
Neues aus Erfurt, Schleswig, Hamm und München
BAG zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung
Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer schon acht Jahre vorher mit einer vergleichbaren Arbeitsaufgabe für denselben Arbeitgeber gearbeitet und dieses Arbeitsverhältnis etwa eineinhalb Jahre gedauert hatte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden.Der Kläger arbeitete vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten. Zum 19.08.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Einen sachlichen Grund hierfür gab es nicht. Anschließend verlängerten die Parteien mehrfach den Arbeitsvertrag, zuletzt bis zum 18.08.2015. Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat. Mit Erfolg – und zwar in allen Instanzen.
Dabei betonte das BAG, dass § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG keine Vorbeschäftigungen erfasst, die länger als drei Jahre zurückliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.06.2018 – AZ: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – könne diese Rechtsfolge in dem aktuellen Fall aber nicht aufrechterhalten werden, so das BAG. Zwar sei eine sachgrundlose Befristung auch nach der Entscheidung des BVerfG dann noch möglich, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Diese Voraussetzungen wären aber nicht erfüllt. Das vorherige Arbeitsverhältnis habe nämlich nur acht Jahre und damit nicht sehr lange zurückgelegen, so die Erfurter Richter.
Quelle: PM des BAG vom 23.01.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 7 AZR 733/16
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OLG Schleswig: Zwangs-Trinkgelder sind im Gesamtpreis für Kreuzfahrt anzugeben
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig kürzlich entschieden. Die Beklagte vermittelte Schiffsreisen und hatte mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben. Dort fehlte jedoch die Angabe eines zwingenden Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag. Nach den Bedingungen im Reisevertrag muss jeder Kreuzfahrtgast dieses Serviceentgelt bezahlen. Der Kläger – ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen – nahm die Beklagte auf Unterlassung der benannten Werbung in Anspruch. Das Landgericht (LG) Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Zu Recht, wie die Berufungsinstanz – das OLG Schleswig – befand. Dem Spruch der Richter aus Schleswig zufolge ist der „Gesamtpreis“ nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV der Preis einschließlich aller Preisbestandteile, die der Verbraucher zahlen muss. Hierzu gehören alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile, die der Verbraucher obligatorisch zu tragen hat. Da das Serviceentgelt zwingend das Bordkonto der Gäste belastet hatte, sei dieses auch Teil des Gesamtpreises, so das OLG abschließend.
Quelle: PM des OLG Schleswig vom 22.1.2019 zur Entscheidung vom 13.12.2018 – AZ: 6 U 24/17
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OLG Hamm: Keine Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser“
Dies hat das OLG Hamm aktuell entschieden. In dem Markenrechtsstreit hatte ein Hobbybrauer gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal geklagt. Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke „Felsquellwasser”, die 2010 in das deutsche Markenregister – für die Ware Bier – eingetragen wurde. Laut ihrer Werbung braut die Beklagte ihr Bier mit Felsquellwasser. Der Kläger meint, dass die Beklagte den streitigen Begriff nicht als Herkunftshinweis für Bier, sondern nur zur Beschreibung eines Inhaltsstoffs benutzt. So vertreibe sie gerade kein Bier mit dem Namen „Felsquellwasser“. Da sie die Marke über fünf Jahre lang nicht genutzt hatte, wäre diese zu löschen. Die Vorinstanz hatte die Beklagte antragsgemäß zur Einwilligung in die Löschung der Wortmarke verurteilt.Die Berufungsinstanz – das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat Klage allerdings abgewiesen. Nach Meinung des OLG hat beklagte Brauerei den betreffenden Begriff unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt. Die Benutzung des Werbeslogans sei die Basis dafür, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke in das deutsche Markenregister eingetragen habe. Da diese Nutzung bereits zu Eintragung ins Markenregister geführt und die Beklagte diese Nutzung fortgesetzt hatte, muss dies auch zur Erhaltung Marke genügen. Damit konnte der Hobbybrauer nicht die Löschung der Marke verlangen.
Dennoch hat das OLG die Kosten des Berufungsverfahrens der beklagten Brauerei auferlegt. Erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz habe dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt, so das OLG. Den legte Streitwert für die Berufung legte das Gericht auf 500.000 Euro fest.
Quelle: PM des OLG Hamm vom 24.01.2019 – zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 4 U 42/18
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Grenzenloser Schutz für Marke und DesignHandbuch Marken- und DesignrechtHerausgegeben von: Maximiliane StöckelDas Werk bietet eine tiefgehende Darstellung des Marken- und Designrechts mit Bezügen zum Domain- und Lauterkeitsrecht. Die weiteren Vorzüge:
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LG München II: Bäuerin gewinnt Kuhglockenstreit von Holzkirchen
Im Kuhglockenstreit von Holzkirchen hat das LG München II die Klage einer Anwohnerin abgewiesen. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann – der bereits 2015 gegen die Kuhglockenklänge geklagt hatte – ein Wohnhaus im Bereich der Gemeinde Holzkirchen. Im Verfahren ihres Ehemanns als Eigentümer des Wohngrundstücks schloss dieser vor dem Amtsgericht Miesbach einem Vergleich mit der benachbarten Bäuerin. Die Klägerin sah sich durch die Glockenklänge nun in ihrem Mitbesitz an dem Wohnhaus beeinträchtigt. Daher wollte sie die Weidehaltung der Tiere auf der Wiese, die an das Haus angrenzt, untersagen lassen. Hilfsweise beantragte sie, dass die Tiere ohne Glocken weiden sollten. Ebenso sollte das „Odeln“ – also die Gülleausbringung – unterbleiben.Das LG München II hat die neue Klage abgewiesen. Das LG meint, dass der Ehemann als Eigentümer mit dem damaligen Vergleich seine Rechte gegenüber dem bäuerlichen Nachbargrundstück genauer definiert habe. Hieran sei auch die Ehefrau gebunden. Als Mitbesitzerin könne sie keine weitergehenden Ansprüche haben als der Eigentümer. Zudem ließen die Münchner Richter durchblicken, dass von dem Klang der Kuhglocken keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstück ausging. Auf der nachbarlichen Wiese befanden sich sechs Wochen lang im Jahr fünf Kühe mit vier Glocken und vier Wochen lang acht Kühe mit sechs Glocken. Dies empfand das Gericht als nicht übermäßig belastend. Auch liege dies noch innerhalb einer ortsüblichen Nutzung, so der Richterspruch aus München abschließend.
Quelle: PM des LG München II vom 24.01.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 11 O 4475/17
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht