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Neue Verwaltungsanweisungen aus dem BMF (Foto: Bernd Kröger/Adobe Stock)
Aktuelle Verwaltungsanweisungen

Neues aus der Finanzverwaltung

ESV-Redaktion Steuern
21.02.2022
Das BMF hat sich in aktuellen Schreiben u.a. mit steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus und der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde Nutzung von Elektrofahrzeugen befasst.

Vom Anbieter mitgeteilte Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG werden grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen überprüft

Das BMF weist im Hinblick auf die Prüfungskompetenz der Finanzämter darauf hin, dass für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z.B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Etwaige Abweichungen teilt die ZfA dem jeweilig zuständigen Finanzamt mit. In der Folge ist der Einkommensteuerbescheid bzw. die gesonderte Feststellung zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung selbst stellt jedoch keinen Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteil vom 8. September 2020)

BMF-Schreiben vom 11. Februar 2022 – IV C 3 – S 2015/22/100001 :001


Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen und Fahrrädern sowie für deren Überlassung an Arbeitnehmer

Das BMF konkretisiert seine Aussagen zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern, welche einem Unternehmen zugeordnet sind. Diese ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
 
BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 – III C 2 – S 7300/19/10004 :001


Steuerliche Maßnahmen zur Auswirkung des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Mit Schreiben vom 31.01.2022 verlängert das BMF erneut verfahrensrechtliche Steuererleichterungen.

Somit können bis zum 31. März 2022 nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige Anträge auf Stundung der Steuern stellen. Eine solche ist längstens bis 30. Jun i 2022 zu gewähren. Anschlussstundungen in Verbindung mit Ratenzahlungsvereinbarungen können bis maximal 30. September 2022 gewährt werden. An den Nachweis sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden.

Auch von Vollstreckungsmaßnahmen soll bis 31. März 2022 abgesehen werden. Säumniszuschläge für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 sind grds. zu erlassen.

BMF-Schreiben vom 31.01.2022 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :047

 
Aktuelle Meldungen
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Betriebliche Altersversorgung, Altersteilzeit und Zeitwertkonten

Von Christiane Droste-Klempp

Bei der Einführung und Umsetzung der Personalinstrumente Altersteilzeit, Zeitwertkonten und betriebliche Altersversorgung sind zahlreiche Regelungen des Steuer- sowie Sozialversicherungsrechts zu beachten. Umfangreich, aktuell und anhand von vielen Fall- und Abrechnungsbeispielen erläutert Ihnen Christiane Droste-Klempp, worauf es im konkreten Anwendungsfall der Entgeltabrechnung ankommt.

  • Welche Modelle der Altersteilzeit gibt es und welche Laufzeiten müssen hierbei beachtet werden?
  • Auf welche Aufstockungsbeträge in welcher Höhe besteht während der Altersteilzeit ein gesetzlicher Anspruch?
  • Welche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gibt es?
  • Welche Besonderheiten sind bezüglich des Arbeitgeber-Pflichtzuschusses zur betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen?
  • Welche Verwendungszwecke für Freistellungen über ein Zeitwertkonto können angeboten werden und wie erfolgt die Umsetzung in der Einzahlungs- bzw. Auszahlungsphase?
  • Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ein Zeitwertkonto?

Zahlreiche Hinweise, Checklisten und Mustervereinbarungen unterstützen Sie auch bei der korrekten Einführung der drei Modelle.


(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht