
Viel Diskussionsstoff: Die Entscheidungen in unserer Übersicht (Foto: ojoimages und AlleBazib/Fotolia.com)
In aller Kürze: Rechtsprechungsübersicht 32/2019
Neues aus Frankfurt, Wiesbaden, Hannover und Koblenz
ESV-Redaktion Recht
06.09.2019
Das OLG Frankfurt entschied über den Fortbestand der Ehe einer Minderjährigen. Um Gebrauchsspuren einer Mietsache ging es vor dem AG Wiesbaden. Das VG Hannover befasste sich mit der Produktplatzierung in einer RTL-Serie, und die Laktoseunverträglichkeit eines Polizeibewerbers beschäftigte das VG Koblenz.
OLG Frankfurt a. M.: In Bulgarien geschlossene Ehe einer Minderjährigen bleibt bestehen
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aktuell entschieden. Die Antragsgegner – ein bulgarisches Ehepaar – leben seit Sommer 2018 in Deutschland und haben ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Geburt 15½ Jahre alt und heiratete ihren Ehemann im Frühjahr 2018 in Bulgarien. Zu diesem Zeitpunkt war sie 17 Jahre alt. Gegenwärtig erwartet sie ihr zweites Kind. Die zuständige Behörde des Landes Hessen hatte beantragt, die Ehe aufzuheben. Die Begründung: Die Antragsgegnerin sei bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen. Mit diesem Antrag war die Behörde vor dem Amtsgericht gescheitert und wendete sich hiergegen mit einer Beschwerde.Ohne Erfolg: Nach Auffassung des OLG muss die Ehe nicht aufgehoben werden. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht aufgrund der folgenden tragenden Erwägungen:
- Eheschließung wirksam: Die Ehe wurde nach dem maßgebenden bulgarischen Recht wirksam geschlossen. Dort können Minderjährige, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit Genehmigung eines sogenannten Rayonsrichters heiraten.
- Keine schwere Härte: Nach deutschem Recht sei eine solche Ehe nur aufzuheben, wenn sie wegen außergewöhnlichen Umständen eine schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten wäre. Ansonsten verletzt die Aufhebung die Antragsgegner in ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, so die Frankfurter Richter weiter.
- Keine Anzeichen für mangelnde Einsichtsfähigkeit der Ehefrau: Auch Ermittlungen des Jugendamtes oder die Anhörung der Antragsgegner ergaben dem Gericht zufolge keine Anzeichen dafür, dass die Antragsgegnerin die Tragweite und die Rechtsfolgen der Eheschließung bei der Heirat nicht erfasst hat.
Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 4.9.2019 zum Beschluss vom 28.7.2019 – 5 UF 97/19
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AG Wiesbaden: Gewöhnliche Gebrauchsspuren der Mietsache begründen keinen Schadensersatzanspruch
Ein Vermieter hat nach Beendigung eines Wohnungsmietvertrages keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren in der Mietwohnung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Wiesbaden.Der klagende Vermieter berief sich nach 14 Jahren Mietdauer darauf, dass der Laminatboden, der in der streitgegenständlichen Wohnung verlegt war, mehrere Einkerbungen aufwies. Zudem soll der Teppichboden an zahlreichen Stellen verfärbt gewesen sein. Hierin sah der Kläger ersatzfähige Beschädigungen. Er scheiterte mit seiner Klage aber vor dem AG Wiesbaden, das sein Urteil wie folgt begründete:
- Laminat nur von einfacher Qualittät: Das Laminat sei nur nur von einfacher Qualität. Bei einem solchen Boden wären Einkerbungen nach 14 Jahren Nutzung ein gewöhnlicher Verschleiß. Zudem betrage die wirtschaftliche Lebensdauer eines solchen Laminatbodens höchstens 14 Jahre. Selbst dann, wenn darin ein Schaden zu sehen wäre, reduziere sich ein entsprechender Anspruch nach einem Abzug „neu für alt“ auf null.
- Nutzungsdauer von Teppichen nur 10 Jahre: Zum gleichen Ergebnis kam das AG beim Teppich. Danach haben selbst hochwertige Teppichböden eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren. Auch die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens hatte das AG als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen angesehen.
Quelle: PM des AG Wiesbaden vom 2.9.2019 zum Urteil vom 6.12.2018 – 93 C 2206/18
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VG Hannover: Unzulässige Produktplatzierung in RTL-Serie „Alles was zählt“
Eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), die an den Sender RTL wegen Produkplatzierung gerichtet war, ist teilweise rechtmäßig. Nach Auffassung der Behörde hatte der Sender mit der Ausstrahlung einer Folge der Vorabendserie „Alles was zählt“ am 8.8.2014 gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoßen. In der Folge soll ein Haarpflegemittel zu stark herausgestellt worden sein. Zudem sah die NLM in der Produktplatzierung auch eine Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit des Senders.Diese Auffassungen teilte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover nicht vollumfänglich und stellte folgende Überlegungen an:
- Unzulässige Produktplatzierung liegt vor: Das betreffende Produkt war innerhalb von drei Minuten etwa 13-mal teilweise bildausfüllend zu sehen. Damit habe es zu sehr im Mittelpunkt gestanden, so die Richter aus Hannover.
- Redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt: Die Forderung der Behörde, nach der der Rundfunkveranstalter nachweislich von Anfang an in eine Auftragsproduktion mit Produktplatzierung einzubinden sei, hielt das VG für zu weitgehend. Dem Gericht zufolge reicht eine Schlussabnahme der Produktion aus. Diese hatte der Sender RTL rechtzeitig vor der Ausstrahlung gewährleistet.
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VG Koblenz: Laktose- und Fructoseunverträglichkeit kein Hinderungsgrund für Polizeivollzugsdienst
Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden. Danach dürfen Bewerber mit Laktose- und Fructoseunverträglichkeit nicht grundsätzlich aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. In dem Eilverfahren ging es um die Bewerbung auf eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. In den Bewerbungsunterlagen befand sich ein ärztlicher Entlassungsbrief, aus dem hervorging, dass der Bewerber unter einer Laktose- und Fructoseintoleranz leidet. Daraufhin schloss der Polizeiarzt die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers aus. Grundlage hierfür sollen die Regelungen in der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV) gewesen sein. Darin sind schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane festgelegt, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Nach Ansicht des Polizeiarztes fallen auch die Unverträglichkeiten des Bewerbers darunter.Dem folgte das VG Koblenz so nicht und begründete seine Ansicht wie folgt:
- Prognose erforderlich: Die Unverträglichkeiten des Bewerbers sind nicht ausdrücklich in der PDV genannt. Somit hätte der Antragsgegner für die gesundheitliche Eignung des Antragstellers eine Prognoseentscheidung treffen müssen. In dieser wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller aktuell uneingeschränkt dienstfähig ist.
- Ärztliche Befunde des Bewerbers erschüttern Wertung des Polizeiarztes: Zudem habe der Bewerber ärztliche Befunde vorgelegt, nach denen er Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme verträgt und eine persönliche Toleranzschwelle für Fruktose und Lactose gefunden habe. Auch dieser Befundbericht ist dem VG zufolge geeignet, die Ausführungen des Polizeiarztes zu erschüttern.
Quelle: PM des VG Koblenz vom 5.9.2019 zum Beschluss vom 23.8.2019 – 2 L 802/19.KO
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(ESV/bp)
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