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BAG äußert sich zu Kettenarbeitsverträgen (Foto: web-donet.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Erfurt, Köln, München und Braunschweig

ESV-Redaktion Recht
28.08.2017
Dem BAG zufolge kann die Eigenart von schauspielerischen Arbeitsleistungen Befristungen von Arbeitsverträgen rechtfertigen. Fußballschauen während der Arbeitszeit ist abmahnfähig, sagt das ArbG Köln. Weitere interessante Entscheidungen befassen sich mit der Ersatzzwangshaft, um das Zweckentfremdungsverbot durchzusetzen - und mit Erstattungansprüchen gegen VW.


BAG: Eigenart schauspielerischer Arbeitsleistungen kann Befristungen von Arbeitsverträgen rechtfertigen

Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigungsschutzklage eines Schauspielers abgewiesen. Dieser spielte in der ZDF-Serie „Der Alte” 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter”. Beschäftigt wurde der Kläger von einer Filmproduktionsgesellschaft auf der Grundlage von Einzelarbeitsverträgen, zuletzt vom 13.- und 16.10.2014. Diese Verträge sahen bis zum 18.11.2014 insgesamt 16 Drehtage für die Folgen 391 und 392 vor. Der Kläger meinte, dass es bei den Verträgen um unzulässige Kettenarbeitsverträge handelte. Dem folgte das BAG nicht. Nach dem Richterspruch sind die Befristungen durch die Eigenart der Arbeitsleistungen sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Diese Norm solle das Gestaltungsinteresse der Kunstfreiheit nach Art. 5 Absatz 3 GG aufrechterhalten, so die Richter aus Erfurt.

Am selben Tag hat das BAG auch die gleichgerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen. Dieser spielte 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann”, ebenfalls in der Krimiserie „Der Alte”.

Quelle: PM des BAG zum Urteil vom 30.08.2017 - AZ: 7 AZR 864/15

Dokumentation und Projektion
Das neue Jahrbuch des Arbeitsrechts, herausgegeben von Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, schreibt die jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur auch in diesem Jahr fort und bleibt Arbeitsrechtlern in Wissenschaft und Praxis ein verlässliches Nachschlagewerk. Das neue Werk schaut aber auch voraus und setzt Themen. Arbeitsrechtliche Fragen, die sich hier einer Diskussion stellen, werden an Bedeutung gewinnen. Ganz aktuell beziehen diese sich vor allem auf die Arbeitswelt 4.0.

ArbG Köln: Fußballschauen während der Arbeitszeit ist abmahnfähig

Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit kein Fußball auf einem dienstlichen Computer schauen. Dies hat das ArbG Köln jüngst entschieden. Ein Mitarbeiter hatte nach Aussage zweier Zeugen für 30 Sekunden lang ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ab. Dessen Klage, die darauf gerichtet war, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, war erfolglos. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hatte der Kläger während des Fußballschauens seine Arbeitsleistung nicht erbracht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: PM des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Urteil des ArbG Köln vom 28.08.2017 – AZ: 20 Ca 7940/16

Eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, stellt das gesamte Verfahrensrecht systematisch mit einstweiligem Rechtsschutz und Zwangsvollstreckungsrecht dar. Praktische Formulierungshilfen erleichtern Ihnen sachgerechte Anträge in allen Verfahren und Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.

VGH München: Ersatzzwangshaft für Mieter zur Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots für Wohnraum rechtmäßig

Ein Mieter in München soll eine Ersatzzwangshaft antreten, weil er seine Wohnung über mehrere Monate an Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietet hatte. Hierfür verlangte er pro Nacht zwischen 200 und 300 Euro. Wegen dieser illegalen Nutzung erwirkte die Stadt München eine einwöchige Zwangshaft gegen den Mieter, um die rechtswidrige Nutzung der Räume zu stoppen. Dies hatte der Mieter verweigert. Darüber hinaus hatte er sich geweigert, Buß- und Zwangsgelder zu bezahlen. Dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München) zufolge ist der Bescheid der Stadt München rechtmäßig. Diesem sei das geschuldete und eingeforderte Verhalten unmissverständlich zu entnehmen. Der Mieter kann der Ersatzzwangshaft aber noch entgehen, indem er der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder die fälligen Zwangsgelder entrichtet.

Quelle: Pressemitteilung des VGH München zum Beschluss 29.08.2017 – AZ: 12 C 17.1544

Der praxisorientierte Zugang zum gesamten Mietrecht
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

LG Braunschweig: Klage gegen VW abgewiesen

Mit Urteil 31.08.2017 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig die Klage eines PKW-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen VW abgewiesen. Die Klage stand im Kontext des VW-Abgasskandals. Der Kläger hatte 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler gekauft. Die Software des Motors optimiert die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand. Das LG hält die Software zwar für eine unzulässige Abschalteinrichtung, die gegen Art. 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstößt. Dennoch sind daraus keine Ansprüche der Käufer abzuleiten, denn Typgenehmigungen und Zulassung des Fahrzeugs haben dem Richterspruch zufolge weiterhin Bestand. Jedenfalls, so das Gericht weiter, führe diese Verstoß nach der aktuellen Rechtslage nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Typgenehmigung. Zudem wären die einschlägigen Rechtsnormen keine Schutzgesetze für den Käufer.  

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 31.08.2017 zum Urteil vom selben Tag

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht