den Betrieb des Hundesalons einzustellen. Ihre Begründung: Die Anordnung sei als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus notwendig.

Ursprünglich meinte die 7. Kammer des VG Minden, dass vieles für die Rechtmäßigkeit der Betriebsschließung spreche. Nach ihrem Beschluss vom 31.3.2020 nahm die 7. Kammer aber Kenntnis von der Erklärung der Behörde. Nach Auffassung des Gerichts wollte die Behörde am 24.2.2020 gar keine Schließung anordnen. Sie habe lediglich auf die Regelungen der einschlägigen Corona-Schutz-Verordnung hinweisen wollen.

Daher änderte Kammer Ihren Beschluss am 2.4.2020. Die Begründung: Die Coronaschutzverordnung NRW vom 30.3.2020 untersagt den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht generell. Zudem fehle es nach der Neufassung der Verordnung in § 13 Satz 2 an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch auf § 28 Absatz 1 IfSG konnte die Behörde ihre Schließungsanordnung nicht stützen, da sie das in dieser Regelung vorausgesetzte Ermessen nicht ausgeübt hatte.

Quelle: PM des VG Minden vom 1.4.2020 sowie vom 2.4.020 zu den Beschlüssen vom 

  • 31.3.2020 – 7 L 257/20
  • 02.4.2020 – 7 L 272/20


VG Hamburg: Eilantrag gegen Mindestabstand gescheitert


Nach Auffassung des VG Hamburg ist der in der Allgemeinverfügung vom 22.3.2020 angeordnete Mindestabstand voraussichtlich rechtmäßig. Nach der Verfügung müssen Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.

Die Hamburger Verwaltungsrichter meinen, dass der  Antragsteller dieses Mindestabstandsgebot hinnehmen muss. Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers.

Quelle: PM des OVG Hamburg vom 2.4.2020 zum Beschluss des VG Hamburg vom selben Tag – 21 E 1509/20

Weitere Entscheidungen zu Veranstaltungen in Kirchen

  • VGH Kassel: Keine Zusammenkünfte in Kirchen: Nach der Entscheidung des VGH Kassel ist die vorübergehende Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen während der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug zu setzen. Danach ist die angegriffene Anordnung nach summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. [Quelle: PM des VGH Mannheim vom 8.4.2020 zur Entscheidung vom 7.4.2020 - 1 S 871/20 
  • VGH Mannheim: Antrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen unzulässig: In diesem Fall hatte der VGH Mannheim einen Eilantrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war. Die einschlägige Corona-Verordnung hat der VGH nicht geprüft. Der Beschluss ist unanfechtbar. [Quelle: PM des VGH Mannheim vom 8.4.2020 zum Beschluss vom 7.4.2020 – 8 B 892/20.N]
  • VG Berlin: Weiterhin keine Gottesdienste in Berlin: Auch nach einer Eilentscheidung des VG Berlin ist das aufgrund der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung ausgesprochene Verbot von Gottesdiensten rechtmäßig. [Quelle: PM des VG Berlin vom 7.4.2020 zur Entscheidung vom selben Tag - 14 L 32/20]

Corona-Krise 14.04.2020
BVerfG zur Corona-Pandemie
Die Grundrechtseinschränkungen aufgrund der Corona-Krise haben das BVerfG erreicht. Dabei ging es im unter anderem um die Bayerische Corona-Verordnung, den besonderen Mieterschutz aufgrund von Corona oder um Eingriffe in die Glaubensfreiheit. Auch eine Anwältin blieb mit einem Eilantrag gegen die Corona-Beschränkungen aller Bundesländer erfolglos. mehr …

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht