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Aktuelle Entscheidungen auf dem Gebiet des Steuerrechts im Überblick (Foto: helmutvogler/Fotolia.com)
Aktuelle Entscheidungen

Neues aus der Finanzrechtsprechung

ESV-Redaktion Steuern
15.04.2019
Der BFH hat sich in aktuellen Entscheidungen u.a. zur Tätigkeit eines Heileurythmisten und zum Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke geäußert. Weitere wichtige Urteile von den Finanzgerichten betrafen den Werbungskostenabzug, u.a. den Abzug für Falschgeld und für Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2018 – I R 78/16 nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.

BFH-Urteil vom 24.10.2018 – I R 78/16

Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücke

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann nach der Entscheidung des BFH vom 30.01.2019 – II R 9/16 der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

BFH-Urteil vom 30.01.2019 – II R 9/16

Aktuelle Meldungen
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Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

Die Lieferung von Pflanzen bildet nach dem Urteil des BFH vom 14.02.2019 – V R 22/17 mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.

BFH-Urteil vom 14.02.2019 – V R 22/17

Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt nach dem nun veröffentlichten Urteil des BFH vom 20.11.2018 – VIII R 26/15 ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.

BFH-Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 26/15

Anfechtung einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung durch den Vergütungsgläubiger – Erledigung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung bei einem Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG

Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hat. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 45/15 entschieden. Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Festsetzungsverfahren verstößt danach weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).

BFH-Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 45/15

Falschgeld und Werbungskostenabzug

Ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer, der im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben bekommt, kann seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 11.03.2019 – 9 K 593/18 entschieden.

Urteil Hessisches FG vom 11.03.2019 – 9 K 593/18

Werbungskostenabzug für im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit nun veröffentlichtem Urteil vom 19.03.2018 – 10 K 3881/16 entschieden, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sind.

Urteil FG Baden-Württemberg vom 19.03.2018 – 10 K 3881/16

Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist nach dem Urteil des BFH vom 13.12.2018 – III R 22/17 ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist nach dieser Entscheidung somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.

BFH-Urteil vom 13.12.2018 – III R 22/17

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags - Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei Übertragung auf eine Stiftung

Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dies hat der BFH mit Urteil vom 6.12.2018 – X R 11/17 entschieden. Dieser Bescheid hat danach für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist nach dieser Entscheidung gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

BFH-Urteil vom 06.12.2018 – X R 11/17

Berufsverbände in der Umsatzsteuer

Ein Berufsverband i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann nach dem Urteil des BFH vom 13.12.2018 – V R 45/17 entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.

BFH-Urteil vom 13.12.2018 – V R 45/17

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16 ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

BFH-Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16

StBVV

Honorare mustergültig abrechnen

Der „Meyer/Goez/Schwamberger“ bringt Transparenz zu allen typischen Vergütungsfragen der Steuerberater. Neueste Entwicklungen greift die 9. Auflage dabei verlässlich auf: beispielsweise die Vereinfachung der Formvorgaben, mit der sämtliche Honorarvereinbarungen nunmehr endlich in der modernen Textform möglich sind, insbesondere auch die Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV.

Neben prägnanten Erläuterungen zur StBVV finden Sie wieder viele nützliche Orientierungshilfen:

  • Systematische Einführung mit aktualisierten Hinweisen zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs, zur Abrechnungsgestaltung und zum Honorargespräch
  • Abrechnung vereinbarer Leistungen, mit einem über 50 Tätigkeitsarten umfassenden Katalog
  • Detaillierte Gebührentabellen mit häufig vorkommenden Gebührenbruchteilen
  • Streitwert-ABC zur raschen Orientierung, auch im finanzgerichtlichen Verfahren
  • Literaturverzeichnis mit aktuellen Fachbeiträgen zu wichtigen Problemkreisen

„Der klare Aufbau und insbesondere das Griffregister machen diesen Kommentar zu einem exzellenten Hilfsmittel für die tägliche Praxis.“ 
Norbert Schneider, zur Vorauflage in: Anwaltsgebühren SPEZIAL, 12/2016


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht