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BAG: Elektronischer Fristenkalender ist auszudrucken (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 30/2019

Neues aus Erfurt, Frankfurt, Oldenburg und Augsburg

ESV-Redaktion Recht
16.08.2019
BAG: Überwachung eines elektronischen Fristenkalenders setzt manuellen Ausdruck voraus. Trennungsunterhalt ohne früheres Zusammenleben beschäftigte das OLG Frankfurt a. M. Weitere interessante Entscheidungen befassen sich mit dem Kauf eines unechten Goldbarren und mit der  Kaufpreisrückzahlung im Zusammenhang mit der „Abgasaffäre“.

BAG: Fristenüberwachung bei elektronischem Fristenkalender erfordert manuellen Ausdruck

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. Danach muss ein Prozessvertreter zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, wenn er einen elektronischen Fristenkalender verwendet. In dem Streitfall vertrat ein Rechtsanwalt den Kläger vor dem BAG. Dessen Mitarbeiterin hatte aus Versehen falsche Daten in den elektronischen Fristenkalender eingegeben. Der Anwalt hatte nicht selbst geprüft, ob alle Daten korrekt eingetragen waren. Deswegen ging die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG verfristet ein und der Kläger verlor den Prozess.

Ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG musste sich der Kläger das Versäumnis seines Prozessbevollmächtigten als dessen Organisationsverschulden zurechnen lassen. Dieser wiederum konnte sich nicht mit dem Versäumnis seiner – ansonsten zuverlässigen – Mitarbeiterin entlasten. Der Prozessbevollmächtigte hätte seinen elektronischen Kalender selbst ausdrucken und Fehler korrigieren müssen. Nur in diesem Fall hätte er die Überprüfungssicherheit eines herkömmlichen Kalenders erreicht, betonte das BAG. Weil er  den Kalender nicht ausdrucken ließ, habe der Prozessvertreter seine eigene anwaltliche Organisationspflicht verletzt, meinten die Erfurter Richter abschließend.

Quelle: Aus Beschluss des BAG vom 3.7.2019 – 8 AZN 233/19

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22.08.2019
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Wer als Rechtsanwalt eine Frist versäumt, kann schnell einen Prozess verlieren. Zwar mag die fortschreitende Technik den Anwalt bei der Fristenkontrolle unterstützen. Dennoch sollte der Prozessvertreter zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, wie eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt. Weiterlesen …

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Von Dr. Alexander Ostrowicz, Präsident des LAG Schleswig-Holstein a.D., Dr. Reinhard Künzl, Vorsitzender Richter am LAG München, sowie Christian Scholz, Vorsitzender Richter am LAG Schleswig-Holstein.


OLG Frankfurt a.M.: Trennungsunterhalt setzt kein früheres Zusammenleben voraus

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben. Auch muss es weder zu einer Verflechtung der gegenseitigen Lebenspositionen noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. aktuell entschieden.  

In dem Streitfall hatte die Antragstellerin nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt verlangt. Sie hatte den Antragsgegner im August 2017 geheiratet. Die Ehe hatten die Eltern der Beteiligten arrangiert, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben. Zum Zeitpunkt der Hochzeit lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete als Bankangestellte. Der Antragsgegner lebte in Paris und ist Wertpapierhändler. Nach der Heirat trafen sich die Beteiligten regelmäßig an den Wochenenden. Zwar übernachteten sie gemeinsam, aber sexuelle Kontakte fanden nicht statt. Die Beteiligten planten, dass sich die Antragstellerin nach Paris versetzen lässt, um mit ihrem Ehepartner dort gemeinsam zu leben. Ein gemeinsames Konto hatten die Eheleute nicht und ihre Einkünfte verbrauchten sie jeweils für sich selbst. Im August 2018 trennten sich die Parteien. Die Antragstellerin verlangt nun Trennungsunterhalt, weil der Antragsgegner mehr verdient als sie. Nach ihrer Auffassung hatten die Beteiligten ein ganz normales Eheleben geführt.

Zu Recht, wie das OLG Frankfurt a. M. befand. Danach gibt es keine nur formelle Ehe mit weniger Rechten als der Gesetzgeber vorschreibt. Somit wäre es auch keine Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch, dass sich die Beteiligten für einen bestimmten Zeitraum wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Die Frankfurter Richter hielten den Anspruch auch nicht für verwirkt. Insbesondere gebe es keinen Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer. Darüber wäre die Ehe auch nicht nur kurz gewesen, weil sie bis zur Scheidung andauert. Das OLG hat wegen eines abweichenden Beschlusses des OLG Hamburg vom 30.1.2001 – 2 UF 17/00 – die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: PM des OLG Frankfurt a. M. vom 13.8.2019 zum Beschluss vom 12.7.2019 – 4 UF 123/19

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OLG Oldenburg zum Dieselskandal: Keine Rückzahlung des Kaufpreises bei Fahrzeugkauf im Oktober 2017

Der Käufer eines Autos, das von der „Abgasaffäre“ betroffen ist, hat keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er das Fahrzeug im Herbst 2017 gekauft hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg aktuell entschieden.

In dem Streitfall hatte die Klägerin Ende Oktober 2017 bei einem unabhängigen Fahrzeughändler einen VW mit Dieselmotor erworben. Das Auto hatte unstreitig schon vor dem Kauf das sogenannte Software-Update erhalten. Mit diesem wurde die Motorsteuerung auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet. Die Klägerin verlangt von VW Kaufpreis zurück – und zwar unter Abzug eines Ausgleichs für die gefahrenen Kilometer. Sie meinte, über die Funktionsweise und Gesetzeskonformität der ursprünglichen Abgasreinigung des Fahrzeugs arglistig getäuscht worden zu sein. Die Betroffenheit von dem „Abgasskandal“ habe einen Minderwert des Fahrzeugs zur Folge.

Die Klägerin blieb ohne Erfolg: Bereits die Vorinstanz – das Landgericht (LG) Osnabrück – hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg war erfolglos. Die Oldenburger Richter bestätigten die Auffassung der Vorinstanz und meinten, dass nach dem Bekanntwerden der „Abgasaffäre“ im Oktober 2017 keine Täuschung mehr vorliegt. Auch im Hinblick auf die Software-Updates sah das Gericht keine Ansprüche der Klägerin: Diese wären ebenso ausgeschlossen, weil auch die Diskussion um den Zweck der Updates im Herbst 2017 allgemein bekannt gewesen sei.

Quelle: PM des LG Osnabrück zum Urteil des OLG Oldenburg – 13 U 35/19

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AG Augsburg: Keine Täuschung bei Kauf von unechtem Goldbarren auf eBay

In dem Streitfall ersteigerte der Kläger vom Beklagten über „eBay“ einen „Goldbarren 1 OZ (UNZE) Credit Suisse – Barren im Blister". Diesen hatte der Beklagte wie folgt beschrieben: „Die Angabe habe ich vom Blister übernommen. Der Barren wurde nicht aus dem Blister genommen. Daher ist die Echtheit nicht geprüft worden. Ich verkaufe ihn als unecht. Nur Gebote machen oder kaufen wenn Sie damit einverstanden sind.“

Der Kläger meinte, dass der Barren echt wäre und ein Gold-Gewicht von einer Unze habe. Mit seinem Gebot 1.060 Euro erhielt er den Zuschlag. Der Kläger ließ den Barren überprüfen, wobei festgestellt wurde, dass der Barren nicht aus echtem Gold war. Daraufhin hatte der Kläger den Kaufvertrag angefochten und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Seine Begründung: Der Beklagte hätte den Barren nach den Bedingungen von eBay überhaupt nicht anbieten dürfen, weil es eine Replik war. Diese Auffassung teilte das Amtsgericht (AG) Augsburg nicht. Danach konnte das Gericht in der Artikelbeschreibung keine Täuschung erkennen. Insbesondere dem Hinweis, dass der Barren als „unecht“ verkauft werden sollte, war zu entnehmen, dass die Echtheit zweifelhaft war. Die Berufungsinstanz hat das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des AG mittlerweile als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung der Ausgangsinstanz ist daher rechtskräftig.
 
Quelle: PM des AG Augsburg vom 9.8.2019 zum Urteil vom 19.12.2018 – 14 C 4186/18

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht