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BAG nimmt Stellung zu Arbeitsverträgen in AGB (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Erfurt, Karlsruhe, Magdeburg und München

ESV-Redaktion Recht
17.11.2016
Das BAG hat sich mit AGB in Arbeitsverträgen befasst. Julia Neigel scheitert mit ihrer Anerkennung als Miturheberin vieler Lieder. Weitere Entscheidungen gab es zur Beweislast bei erheblichem Anstieg des Stromverbrauchs und zur Frage, ob die Nutzungsart „Laden” ein Vereinsheim erlaubt.

BAG: Änderungen eines Arbeitsvertrags können der AGB-Kontrolle unterliegen

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Erklärungen eines Arbeitnehmers, die einen Arbeitsvertrag ändern, nach den AGB-Recht zu prüfen, wenn der Arbeitgeber diese Erklärung vorformuliert hat. Dies hat das BAG in mehreren Verfahren mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden.

In dem betreffenden Fall hatte die Beklagte dem Kläger eine Gesamtversorgung zugesagt, die sich an die Beamtenversorgung angelehnt hatte. Später beschloss die Beklagte, ihre Versorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Daraufhin unterzeichnete der Kläger im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular. Damit erklärte er sich mit der Einstellung des Versorgungsrechts einverstanden. Dennoch wollte der Kläger feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ein Versorgungsrecht zu erteilen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter aus Kassel unterliegen vom Arbeitgeber vorgefertigte Vertragsbedingungen zwar einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht. In dem betreffenden Fall wäre der Inhalt der Vereinbarung aber weder unklar noch überraschend gewesen. Damit wäre die Vertragsänderung nicht unangemessen. 

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 61/2016 vom 15.11.2016 zu den Urteilen vom selben Tag
 
Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts mit dem einstweiligen Rechtsschutz und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt es auch neuere bedeutsame Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Formulierungshilfen erleichtern Ihnen die Stellung von sachgerechten Anträgen in allen Verfahren und Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.

OLG Karlsruhe: Sängerin Julia Neigel scheitert mit Urheberrechtsklage

Die Sängerin Julia Neigel ist in ihrem Urheberrechtsstreit mit zwei Mitgliedern der einstigen Jule Neigel Band gescheitert. Die ehemalige Frontfrau der Jule Neigel Band hatte darum gekämpft, als Miturheberin vieler ihrer Lieder anerkannt und bezahlt zu werden. Im Jahr 2012 hatte die Ausgangsinstanz, das Landgericht Mannheim, ihre Klage abgewiesen. In der Berufung scheiterte die Künstlerin nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erneut. Dies teilte das Gericht in seiner Presseerklärung vom 09.11.2016 mit. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu (Az: 6 U 103/12).

Neigel meinte unter anderem, dass ihre Beteiligung an der Komposition vieler Songs zu niedrig angesetzt wäre. Dementsprechend seien auch die ausgeschütteten Tantiemen zu gering gewesen seien. Der Streitwert betrug deutlich mehr als 300.000 Euro, wie eine OLG-Sprecherin sagte.

Im Wesentlichen ging es darum, ob die Klägerin über die Voraussetzungen, unter denen sie bei der GEMA als Komponistin registriert wurde, arglistig getäuscht worden ist. Das Gericht konnte nach der Beweisaufnahm aber keine vorsätzlichen Täuschungen durch die Beklagten feststellen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe zum Urteil vom 09.11.2016 – Az: 6 U 103/12

Auch interessant: BVerfG: Grundrecht auf Sampling für Hip-Hopper?

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Das Werk geht vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.
 

LG Magdeburg: Stromversorger muss erheblichen Anstieg des Stromverbrauchs eines Kunden beweisen

Klägerin war ein Energieversorger, der auf Zahlung von knapp 3.000 Euro geklagt hatte. Dabei ging es um Stromkosten gegen eine vierköpfige Familie für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011. Die Familie hatte vorher durchschnittlich rund 135 kWh an Strom im Monat verbraucht. Mit nun angeblich 1.000 kWh im Monat war dieser nun sieben Mal so hoch wie vorher. Die Beklagte bestritt, dass sie eine derart hohe Strommenge verbraucht haben soll.

Das Gericht gab der Beklagten weitgehend Recht. Diese muss nur noch knapp 350 Euro zahlen. Die Einzelrichterin hatte ernsthafte Zweifel an der Abrechnung. So bestünde eine enorme und nicht plausibel erklärbare Abweichung der streitigen Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden. Die Beklagte habe nachvollziehbar ihren Verbrauch geschildert. Zudem habe ein Elektriker keine Fehler in der Elektroanlage des Hauses gefunden. Wegen dieser Umstände hätte der Kläger den Verbrauch der Familie beweisen müssen. Entsprechende Beweisangebote hat dieser aber nicht gemacht.

Quelle: Pressemitteilung LG Magdeburg zum Urteil vom 28.10.2016 – AZ: 11 O 405/16 

Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender. Regelmäßig stellt Ihnen die ER EnergieRecht praxisbezogen die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht dar. Die Zeitschrift erscheint auch als eJournal unter ERdigital.de.

AG München: Die Nutzungsart „Laden” gestattet nicht den Betrieb eines Vereinslokals

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München darf ein Wohnungseigentümer die ihm gehörenden Räume nicht als Vereinsheim nutzen, wenn die Teilungserklärung die Nutzungsart „Laden” vorsieht.

In dem betreffenden Fall hatte ein eingetragener Verein im Jahr 2013 Räume im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in München gekauft. Diese Räume nutzte er seitdem für Veranstaltungen wie Lesungen und Tanzunterricht auch in den Abendstunden. Die übrigen Eigentümer und Mieter des Anwesens fühlten sich durch Gerüche und Geräusche erheblich beeinträchtigt. Sie beschwerten sich vor allem darüber, dass in den Abendstunden sehr viele Personen anwesend wären. Hiervon wäre nahezu an allen Wochentagen auch der gesamte Innenhofbereich betroffen. In diesem werde bei starken Lärm bis in die Abendstunden geraucht, gegessen, laut miteinander gesprochen und gespielt.  

Das AG München hat der Klage der Eigentümergemeinschaft stattgegeben. Nach Meinung des Gerichts sind keine Nutzungsarten erlaubt, die mehr stören, als die angegebene Nutzungsart. Es wäre davon auszugehen, dass die Nutzung als Vereinslokal schon im Hinblick auf die Geräusch- und Geruchsbelästigungen erheblich mehr stört, als die in der Teilungserklärung vorgesehene Ladennutzung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 11.11.2016 zum Urteil vom 03.02.2016 – AZ: 482 C 18351/15 WEG

Weiterführende Literatur
Die Neuauflage des Berliner Kommentar WEG von Thomas Spielbauer, Michael Then und Christian Spielbauer, behandelt vertiefend das gesamte Recht des Wohnungseigentums einschließlich der begleitend kommentierten Prozessrechtsnormen und ergänzenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das Werk steht für eine grundlegende, praxisorientierte und verständliche Darstellung des WEG-Rechts und bietet dazu rechtssichere Lösungen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht