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Viel Neuigkeiten gibt es von den Instanzgerichten (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 26/2018

Neues aus Berlin-Brandenburg, Nürnberg, Münster und Hannover

ESV-Redaktion Recht
04.07.2018
OVG Berlin-Brandenburg verbessert Schallschutz für Anwohner des BER. Nichtbenutzung einer Ampel kann Alleinhaftung eines Fußgängers begründen, sagt das OLG Nürnberg. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen das Sammeln einer Apotheke von Rezepten in Supermarkt und den Betrieb von Windkraftanlagen.

OVG Berlin-Brandenburg: Besserer Schallschutz für Anwohner des BER

Anwohner des Flughafens BER haben Anspruch auf mehr Geld für einen besseren Schallschutz  für Wohnküchen, Wintergärten und niedrige Zimmer. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg in drei Parallelverfahren aktuell entschieden.

Dem Senat zufolge richtet sich der Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des betreffenden Planfeststellungsbeschlusses. Danach sind nur Aufenthalts-und Wohnräume geschützt, weil nur dort am Tag auch Kommunikation stattfinden würde. Die Küchen, so der Senat weiter, seien aber Wohnküchen. Trotz ihrer geringen Größe würden dort also nicht nur Mahlzeiten zubereitetet, sondern die Räume dienen auch Wohnzwecken. Schutzbedürftig ist nach Auffassung des Senats auch eine Wohndiele, die als Hauseingangsbereich, aber auch als Wohnzimmer genutzt wird. Zudem hat das OVG auch einem Wintergarten Schallschutz  zugesprochen, der zur Wohnnutzung geeignet ist. Gleiches gilt für einen Spitzboden, der ohne Baugenehmigung als Kinderzimmer ausgebaut wurde. Dass dieser Raum die nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhält, hält der Senat für unerheblich.

Die Rüge einer mangelhaften schalltechnischen Objektbeurteilung in einem der Verfahren blieb allerdings erfolglos. Dem Richterspruch zufolge besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Außendämmung anstelle der Innendämmung, die die Beklagten vorgesehen hatte. Das OVG hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom  03.07.2018 zu den Entscheidungen vom selben Tag –  AZ: 6 A 1.17, 6 A 3.17, 6 A 13.17

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OLG Nürnberg: Nichtbenutzung einer Ampel kann zu Alleinhaftung eines Fußgängers führen

Wer mit einer sperrigen und mannshohen Plakatwand als Fußgänger eine vierspurige Fahrbahn überqueren will und dabei angefahren wird, hat keinen Schadenersatzanspruch, wenn er nicht die nahe gelegene Ampel benutzt. Dies ergibt sich aus einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg. In dem Streitfall hatte eine Frau ihren Pick-up neben einer siebenspurigen Fahrbahn geparkt. Dort entlud sie ein mannshohes Plakat aus ihrem Fahrzeug, um dieses Werbemittel auf dem Grünstreifen aufzustellen, der die ersten vier Fahrbahnen und die folgenden drei Spuren trennt. Auf der zweiten Fahrspur erfasste sie ein PkW. Hierbei erlitt sie schwere Verletzungen. Die Geschädigte hätte jedoch eine Ampel benutzen können, die nur 15 Meter von dem geparkten Pick-up entfernt war.  

Die Krankenkasse der Verletzten machte gegen den Fahrzeughalter Schadensersatz für die Heilbehandlungskosten geltend. Zu Unrecht, wie das OLG befand. Danach musste der Autofahrer nicht mit dem Verhalten der Fußgängerin rechnen, sondern hätte zunächst davon ausgehen dürfen, dass die Frau die Ampel benutzt. Schon deswegen, so das OLG weiter, habe der Fahrer auch keine Vollbremsung vollzogen, als die Frau die Fahrbahn betrat. Als diese weiter auf die Fahrbahn lief, hätte der Fahrer zwar bremsen müssen. Doch selbst mit einer Vollbremsung hätte er den Unfall nicht mehr vermeiden können. Damit habe sich die Geschädigte grob verkehrswidrig verhalten.

Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 02.07.2018 zum Urteil vom 31.01.2018 –  AZ: 4 U 1386/17

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OVG Münster: Keine Rezeptsammelbox in Supermarkt

Eine Apotheke darf in einem Supermarkt keine Box zum Sammeln von Rezepten aufstellen und die bestellten Arzneimittel anschließend den Kunden nach Hause liefern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) aktuell entschieden. Die Apotheke hatte die Medikamente innerhalb des Stadtgebiets von Herne durch einen kostenlosen Botendienst liefern lassen. Außerhalb des Stadtgebietes erfolgte die Lieferung durch Logistikdienstleister gegen Erstattung der Versandkosten.

Nach Auffassung des OVG unterscheiden die apothekenrechtlichen Vorschriften zwischen Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln. So sei die Sammelvorrichtung keine zulässige Rezeptsammelstelle einer Präsenzapotheke, weil die Sammlung nicht der Versorgung eines abgelegenen Ortsteiles dient. Auch wäre die Sammelbox nicht Gegenstand der Erlaubnis, die der Klägerin zum Versand von Arzneimitteln erteilt worden wäre. Das Vertriebskonzept der Klägerin sah das Gericht wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke auch nicht als Versandhandel an. Das Bestellsystem der Klägerin würde sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarktes und an die Einwohner der Stadt Herne richten, die zum räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke gehören. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OVG aber die Revision zum BVerwG zugelassen.

Quelle: PM des OVG Münster vom 02.07.2018 zur Entscheidung vom selben Tag  –  AZ: 13 A 2289/16

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VG Hannover: Betrieb von Windkraftanlagen rechtswidrig

Der Betrieb zweier Windkraftanlagen in Beckedorf und Bad Nenndorf ist wegen Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover in einem Eilverfahren aktuell entschieden. Nach Auffassung der Richter aus Hannover hatte der Landkreis Schaumburg im Genehmigungsverfahren zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dies sah das VG als einen absoluten Verfahrensfehler an. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, warum die Genehmigungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausschloss. So habe schon die Vorprüfung gezeigt, dass schädliche Umweltwirkungen gerade nicht offensichtlich auszuschließen wären. Der Landesverband der Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. hatte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen gewendet. Nach Auffassung des Verbandes sind die Anlagen nicht mit dem Artenschutz vereinbar.

Quelle: PM des VG Hannover vom 29.06.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 12 A 10379/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht