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Viel Neuigkeiten gibt es von den Instanzgerichten (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 41/2018

Neues aus Freiburg, München, Berlin und Hannover

ESV-Redaktion Recht
26.10.2018
LG Freiburg entscheidet über Schmerzensgeldanspruch gegen Hersteller von Hüftprothesen. Mieterhöhungsverlangen unter Berufung auf „Mietpreis-Check” von Immobilienscout24 ist unwirksam, sagt das AG München. VG Berlin verbietet Live-Streams der BILD-Zeitung vorerst nicht und das VG Hannover entscheidet über ausgestreckten Finger als Grabmal.

LG Freiburg: Hersteller von Hüftprothesen müssen Schmerzensgeld zahlen

Dies ergibt sich zwei aus aktuellen Urteilen des Landgerichts (LG) Freiburg. Die Freiburger Richter haben den Klägern nach rund achtjähriger Verfahrensdauer jeweils rund 25.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Beiden Klägern wurden im Jahr 2005 Hüftprothesen eines international tätigen Medizinprodukteherstellers implantiert. Das LG war der Meinung, dass die Hüftprothesen einen Produktfehler hatten, für den sowohl die schweizerische Muttergesellschaft als Herstellerin als auch die deutsche Tochtergesellschaft haften. Die deutsche Tochter hatte die Prothese in Deutschland vertrieben.

Beide Kläger ließen sich 2005 nach schmerzhaften Hüftgelenksarthrosen auf Empfehlung ihrer Ärzte neuartige, sogenannte Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen einsetzen. Dieser Prothesentyp hatte die Besonderheit, dass Hüftkopf und Hüftpfanne aus Metall gefertigt waren und einen sehr großen Durchmesser hatten. Zudem war der Hüftkopf nicht direkt mit dem Prothesenschaft verbunden, der im Oberschenkelknochen befestigt wurde. Vielmehr war dieser auf einen Konusadapter gesteckt, der seinerseits auf den Prothesenschaft aufgeschlagen wurde. Da  beide Kläger auch in der folgenden Zeit weiter Hüftschmerzen hatten, wurden die Implantate 2009 bzw. 2010 entfernt. Bei beiden Klägern zeigten sich Knochenauflösungen am Oberschenkelknochen und ein schwärzlicher Metallabrieb im Bereich des Prothesenschaftes. Das umliegende Gewebe zeigte Spuren von Chrom und Kobalt, in einem der Fälle auch von Titan. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hatte das LG festgestellt, dass die Schmerzen und die Notwendigkeit des Prothesenwechsels auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Hierzu hatte das LG unter anderem drei Sachverständige aus den Bereichen Orthopädie und Biomechanik zu Rate gezogen. Danach kam es zu erhöhtem Metallabrieb vor allem im Bereich der Konussteckverbindung. Die Metallpartikel und Metallionen führten dann zu Entzündungen und Knochenverlust bei den Klägern. Zudem war das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt der Implantierung alle Erkenntnisse hatten, die notwendig waren, um das Risikopotential des neuen Prothesentyps zu erkennen. Beim LG Freiburg sind noch etwa 100 vergleichbare Verfahren anhängig.

Quelle: PM der LG Freiburg vom 15.10.2018 zu zwei Urteilen vom selben Tag – AZ: 1 O 240/10 und 1 O 26/17

Produzentenhaftung

Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler

Das Handbuch „Produzentenhaftung“ erörtert, was im Schadensfall rechtserheblich ist und verdeutlicht, wie Gefahrenpotenziale bereits im Vorfeld einzugrenzen sind. Ein wertvolles Nachschlagewerk für die tägliche Praxis. Auch den globalen Handelsbeziehungen wird Rechnung getragen, die rechtliche Situation vieler Länder ist umfassend und detailliert erläutert. Aktuell beispielsweise

  • erstmalig:Produkthaftung in Japan 
  • Produkthaftpflicht anderer Länder
  • Internationales Privat- und Zivilprozessrecht 
  • einschlägige Rechtsprechung sowie alle Gesetze und Vorschriften 
  • Praxishinweise, Tipps und Strategien

AG München: Mieterhöhungsverlangen unter Berufung auf „Mietpreis-Check” von Immobilienscout24 unwirksam

Dies hat das Amtsgericht (AG) München vor kurzem entschieden. Dem Urteil zufolge erfüllt die Begründung eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietpreis-Check des bekannten Immobilienportals nicht die formalen Anforderungen an ein solches Schreiben.

So ist die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde zu bilden, die in den letzten vier Jahren im Mietvertrag vereinbart wurden. Demgegenüber trägt der Mietpreis-Check die Überschrift: „Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank”. Nach Auffassung des AG sind deshalb die in Bezug genommenen Vergleichsmieten schon nicht auf München beschränkt. Zudem werte das Portal lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, so das AG. Diese würden naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis führen. Ebenso sei nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den wiedergegebenen Preisvorstellungen abgeschlossen wurden. Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass der Mietpreis-Check nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe abbildet und nicht die der tatsächlichen Mieten. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 03.09.2018 rechtskräftig.

Quelle: PM des AG München vom 19.10.2018 zum Urteil vom 07.03.2018 – AZ: 472 C 23258/17

Berliner Kommentar Mietrecht 

Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider – jetzt in Neuauflage 

Brandaktuell: Alle praxisrelevanten Probleme aus Miete und Leasing werden von den versierten Praktikern wieder ausführlich behandelt. Damit Sie in jedem Fall schnell zu richtigen Entscheidungen und optimalen Gestaltungsergebnissen kommen. Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung mit der Flut an neuen Entscheidungen, etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviertem Wohnraum
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Verletzung der Anbietpflicht nach Eigenbedarfskündigung
  • Formelle Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen
  • Beschränkung der Minderung bei Umweltmängeln (ortsübliche Immissionen)



VG Berlin: Live-Streams der BILD-Zeitung vorerst weiterhin erlaubt

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Danach darf die BILD-Zeitung vorerst weiter sogenannte Live-Streams verbreiten. Seit April 2018 veranstaltet und verbreitet die Antragstellerin die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen”, „BILD live” sowie „BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer”. Alle Formate können auch live gestreamt werden. Allerdings war die Medienanstalt Berlin-Brandenburg der Ansicht, dass die Antragstellerin hierfür eine Rundfunkzulassung braucht. Danach sind die Internet-Video-Formate Rundfunk, weil es sich um zeitgleiche, lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handeln würde, die zum Empfang für die Allgemeinheit bestimmt sind.

Diese Ansicht bestätigte das VG Berlin in seiner Eilentscheidung nicht. Danach ist der Untersagungsbescheid der Medienanstalt nicht offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Entscheidung müsse daher vorerst zurückstehen. Die Berliner Richter zweifelten vor allem daran, ob die streitgegenständlichen Formate als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition einzuordnen sind. Dem Rundfunkstaatsvertrag zufolge müsse die Verbreitung „entlang eines Sendeplans” erfolgen. Dieser Begriff, so der Richterspruch weiter, wäre in der Literatur umstritten und auch in der Rechtsprechung noch ungeklärt. Offen wäre unter anderem, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen notwendig ist und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Dies könne nur im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Quelle: PM des VG Berlin vom 23.10.2018 zum Beschluss vom 18.10.2018 – AZ: VG 27 L 364.18

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VG Hannover: Kein ausgestreckter Finger als Grabmal

Ein Friedhof hat nicht die Aufgabe, Besuchern eine Auseinandersetzung mit möglichen Bedeutungsgehalten eines offenen Kunstbegriffs aufzudrängen. Ebenso wenig soll dem Besucher dort  eine geistig-intellektuelle Befassung mit verschiedenen Kunstwerken aufgenötigt werden. Mit anderen Worten: Ein Friedhof ist keine Kunstausstellung. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden. Der Kläger beantragte die Aufstellung eines Grabmals in Form eines handwerklich aus Sandstein hergestellten erhobenen Fingers. Der Finger sollte auf einem 150 cm hohen Sockel angebracht werden. Nach Darstellung des Klägers war die Skulptur – erschaffen von dem Bildhauer und Steinmetz Eckart Grenzer – eine von 100 Skulpturen des sogenannten „Steinwaldes” im Rahmen der Kunstausstellung „documenta 6”. Auf dem unteren Bereich der etwa 180 cm hohen Skulptur befindet sich die Inschrift „Carpe diem”. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab.

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG) gab der Beklagten Recht. Nach Auffassung des VG ist die Skulptur in Gestalt des ausgestreckten Fingers kein Grabmal, das die Würde eines Friedhofs hinreichend wahrt. So würde sich die Skulptur schon nicht in die Umgebung einfügen. Darüber hinaus rufe diese beim verständigen Durchschnittsbesucher zumindest Irritationen oder gar Ärgernis hervor.  Dabei ließ das Gericht offen, ob der Finger bei einem verständigen Durchschnittsbetrachter, der für ästhetische Eindrücke offen ist, die Assoziation mit einem „Stinkefinger” hervorruft – wie die Beklagte meint – oder nur ein mahnender Zeigefinger sein soll – wie der Kläger meint. Beide Assoziationen sind dem Richterspruch zufolge vorstellbar. Der Würde des Ortes sei aber bereits abträglich, dass dem Friedhofsbesucher und Nutzern anderer Grabstätten überhaupt die Möglichkeit eröffnet würde, darüber nachzudenken, ob die Skulptur auch ein „Stinkefinger” sein kann.

Quelle: Urteil des VG Hannover vom 21.09.2018 – AZ: 1 A 12180/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht