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BAG: Arbeitsverträge mit Lizenzspielern aus der Fußball-Bundesliga können befristet werden (Fotolia: webdome.de&AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 03/2018

Neues aus Erfurt, Karlsruhe, Düsseldorf und Oldenburg

ESV-Redaktion Recht
18.01.2018
BAG äußert sich zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Bundesligaspielers. Der BGH meint, dass § 565 BGB bei Weitervermietung als Werkswohnung unmittelbar anwendbar ist. Weitere wichtige Entscheidungen befassen sich mit dem Inhalt von Arbeitszeugnissen und mit einer Vollbremsung „aus dem Nichts”.

BAG: Befristung des Arbeitsvertrags von Bundesligaspieler gerechtfertigt

Dies hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aktuell entschieden. Der Kläger war bei dem beklagten FSV Mainz 05 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 07.07.2012 war bis zum 30.06.2014 befristet und sah eine Verlängerungsoption für beide Parteien bis zum 30.06.2015 für den Fall vor, dass der Kläger in der Saison 2013/2014 auf mindestens 23 Bundesligaeinsätze gekommen wäre. Zudem hätte der Kläger eine Punkteinsatzprämie und sowie eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele erhalten, in denen er entweder von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt wurde. Allerdings absolvierte der in der betreffenden Saison nur neun Bundesligaspiele. Der Kläger wollte unter anderem feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung beendet war.

Zu Unrecht, wie der 7. Senat des BAG befand. Danach ist die Befristung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Zur Begründung führten die Richter aus Erfurt aus, dass von einem Lizenzspieler im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden. Diese könne der Spieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen würde.

Quelle: PM des BAG vom 16.01.2018 zum Urteil selben Tag – AZ: 7 AZR 312/16

Arbeitsrecht 17.01.2018
BAG: Arbeitsverträge mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga dürfen befristet werden
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Grund hierfür kann zum Beispiel die Eigenart einer Tätigkeit sein. Die Frage, ob Arbeitsverträge von Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga solche Eigenarten aufweisen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. mehr …

LAG Düsseldorf: Erwähnung von selbständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch

Die Klägerin war bei einer internationalen Anwaltssozietät als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen der Partner beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis begehrte sie in ihrem Zeugnis unter anderem die Ergänzung des Satzes, „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig” um das Wort „selbständig”. Ihr diesbezüglicher Klageantrag hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf aber keinen Erfolg. Das Gericht sah in dem von der Klägerin dem gewünschten Merkmal keinen „Zeugnisbrauch“. Hierfür wäre es erforderlich, dass die jeweilige Bescheinigung in einem bestimmten Berufskreis üblich ist. Soweit die Merkmale besonders gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, könne die Nichterwähnung ein erkennbarer und negativer Hinweis sein. Nach Beteiligung von drei Rechtsanwaltskammern, die auf Ersuchen des LAG eine Umfrage zu dem behaupteten Zeugnisbrauch bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung durchgeführt haben, bestand der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch nicht. Dem schloss sich das Gericht an und wies die Klage insoweit ab.

Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 15.01.2018 zum Urteil vom 29.11.2017 – AZ: 12 Sa 936/16

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BGH: § 565 BGB ist zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung unmittelbar anwendbar

In dem betreffenden Fall vermietete die P-AG im Jahr 1965 eine Wohnung an die M-AG. Diese vermietete, die Wohnung als Werkswohnung weiter an den Beklagten zu 2. Dieser war Arbeitnehmer der M-AG und aufgrund eines Sozialplans berechtigt, die Wohnung nach Ende seines Arbeitsverhältnisses weiterhin als Pensionär zu bewohnen. Der Kläger ist Rechtsnachfolger der P-AG auf Vermieterseite und kündigte den Hauptmietvertrag gegenüber der Rechtsnachfolgerin der M-AG zum 30.06.2015. Zudem forderte er den Beklagten zu 2 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat hierzu entschieden, dass auch dann eine gewerbliche Zwischenvermietung im Sinne von § 565 BGB als Mieterschutznorm vorliegen kann, wenn die Hauptmieterin - also hier die M-AG - mit der Weitervermietung der Wohnung selbst keinen Gewinn erzielen will, sondern diese ihren Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt und hierdurch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dies soll sicherstellen, dass der Endmieter bei Ende des Hauptmietvertrages und einer Weitervermietung aus lediglich wirtschaftlichen Interessen denselben sozialen Kündigungsschutz hat, den er bei unmittelbarer Anmietung gehabt hätte.

Quelle: PM des BGH vom 17.01.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 241/16

Raum für rechtssichere Entscheidungen
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OLG Oldenburg: Vollbremsung „aus dem Nichts“ kann Mitverschulden begründen

Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Aber auch den Vorausfahrenden kann ein Mitverschulden treffen, wenn er sein Fahrzeug abrupt abbremst. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg aktuell entschieden. In dem betreffenden Fall hatte der Vorausfahrende sein Fahrzeug plötzlich stark abgebremst, um dann ohne zu blinken in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Zwar konnten die beiden nachfolgenden Fahrer gerade noch rechtzeitig abbremsen. Dem dritten nachfolgenden Fahrer gelang dies aber nicht und er fuhr auf das vor ihm fahrende Auto auf. Der Senat bewertete den Verschuldensanteil des Auffahrenden mit 2/3 und den des Abbremsers mit 1/3. Vorliegend treffe auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden, weil die „Vollbremsung aus dem Nichts" kam. Zudem nahm der Senat an, dass sich der abbremsende Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt habe und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte. Bei diesem Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, so die Richter aus Oldenburg.

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 17.01.2018 zum Urteil vom 26.10.2017 – AZ: 1 U 60/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht