Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Bundesarbeitsgericht in Erfurt hält Streikbruchprämie im Arbeitskampf für verhältnismäßig (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 32/2018

Neues aus Erfurt, Leipzig, Mannheim, Koblenz und Berlin

ESV-Redaktion Recht
16.08.2018
BAG hält Streikbruchprämie im Arbeitskampf für gerechtfertigt. Ein umstrittenes Bauvorhaben am Wannsee hat das BVerwG gestoppt. Weitere Entscheidungen betreffen Ansprüche von Verlagen auf tagesaktuelle Informationen gegen Gemeinden, Windenergieanlagen in der Nähe eines Unesco-Welterbes und die Wirksamkeit der Abtretung von mietvertraglichen Ansprüchen.


BAG: Streikbruchprämie als Mittel im Arbeitskampf zulässig

Dies hat Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. Danach darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, die zum Streik aufgerufen wurden, durch eine Streikbruchprämie von der Beteiligung an einem Streik abhalten.

Geklagt hatte ein Verkäufer, der bei seinem Arbeitgeber mit einem Bruttoeinkommen von 1.480 Euro beschäftigt war. In den Jahren 2015 und 2016 wurde sein Betrieb an mehreren Tagen bestreikt. Aufgerufen hierzu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Vor Beginn des Arbeitskampfes versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Sonderzahlung von zunächst 200 Euro brutto pro Streiktag. Später sagte er dann 100 Euro brutto zu. Aufgrund des Streikaufrufs legte der Kläger dann an mehreren Tagen seine Arbeit nieder. Anschließend verklagte er seinen Arbeitgeber auf eine Prämienzahlung von insgesamt 1.200 Euro brutto. Rechtsgrundlage hierfür war nach seiner Auffassung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Diese Auffassung teilte das BAG nicht. Nach Auffassung der Erfurter Richter liegt in der Sonderzahlung zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese sah das Gericht aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen als gerechtfertigt an. Mit der zugesagten Sonderleistung wollte der beklagte Arbeitgeber betrieblichen Ablaufstörungen vorbeugen. Dies, so das BAG weiter, sei vor dem Hintergrund der Kampfmittelfreiheit grundsätzlich verhältnismäßig und zulässig.

Quelle: PM des BAG vom 14.08.2018 zur Entscheidung vom selben Tag AZ: 1 AZR 287/17

Ihr Update zum Arbeitsrecht
Durch seine fortlaufende Dokumentation der jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur ist es das konstant verlässliche Nachschlagewerk für alle Arbeitsrechtler aus Wissenschaft und Praxis: Das Jahrbuch des Arbeitsrechts für das Jahr 2017. In ausführlichen Beiträgen untersucht das Werk alljährlich besonders wichtige arbeitsrechtliche Fragen der Gegenwart intensiv. 

BVerwG: Kein Mehrgeschossiges Gebäude am Großen Wannsee

Dem langjährigen Streit um ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun ein Ende gesetzt. Danach darf das Bauvorhaben nicht umgesetzt werden.

In dem Streitfall hatte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf in Berlin dem beigeladenen Bauherrn einen Bauvorbescheid für ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit Gewerbeanteil erteilt. Dieses sollte am Ufer des Großen Wannsees errichtet werden. Hiergegen wendete sich der benachbarte Segelverein mit einer Klage. Die Grundstücke des Klägers und des Bauherrn befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von 1959. Dieser lässt nur zwei Vollgeschosse zu und legt eine größte Baumasse von 1,0 m3 umbauten Raums pro m2 des Baugrundstücks fest. Der Vorbescheid stellte dem Bauherrn jedoch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Aussicht. Danach sollte die Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs erhöht werden. Zudem sollte die zulässige Baumassenzahl von 1,0 m3/m2 Grundstücksfläche auf 4,3 m3/m2 des Grundstücks erhöht werden. Mit seiner Klage wendete sich der Segelverein gegen die genannten Befreiungen. Die Ausgangsinstanz hatte der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung des Bauherrn zurückgewiesen.

Auch die Revision vor dem 4. Senat des BVerwG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats hätten die streitgegenständlichen Befreiungen nicht in Aussicht gestellt werden dürfen. Eine Zulassung des beabsichtigten Vorhabens, so die Richter aus Leipzig weiter, hätten der Umgebung eine neue Ordnung geben können, die die Grundzüge der Planung berühren würde. Die Bauaufsichtsbehörde wäre nicht befugt gewesen, eine derart weit reichende Entscheidung zu treffen. Vielmehr sei dies ausschließlich dem Plangeber vorbehalten.

Quelle: PM des BVerwG vom 09.08.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 4 C 7.17

Das Öffentliche Baurecht - kompakt und mit System erläutert
Das Buch Öffentliches Baurecht erläutert kompakt und systematisch die gesamte Rechtsmaterie. Dazu zählen das Bauplanungsrecht mit seinen Bezügen zum Raumplanungsrecht sowie zum Umweltrecht, aber auch das Bauordnungsrecht der Länder. Unter umfassender Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung behandelt das Werk alle praktisch wie rechtswissenschaftlich bedeutsamen Fragestellungen. 

VGH Mannheim: Kein Anspruch eines Verlages auf tagesaktuelle Informationen gegen Gemeinde

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim aktuell entschieden. Dem Beschluss des Gerichts zufolge kann die private Presse von Gemeinden nur verlangen, dass sie amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Einen Anspruch auf tagesaktuelle Informationen hat die Presse hingegen nicht.

In dem Streitfall gibt die beklagte Stadt das sogenannte „Stadtblatt“ als Amtsblatt heraus. Ihre verschiedenen Mitteilungen gibt die Stadtverwaltung an die Pressestelle der Stadt weiter. Verleger ist eine GmbH. Nach Abschluss ihrer redaktionellen Arbeiten übermittelt die Pressestelle ihre Informationen dann an die Verleger-GmbH und erteilt dieser die Druckfreigabe. Gleichzeitig mit der Freigabe leitet die Pressestelle ihre Mitteilungen auch an private Zeitungsverleger weiter. Die Klägerin – eine Tageszeitung mit Lokalteil für das Gebiet der Beklagten – erhob Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit dem Ziel, sämtliche Mitteilungen der Stadt tagesaktuell zu erhalten. Hilfsweise wollte die Klägerin die Informationen aus der Stadtverwaltung gleichzeitig mit Zugang an die Pressestelle des Amtsblatts erhalten. Das VG hatte dem Hilfsantrag der Klage als Vorinstanz insoweit stattgegeben, dass die Stadt ihre amtlichen Mitteilungen zeitgleich mit dem Zugang an ihre Pressestelle auch der Klägerin zuleiten muss.

Der VGH Mannheim hat das Urteil des VG bestätigt. Nach Auffassung des VGH kann der Verleger nach § 4 Absatz 4 LPresseG nur verlangen, dass ihm amtliche Mitteilungen der Behörden nicht später als seinen Mitbewerbern zugeleitet werden. Somit müssten deratige Mitteilungen schon dann an die Klägerin übermittelt werden, wenn auch die Pressestelle der Beklagten mit der Bearbeitung dieser Informationen beginnt. Die Pressestelle, so der VGH weiter, fungiere nämlich auch als Redaktion des Amtsblatts.  

Quelle: PM des VGH Mannheim vom 14.08.2018 zum Beschluss vom 15.03.2018 – AZ: 1 S 2038/17

Der kostenlose Newsletter Recht - Hier geht es zur Anmeldung!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. 

VG Koblenz: Keine Windenergieanlagen in der Nähe von Unesco-Welterbe

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Nach dieser dürfen keine Windenergieanlagen nahe dem Unesco-Welterbe „Oberes Mittelrheintal“ gebaut werden, weil eine Verunstaltung des Landschaftsbildes droht.

In dem Streitfall beantragte die Klägerin die Genehmigung von drei etwa 200 m hohen Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Boppard in der Gemarkung Weiler. Zwar liegen die Standorte in der Nähe des Unesco-Welterbes „Oberes Mittelrheintal“, allerdings nicht in dessen Kernzone und Rahmenbereich. Dennoch lehnte der beklagte Landkreis die beantragte Genehmigung ab. Zur Begründung verwies der Kreis auf die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft, des Landschaftsbildes sowie auf die besondere Bedeutung des Denkmalschutzes. Auch die vom Zweckverband „Welterbe Oberes Mittelrheintal“ und dem Kulturministerium in Auftrag gegebene „Sichtachsenstudie“ weise ein sehr hohes Konfliktpotential aus, so der Beklagte. Dem hielt die Klägerin eine Vorbelastung des Gebietes und eine Landschaftsbildanalyse, die sie in Auftrag gegeben hatte, entgegen.

Das VG Koblenz teilte die Auffassung des Beklagten. Danach hindern öffentliche Belange in Form der drohenden Verunstaltung des Landschaftsbildes den Bau der Anlagen. So weise die benannte „Sichtachsenstudie“ eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch technische Überprägung und visuelle Dominanz der Anlagen aus. Aufgrund deren Ausmaße – 200 m Gesamthöhe, 140 m Nabenhöhe sowie 10 m bis 12 m Durchmesser am Mastfuß – könne die Verhältnismäßigkeit der Landschafts- und Kulturelemente, die das Welterbe prägen, verloren gehen. Dass die Anlagen weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes liegen, sahen die Koblenzer Richter als unerheblich an. Danach kommt es entscheidend auf die gegebene Einwirkung in das sichtbare Gesamtbild an.

Quelle: PM des VG Koblenz vom 15.08.2018 zur Entscheidung vom 24.07.2018 – AZ: 4 K 748/17.KO

Ihre Wissensquelle zum Umweltrecht

Die Datenbank UMWELTdigital stellt Ihnen zuverlässig und tagesaktuell alle wesentlichen Umweltrecht-Vorschriften zusammen. Greifen Sie auf einschlägige Rechtsprechung zu, informieren Sie sich über neue Literatur und Veranstaltungen. NEU nach dem Relaunch:
  • bessere Navigation,
  • leichterer Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung, wichtige Gesetze, Verordnungen, Entwürfe, Vorschriften,
  • bessere Abbildung der wichtigen Neuerungen,
  • aktuelle Meldungen,
  • sowie das Rechtskataster.

LG Berlin: Abtretung von mietrechtlichen Ansprüchen an Inkassogesellschaft wirksam

Dies hat die 66. Zivilkammer des Landgerichts (LG Berlin) aktuell entschieden. In dem Streitfall hatte sich die Klägerin – eine Inkassogesellschaft, die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen war – den Rückzahlungsanspruch eines Mieters wegen überzahlter Mieten abtreten lassen. Anschließend verfolgte die Gesellschaft diesen Anspruch mangels außergerichtlicher Einigung vor dem  Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg erfolglos weiter. Umstritten war vor allem die Wirksamkeit der Abtretung.

Diese hat die 66. Zivilkammer Landgerichts als Berufungsinstanz bejaht. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den beklagten Vermieter zur Zahlung von 189,91 Euro zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 855,25 Euro verurteilt. Zudem muss der Vermieter Auskunft darüber erteilen, wie hoch die von den Vormietern gezahlte Miete war. Der Kammer zufolge hat sich die Klägerin im Rahmen ihrer Inkassodienstleistungen wirksam Ansprüche aus dem Mietvertrag abtreten lassen. Danach wollte der Gesetzgeber zum einen die Rechtssuchenden schützen und zum anderen den Rechtsberatungsmarkt entbürokratisieren. Bei der Berücksichtigung des Schutzzwecks der einschlägigen Regelungen stehe das Gesetz den Leistungen der Klägerin nicht entgegen, so die Kammer weiter. Würde man bei jeder Einzeltätigkeit im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit eine verbotene Rechtsdienstleistung prüfen, wäre der Gesetzeszweck in Frage gestellt.

Anderer Ansicht ist jedoch die 67. Zivilkammer des LG Berlin. Diese Kammer hatte nach einem erfolglosen Verfahren vor dem AG-Berlin Mitte die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen (vgl. hierzu den Beschluss vom 26.07.2018 – 67 S 157/18).

Quelle: PM des KG vom 14.08.2018 zum Urteil vom 13.08.2018 – AZ: 66 S 18/18

Weitere Meldungen
Weitere redaktionelle Nachrichten aus dem Bereich Recht finden Sie hier!

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht